Google muss schlechte Bewertung löschen

LG Lübeck zu den Grenzen der Meinungsfreiheit

Veröffentlicht am: 02.07.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

LG Lübeck zu den Grenzen der Meinungsfreiheit

Ein Beitrag von Danny Böhm

Google Bewertungen sind heute eine gängige Möglichkeit, seine Erfahrungen mit Produkten oder Dienstleistungen im Netz mit anderen zu teilen. Die Bewerteten freuen sich selten über besonders negative Nutzerurteile und sehen sich teilweise um ihre Bemühungen im Bereich des Reputationsmanagements gebracht. Welche Folgen hat das Urteil für das Reputationsrecht?

Bei negativen Erfahrungen wird häufiger bewertet

Wer ein Gewerbe betreibt, kann beim Onlinedienst Google+ ein eigenes Profil anlegen. Hier können Informationen über das Unternehmen preisgegeben werden. Dazu können beispielsweise Bilder hochgeladen oder Öffnungszeiten genannt werden. Registrierte Nutzer können bei diesen Profilen eine Bewertung mit bis zu 5 Sternen abgeben.

Ein Unbekannter hatte bei Google einem Arzt eine Ein-Stern Negativbewertung hinterlassen. Bei dem Arzt handelte es sich um einen niedergelassenen Kieferorthopäden. Mit der negativen Rezension wollte sich der Mediziner nicht zufriedengeben und klagte vor Gericht. Die Bewertung könne schließlich auch auf dem Kartendienst von Google gesehen werden. Zudem geht der Arzt davon aus, dass die Bewertung nicht von einem seiner Patienten stammt. Das negative Bild, das durch auf der Profilseite entsteht, sei für ihn geschäftsschädigend.

Meinungsfreiheit gegen Persönlichkeitsrecht

Das Landgericht Lübeck hatte geurteilt, dass der Arzt die Löschung der Bewertung von Google verlangen kann. Im Falle der Zuwiderhandlung drohte dem Internetgiganten ein Ordnungsgeld mit bis zu 250.000 Euro. Google argumentierte, dass die Sternerezension von der Meinungsfreiheit gedeckt sei und es sich dabei nicht nur um ein Werturteil handele. Die norddeutschen Richter sahen dies anders. Die Persönlichkeitsrechte des Klägers würden überwiegen, denn die negative Äußerung könne das Ansehen des Arztes negativ beeinflussen. Auch ohne besondere Begründung der Bewertung falle sie nicht automatisch unter den Schutz der Meinungsfreiheit.

Fraglich bleibt, ob Google Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird. Bei einem Fall mit einer ähnlichen Konstellation hatte das Landgericht Augsburg die Klage eines Zahnarztes abgewiesen. Auch hier wurde die Klage damit begründet, dass der Rezensent kein Patient in seiner Praxis war. Der Spruchkörper war allerdings der Ansicht, dass hier das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiegen würde.

Die Digitalisierung erschwert das Reputationsmanagement

Damit man seinen guten Ruf im Zweifel nicht durch unangebrachte Bewertungen im Internet verliert, sollte man in regelmäßigen Abständen auch Google-Bewertungen überprüfen. Soweit die Bewertungen in keinen Zusammenhang mit der Qualität der angebotenen Waren oder Dienstleistungen steht, sollte man sich über mögliche negative Folgen Gedanken machen. Nutzer lassen sich meist leicht von wenigen negativen Bewertungen täuschen. Im Internet ist es manchmal doch nur so wie im echten Leben: Kritik kommt schneller als Lob. Gerade Unternehmen und Freiberufler müssen sich daher den Herausforderungen eines effektiven Reputationsmanagements stellen.