Schenkungssteuererklärung

Anzeige- und Erklärung von Schenkungen gegenüber dem Finanzamt

Sie planen eine Schenkung oder haben bereits eine Schenkung getätigt oder erhalten und fragen sich welche Schritte zur ordnungsgemäßen Besteuerung der Schenkung zu unternehmen sind? Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Schenkungssteuererklärung.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Leistungen rund um die Schenkungssteuererklärung

Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht beraten und vertreten Sie bei allen Fragen zur Anzeige von Schenkungen sowie bei der Schenkungssteuererklärung:

  1. Steuerliche Gestaltung von Schenkungen und vorweggenommener Erbfolge
  2. Erstellung und Optimierung von Schenkungssteuererklärungen
  3. Einspruch und Klage gegen Schenkungssteuerbescheide
  4. Bewertungen von Immobilien und Unternehmen für schenkungssteuerliche Zwecke
  5. Steuerstrafrechtliche Vertretung bei der Hinterziehung von Schenkungssteuer
  6. Zivilrechtliche Gestaltung von Schenkungen sowie Schenkungswiderruf

Allgemeine Informationen zur Schenkungssteuer finden Sie hier: Schenkungssteuer

Bei Erwerben von Todes wegen, also insbesondere Erbschaften, helfen wir Ihnen hier: Erbschaftssteuererklärung

Anzeigepflicht - wie das Finanzamt von der Schenkung erfährt

Bei einer Schenkung sind sowohl der Schenker als auch der Erwerber nach § 30 ErbStG die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Schenkungssteuerfinanzamt anzuzeigen. Ausnahme: Wenn die Schenkung von einem Notar beurkundet worden ist (zum Beispiel bei der Übertragung von Grundbesitz oder GmbH-Anteilen) hier ist der Notar verpflichtet das Schenkungssteuerfinanzamt über die vorgenommene Schenkung zu informieren.

Die Anzeige der Schenkung erfolgt formlos beim örtlich zuständigen Schenkungssteuerfinanzamt und soll die folgenden Informationen enthalten:

  • Name und Anschrift des Schenkers und Erwerbes
  • Zeitpunkt der Schenkung
  • Gegenstand und Wert der Schenkung
  • Verwandtschaftsgrad
  • Zeitpunkt und Wert von früheren Schenkungen durch den Schenke

Bei den früheren Schenkungen sind alle Schenkungen die in einem Zeitraum bis zehn Jahre vor der Schenkung erfolgt sind anzugeben, denn nach § 14 ErbStG werden alle von der selben Person anfallende Vermögensvorteile innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Falsche Angaben können bereits zu einer Steuerhinterziehung führen. Gerne wird nach unser Erfahrung vergessen, dass auch im Ausland gelegene erhaltende Gegenstände der Schenkungssteuer unterliegen.

Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der Schenkungssteuererklärung

Das Schenkungssteuerfinanzamt kann dann nach Kenntnis von der Schenkung eine Schenkungssteuererklärung von den Beteiligten anfordern. In der Regel wird nur der Erwerber und nicht auch der Schenker zur Abgabe aufgefordert. Dabei wird in der Regel eine großzügige Frist zur Abgabe gesetzt. Kann die Erklärung nicht rechtszeitig abgegeben werden, so sollte eine Fristverlängerung beantragt werden, da sonst ein Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Steuer (§ 152 AO), sowie Zwangsgelder (§ 329 AO) festgesetzt werden können.

Die Schenkungssteuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur Auffassung gelangt, dass Schenkungssteuer nicht anfällt. Die Entscheidung darüber, ob Schenkungssteuer festgesetzt wird obliegt – zumindest im ersten Schritt – dem Finanzamt.

Anfertigung der Schenkungssteuererklärung

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige die Erklärung zur Schenkungssteuer selbst abgeben, was in einfachen Konstellationen mit etwas Einarbeitung auch machbar ist. Die Beauftragung eines Steuerexperten ist aber zumindest dann geboten, wenn zum Beispiel folgende Vermögenswerte verschenkt wurden:

  • Immobilien, Agrarland- oder Forst
  • Anteile an Unternehmen
  • Beteiligungen an geschlossenen Fond

Bei diesen Assets wirft bereits die Bewertung des Schenkungsgegenstandes komplexe Fragen auf. Außerdem gibt es zahlreiche gesetzliche Steuerbefreiungen und -vergünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen. Nur wer hier die steuerrechtlich zulässigen Möglichkeiten kennt, kann eine unnötig hohe Schenkungssteuer vermeiden. Das gleiche gilt auch für folgende Konstellationen:

