Grundbuchumschreibung bei Namensänderung

Transsexuelle siegt beim BGH

Veröffentlicht am: 05.06.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Transsexuelle siegt beim BGH

Ein Beitrag von Bernfried Rose

Ändert ein Immobilieneigentümer seinen Namen, ist auch das Grundbuch zu korrigieren. In manchen Fällen hat der Betroffene dann ein Interesse daran, dass gleich ein neues Grundbuchblatt angelegt wird, damit die Namensänderung nicht erkennbar ist. Ob eine Namensänderung von Transsexuellen eine solche Grundbuchumschreibung rechtfertigt, hatte kürzlich der BGH zu entscheiden.

Aus Eigentümer wird Eigentümerin

Den Rechtsstreit hatte eine Frau geführt, die zum Zeitpunkt, als sie in das Grundbuch eingetragen wurde, noch ein Mann war. Beim Grundbuchamt legte sie den Beschluss eines Amtsgerichts vor, der sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig auswies und auch ihren neuen weiblichen Vornamen dokumentierte. Der zuständige Urkundsbeamte auf der Geschäftsstelle des Gerichts trug die Namensänderung im Grundbuch ein. Das reichte der Antragstellerin jedoch nicht aus. Sie verlangte als neue Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Änderung ihres Vornamens ausdrücklich erwähnt werde. Der Rechtspfleger lehnte dies ab. Dies Sache landete vor dem Berliner Kammergericht und schließlich vor dem BGH.

Grundbuchrecht trifft auf Offenbarungsverbot

Der BGH schlug sich auf die Seite der Transsexuellen. Erwirke ein Transsexueller einen gerichtlichen Beschluss auf Geschlechts- und Namensänderung und verlange die Berichtigung des Namens im Grundbuch, müsse die Namensänderung im bisherigen Grundbuchblatt vermerkt werden. Damit sei aber dem Offenbarungsverbot im Transsexuellenrecht nicht angemessen Rechnung getragen, da die alte Eintragung weiter im Grundbuch sichtbar sei.

Notwendig und gerechtfertigt sei daher in diesen Fällen die Umschreibung des Grundbuchs. Dabei wird ein neues Grundbuchblatt angelegt, in dem nur die aktuellen Daten enthalten seien. Ein alter geänderter Name erscheint dann nicht mehr. Das alte Grundbuchblatt, so der BGH, könne dann nur noch eingesehen werden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht bestehe.

Namen, Schall und Rauch

Lange Zeit war die Annahme des Nachnamens des Ehemanns durch die Ehefrau die einzig wirklich praxisrelevante Namensänderung. Heute gibt es nicht nur bei Eheschließung und Scheidung mehrere Optionen zur Änderung des Namens. Im Familienrecht und Namensrecht tätige Anwälte verzeichnen eine deutlich wachsende Nachfrage nach Namensänderungen. Die Geschlechtsumwandlung ist dabei nur einer von vielen möglichen Gründen.