„Heizungsgesetz“ – was Erben wissen sollten

Gebäudeenergiegesetz: Wird die Erbimmobilie ohne Wärmepumpe bald zur Last?

Das neue Gebäudeenergiegesetz sorgt für Diskussionsstoff im Sommerloch. Dabei klaffen Wut und Wirklichkeit oft auseinander.

Veröffentlicht am: 24.08.2023
Von: Max Wastl
Qualifikation: Rechtsreferendar für Erbrecht
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Mit den Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes, so wie es in erster Lesung (Bundestagsdrucksache 20/6875) vorliegt, ist vorgesehen, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen muss. Dabei können verschiedene Heizsysteme miteinander kombiniert werden, um die Vorgaben zu erreichen - etwa Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung oder Solarthermie, „H2-Ready“ Gasheizungen (die auf Wasserstoff umgerüstet werden können). Bestandsheizungen müssen (bis 2045), entgegen zahlreichen Befürchtungen, selbstverständlich nicht ohne Grund entsorgt und erneuert werden.

Reparatur vs. Heizungshavarie

Auch bei einem Defekt muss eine Bestandsheizung, die den neuen Vorgaben nicht entspricht, nicht gleich ausgetauscht werden. Falls möglich, kann sie repariert und weiter genutzt werden. Anders bei einer sog. Heizungshavarie: Wenn an der Heizung ein gravierender Defekt auftritt, dem durch Reparatur nicht beizukommen ist, gilt: Die neu angeschaffte Heizung muss den strengeren Vorgaben entsprechen.

Übergangsfristen bei Heizungshavarie

Auch im Fall einer Havarie greifen nach dem neuen § 71i des Gesetzentwurfes Übergangsfristen. Einmalig kann für 3 Jahre eine (auch gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Ist ein Anschluss des Grundstücks an das Wärmenetz absehbar, soll die Frist sich weiter verlängern.

Ausnahme für Hochbetagte = Erbenfalle?

Eine Ausnahme für die Vorgaben zur Anschaffung einer umweltfreundlicheren Heizung nach einer Heizungshavarie sieht der Entwurf zudem für Eigentümer Ü 80 vor. Grund dafür ist, dass Menschen ab diesem Alter womöglich nicht mehr in den Genuss der Amortisation der Mehrkosten beispielsweise einer Wärmepumpe gegenüber den Investitionskosten einer Gasheizung kommen (Bundestagsdrucksache 20/6875 S. 120). Entscheidet der hochbetagte Erblasser, dessen Heizung kaputtgeht, sich also für eine Neuanschaffung, die den Vorgaben des Heizungsgesetzes nicht entspricht und tritt dann der Erbfall ein, setzt sich die Verschonung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für den jüngeren Erben nicht fort. Er muss spätestens zwei Jahre nach dem Erbfall für die Einhaltung der 65 Prozent-Regel sorgen. Worst Case: Sowohl Erblasser als auch Erbe schaffen binnen weniger Jahre jeweils neue Heizanlagen an.

Lösung: Frühzeitig abstimmen!

Wie so oft beim Erben und Vererben gilt demnach auch in diesem Fall: Frühzeitiges Abstimmen kann eine Menge Ärger ersparen. Ältere Hauseigentümer und deren potenzielle Erben sollten sich, sobald ein Heizungsaustausch ansteht, zusammensetzen und eine individuelle – womöglich erbvertraglich abgesicherte – Lösung finden. Bei einer solchen Investition (etwa in eine Wärmepumpe), die vornehmlich der Nachfolgegeneration zugutekommt, kann es sinnvoll sein, diese bereits an den Anschaffungskosten zu beteiligen, statt die Ausnahmeregelung für Ü 80-Heizungseigentümer auszunutzen.

Weitere Gesetzesänderungen abwarten

Der „Heizungs-Krimi“ ist noch nicht vorbei. Nach erfolgreichem Eilantrag durch den Bundestagsabgeordneten Thomas Heilmann hat das BVerfG am 05.07.2023 (2 BvE 4/23) entschieden, dass die zweite und dritte Lesung nicht mehr vor der Sommerpause des Bundestages stattfinden durften. Bis es nun (voraussichtlich im September) im Gesetzgebungsverfahren weitergeht, werden zahlreiche Ergänzungen diskutiert. Insbesondere sollen Fördermaßnahmen erhöht werden. Zwischenzeitlich dürfte es auch beim Thema Heizen heißen: Cool bleiben!