  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
  • Gemischte Schenkungen mit Gegenleistungen (Kauf/Schenkung)
  • Schenkungen unter Auflage

Mehr Informationen zu Freibeträgen bei der Schenkungssteuer finden Sie hier: Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Hier ist auch die „Anlage Gegenleistung und Auflagen“ auszufüllen. Spätestens bei der Schenkung solcher Gegenstände wird die Abgabe der Schenkungssteuererklärung komplex, denn dann sind zusätzlich zur Schenkungssteuererklärung auch weiter Erklärungsvordrucke für die sog. Bedarfsbewertung einzureichen. Zur Schenkungssteuererklärung (mantelbogen Erb11) gehören dann folgende Anlagen zur sogenannten Bedarfsbewertung:

  • BBW 1/12 - Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts/Personendaten
  • BBW 2/12 – Anlage Feststellung Grundbesitzwert
  • BBW 2a/12 - Einlageblatt zur Anlage Feststellung Grundbesitzwert
  • BBW 20/10 – Anlage Land- und Forstwirtschaft zur Feststellungserklärung
  • BBW 50.1/13 – Anlage Betriebsvermögen Einzelvermögen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013
  • BBW 50.2/13 – Anlage Betriebsvermögen Personengesellschaft Besteuerungszeitpunkte nach dem 6.6.2013

In diesen Fällen ist auch immer zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist durch Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert des Gegenstands nachzuweisen. Hierbei ist die mögliche Steuerersparnis abzuwägen mit den zusätzlichen Kosten für das Sachverständigengutachten.

Insbesondere ist bei der Zuwendung von Gegenständen die teilweise oder vollständig schenkungssteuerfrei gestellt werden darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung auch geltend gemacht wird. Beispiele:

  • Wenn zum Erwerb des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners ein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehört, ist zusätzlich die „Anlage Steuerbefreiung Familienheim“ auszufüllen.
  • Wenn zum Vermögensanfall ein begünstigtes Unternehmensvermögen im Sinne des §§ 13a. 13b ErbStG gehört, ist die Anlage Steuerentlastung für Unternehmensvermögen auszufüllen.
  • Wenn zum Erwerb ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück im Sinne von § 13c Erbschaftsteuergesetz gehört ist die Anlage Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke auszufüllen.

Formalien, Dauer und Kosten der Erklärung

Die Schenkungssteuererklärung ist in der Regel nur durch den Erwerber zu unterschreiben. Nur wenn der Schenker die Entrichtung der Schenkungssteuer übernommen hat- was wiederum als Schenkung an den Beschenkten gilt - ist die Erklärung auch durch ihn zu unterschreiben. Eine nicht unterschriebene Erklärung gilt als nicht abgegeben.

Wie lange dauert es bis ein Schenkungssteuerbescheid ergeht? Dazu kann man keine allgemeinverbindliche Aussage treffen. Stellen Sie sich darauf ein, dass der Bescheid gerne auch erst ein Jahr nach Abgabe der Schenkungssteuererklärung ergeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn oben aufgeführte Gegenstände verschenkt werden. Hier ergeht oft auch zunächst ein vorläufiger Schenkungssteuerbescheid, der noch geändert wird, wenn durch das jeweilige zuständige Finanzamt (Lagefinanzamt) für die Bewertung ein gesonderter Feststellungsbescheid über die Bewertung ergeht. Expertenrat: Die Schenkung kann bei nicht bedachten Steuerfolgen nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Das wäre eine Rückschenkung, für die auch noch deutlich geringe Freibeträge (€20.000 bei Rückschenkung Kind an Elternteil) gilt. Zur Absicherung des Familienvermögens sollten Schenkungen daher immer vertraglich sorgfältig geregelt werden. Vertragliche Widerrufsrechte des Schenkers können eine steuerneutrale Rückgängigmachung der Schenkung ermöglichen.

Kosten: Im Normalfall wird die Erstellung eines Schenkungssteuererklärung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abgerechnet. Die Erstellung der Schenkungssteuererklärung durch einen Experten für Schenkungssteuererklärungen kostet damit nicht mehr als beim “normalen” Steuerberater. Die Kosten für die Erstellung der Schenkungssteuererklärung können in der Schenkungsteuererklärung vom Wert der Zuwendung absetzt werden. Nähere Informationen zur steuerlichen Behandlung des Honorars finden Sie hier: Abzugsfähigkeit der Kosten für die Schenkungssteuererklärung

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.