Facebook muss seine Spielregeln ändern

Niederlage vor dem LG Berlin bezüglich Klarnamenpflicht und Voreinstellungen

Veröffentlicht am: 14.02.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Niederlage vor dem LG Berlin bezüglich Klarnamenpflicht und Voreinstellungen

Verbraucher- und Datenschützer reiben sich schon länger an den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Facebook. Nun hat der Social Media-Platzhirsch aus den USA vor einem deutschen Gericht eine Schlappe einstecken müssen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte aus Wettbewerbsrecht geklagt und das Landgericht (LG) Berlin entschied in wesentlichen Punkten gegen die aktuellen Geschäftspraktiken von Facebook.

Nutzungsbedingungen müssen transparenter werden

Das LG Berlin verpflichtete in seinem Urteil zum Social Media-Recht das Soziale Netzwerk unter anderem Angaben und Auswahlmöglichkeiten zum Impressum, den Nutzungsbedingungen und den Privatsphäre-Einstellungen nutzerfreundlicher, sprich besser auffindbar, zu machen und einige Voreinstellungen zugunsten des Datenschutzes zu ändern. Dabei geht es vor allem auch um Werbung.

Facebook ist und bleibt kostenlos?

In einem weiteren Punkt ging es nicht um Werbeanzeigen und Werbenetzwerke, sondern um eine eigen Werbeaussage des Konzerns: Der Slogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“ stelle keine irreführende Werbung dar. Das Werbeverbot für das Attribut „kostenlos“ beziehe sich auf Sachverhalte, in denen tatsächlich verstecke Kosten in Form von Zahlungsverpflichtungen bzw. „pekuniären Belastungen“ entstehen. Der Argumentation des klagenden Verbandes, der Facbook-Nutzer bezahle mit seinen personenbezogenen Daten und das Netzwerk täusche über seine Vorteile und Leistungen, folgten die Richter nicht. Hierin sahen sie keinen Verstoß gegen das Werberecht.

Klares Nein zur Klarnamenpflicht

Nicht standhalten konnte der gerichtlichen Prüfung jedoch das im Internetrecht umstrittene Klarnamenprinzip. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook, die eine Verwendung anonymisierter Nutzerdaten verbieten, seien rechtswidrig. Die Unzulässigkeit der Klausel ergebe sich nach datenschutzrechtlichen Erwägungen allein schon daraus, dass mit der Erklärung zum Klarnamen gleichzeitig eine jedenfalls erforderliche datenschutzrechtliche „Einwilligung“ in die Verarbeitung der Nutzerdaten unter Einsatz zutreffender Kontaktdaten des Nutzers erklärt werden soll.

Katz und Maus im Social Media-Recht

Das beklagte Unternehmen reagierte, wie Internetgiganten in solchen Fällen meistens reagieren. Man verweist auf die permanente Evolution der eigenen Produkte und Richtlinien und gelobt Besserungen, die bereits in der Pipeline seien. Vorsichtshalber legt man noch Berufung ein. Wenn dann irgendwann ein rechtskräftiges Urteil ergeht, kann man sicher sein dass dieses dann längst überholte Sachverhalte betrifft.

Es bleibt die Frage, inwieweit das deutsche Verbraucherschutzrecht und Datenschutzrecht globalen Konzernen überhaupt effektive Fesseln anlegen kann. Es lohn sich also, dieses Verfahren in Berlin zum „Facebookrecht“ und seine Konsequenzen weiter zu verfolgen.