Schenkung trotz Erbvertrag

Kein Problem bei Rücktrittsrecht?

Veröffentlicht am: 23.02.2026
Qualifikation: Rechtsanwältin

Schenkungen zu Lebzeiten vertragen sich nicht immer gut mit zuvor geschlossenen letztwilligen Verfügungen. Dabei kommt es darauf an, welche Bindungswirkung das Testament bzw. der Erbvertrag entfaltet.

Wird die Erbfolge in einem Erbvertrag geregelt, will sich der Vertragserbe darauf verlassen können, dass es beim Erbfall auch noch was zu erben gibt. Aus diesem Grund schützt ihn das Gesetz vor “beeinträchtigenden Schenkungen”. Ob eine solche auch in den Fällen angenommen werden kann, in denen beim Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde, hat im letzten Herbst das Oberlandesgericht Nürnberg entscheiden müssen (OLG Nürnberg, Urteil vom 24. Oktober 2025 - 1 U 555/24 Erb).

Erbvertrag und erhebliche Vermögensübertragungen

In dem Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1969 einen Erbvertrag geschlossen, in denen sie sich gemeinsam zu Vorerben und ihre gemeinsamen Abkömmlinge zu Erben des Letztversterbenden einsetzten. In einem späteren Nachtrag 2015 vereinbarten sie folgendes Rücktrittsrecht: "Die Bindungswirkung dieses Erbvertrages und die Möglichkeiten und Formen der Abänderung und Aufhebung dieses Erbvertrages sind uns bekannt; im Hinblick hierauf behält sich jeder Vertragsteil das Recht zum Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Über Voraussetzungen und Form des Rücktritts hat der Notar belehrt.“

Die Tochter hatte seit 2009 eine General- und Vorsorgevollmacht von beiden Eltern und kümmerte sich ab 2017 um die Geldgeschäfte des Vaters. Bereits ab dem Jahr 2000 wurden von diesem Beträge von insgesamt mehr als 100.000 Euro an dieses Kind überwiesen und auch eine Immobilie schenkweise übertragen. Außerdem gab es vom Konto, für das die Tochter eine Bankvollmacht hatte zwischen 2003 und 2013 Abhebungen von fast 200.000 Euro. Als der Vater verstarb, schlug die Tochter mittels der Generalvollmacht für die Mutter die Erbschaft aus. So erbten die Tochter und ihr Bruder je zur Hälfte. 

Bruder verlangt von seiner Schwester Herausgabe der Schenkungen

Zwischen den Geschwistern kam es zum Erbstreit, weil der Sohn von der Tochter die Herausgabe der ihn aus seiner Sicht beeinträchtigenden Schenkungen verlangte. Er stützte sich dabei auf § 2287 BGB

§ 2287 Absatz 1 BGB | Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Der Erbvertrag, so der erbende Sohn, habe umfassende Bindungswirkung entfaltet und der Vater habe kein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen gehabt. Die Tochter sah das anders, sodass sie von ihrem Bruder auf Herausgabe bzw. Wertersatz verklagt wurde. Der Fall landete schließlich beim OLG Nürnberg. Dieses entschied wie folgt: 

Leitsätze der Entscheidung

1. Die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsrechts schließt, soweit die Voraussetzungen für dessen Ausübung bei der Schenkung vorliegen, eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben im Sinne von § 2287 Abs. 1 BGB aus, ohne dass der Rücktritt erklärt werden müsste. Ein Rücktrittsvorbehalt lässt zwar die erbrechtliche Bindungswirkung unberührt, er schwächt aber diese Wirkung erheblich ab, so dass eine berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht enttäuscht werden kann

2. Die Vertragsparteien eines Erbvertrags können sich auch durch einen notariellen Nachtrag zu diesem ein Rücktrittsrecht nachträglich rechtswirksam vorbehalten. In diesem Fall entfällt die Grundlage für etwaige, bereits „angelegte“ Ansprüche aus § 2287 Abs. 1 BGB rückwirkend. 

Das Gericht sprach dem Bruder also die “berechtigte Erberwartung” ab, da der Vater nicht gegen eine erbvertragliche Bindungswirkung verstoßen habe. Grund dafür, so das OLG, sei das Rücktrittsrecht aus dem Nachtrag. Auch ein solches nachträgliches Rücktrittsrecht entziehe den Herausgabeansprüchen die Grundlage. 

Erbrechtliches Minenfeld

Die Kombination aus Erbvertrag, Rücktrittsrecht, Generalvollmacht und Schenkungen ist fast immer ein Nährboden für einen Erbstreit unter Geschwistern und führt häufig auch innerhalb der Familie zum Vorwurf der Erbschleicherei. Sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch die meisten letztwilligen Verfügungen von Eltern sehen eigentlich vor, dass Geschwister gleich viel erben. Wird von diesem Grundsatz noch zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund von Vermögensübertragungen faktisch abgewichen, kommen später gegebenenfalls Ausgleichungspflichten oder auch Pflichtteilsergänzungsanprüche in Betracht. Ein Sonderfall beim Erbvertrag sind die Herausgabeansprüche aufgrund beeinträchtigender Schenkungen, über die im vorliegenden Fall das OLG zu entscheiden hatte. 

Video: Erben Geschwister immer gleich viel?

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, ob und wie Geschwister im Erbrecht gleichbehandelt werden und in welchen Fällen es zwischen ihnen zu Ausgleichungspflichten kommen kann.