Der Erbvertrag

Alternative zum Testament - in bestimmten Konstellationen

Letztwillige Verfügungen werden ganz überwiegen in Form eines Testaments formuliert. Daran ist nur der Erblasser selbst beteiligt. Es gibt aber auch die Möglichkeit, hinsichtlich Erbeinsetzungen oder sonstigen Verfügungen mit anderen Personen einen Vertrag zu schließen. Lesen Sie, in welchen Konstellationen das sinnvoll ist, welche Formalien eingehalten werden müssen und welche Rechtswirkungen ein Erbvertrag entfaltet.

Als Kanzlei für Erbrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen rund um Erbverträge und Testamente – von der Gestaltung des Erbfalls über die Vertretung im Erbstreit.

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Was ist ein Erbvertrag?

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, die mit Bindungswirkung ausgestattet ist. Gesetzlich geregelt ist er in § 1941 sowie §§ 2274 ff BGB. Danach kann der Erblasser durch Vertrag Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen. Als Erbe oder Vermächtnisnehmer können sowohl der Vertragspartner als auch andere Personen eingesetzt werden.

Nicht selten sind Erbverträge Bestandteile von Eheverträgen oder umgekehrt.

Bindungswirkung und eingeschränkter Widerruf

Anders als ein Testament ist der Erbvertrag grundsätzlich unwiderruflich. Der Erblasser und auch die weiteren Parteien des Erbvertrages sind nach Vertragsabschluss an diesen gebunden. Der Erblasser kann nicht mehr abweichend testieren, er ist in seiner Testierfreiheit beschränkt.

Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist (anders als der Widerruf eines Testaments) nur dann möglich, wenn die Vertragsparteien sich dies bei Vertragsschluss vorbehalten. Gemeinsam können die Vertragsparteien die Vereinbarung natürlich wieder aufheben. Auch eine Anfechtung des Erbvertrags ist möglich.

Wann macht ein Erbvertrag Sinn?

Ein Erbvertrag ist vor allem in nachfolgenden Konstellationen sinnvoll:

  1. Paare ohne Trauschein: Ehegattentestamente wie das Berliner Testament sind nach geltendem Erbrecht Ehepaaren oder Lebenspartnerschaften vorbehalten. Wollen unverheiratete Paare sich gegenseitig mit Bindungswirkung als Erben einsetzen oder andere sogenannte wechselbezügliche Verfügungen vornehmen, bleibt ihnen nur das Instrument des Erbvertrags. 
  2. Gegenleistung für die Erbeinsetzung: Gelegentlich dient die Erbeinsetzung als Gegenleistung für eine zu Lebzeiten des Erblassers erbrachte Leistung. In diesen Fällen ist die Bindungswirkung des Erbvertrags sinnvoll. Zahlt zum Beispiel jemand einen Geldbetrag dafür, dass der Erblasser ihm im Todesfall seine Immobilie vermacht, verschafft ihm nur der Erbvertrag die Sicherheit, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung nicht doch noch ändert.
  3. Pflichtteilsverzicht im Erbvertrag: Das Pflichtteilsrecht schränkt den Erblasser faktisch in seiner Testierfreiheit ein. In bestimmten Konstellationen, zum Beispiel bei der Unternehmensnachfolge, sind daher Pflichtteilsverzichte ein sinnvolles Instrument, um den Übergang wesentlicher Nachlassgüter –des Unternehmens- auf einen einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer ohne – unter Umständen desaströsen- Liquiditätsabfluss aufgrund von Pflichtteilsforderungen zu gewährleisten. Dabei kann im Rahmen eines Erbvertrags dem Verzichtenden neben einer lebzeitigen Abfindung auch ergänzend eine weitere Teilhabe am Nachlass eingeräumt werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und bieten gerade für Unternehmer ein umfangreiches rechtliches Instrumentarium, den Fortbestand des Unternehmens im Erbfall abzusichern.

Strenge Formvorschriften für den Erbvertrag

Anders als ein Testament, das auch handschriftlich errichtet werden kann, bedarf ein Erbvertrag für seine Wirksamkeit stets der Beurkundung durch einen Notar. Die Formvorschriften des BGB sehen darüber hinaus vor, dass beide Vertragsparteien beim Abschluss gleichzeitig anwesend sein müssen. Auch muss der Erblasser persönlich den Erbvertrag schließen. Eine Stellvertretung ist also – wie beim Testament – nicht zulässig.

Alternative mit Schwächen: das gemeinschaftliche Testament

Sind die beteiligten Personen verheiratet, kommt grundsätzlich auch ein sogenanntes Ehegattentestament in Frage. Auch wenn es sich bei einem solchen gemeinschaftlichen Testament nicht um einen Vertrag handelt, kann es eine Bindungswirkung entfalten. Das betrifft sogenannte wechselbezügliche Verfügungen wie zum Beispiel die gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben mit Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder im klassischen Berliner Testament. Verstirbt der erste Ehegatte und enthält das Testament keine Öffnungsklausel, so kann der überlebende Ehegatte an der im gemeinschaftlichen Testament verfügten Schlusserbeneinsetzung nichts mehr ändern. Er kann insbesondere kein wirksames Änderungstestament aufsetzen.

Auch in Bezug auf die Verfügung über Gegenstände des Nachlasses zu Lebzeiten – Stichwort Schenkung- tritt eine Bindung ein. Verschenkt beispielsweise der überlebende Ehegatte ein Grundstück an einen der Schlusserben, so können die anderen, nicht bedachten Schlusserben die Schenkung anfechten und Herausgabe des Grundstücks verlangen.

Bei diesen Ehegattentestament ist der Widerruf nur unter strengen Formalien möglich und nach dem Tod des Erstversterbenden (hinsichtlich einer Schlusserbeneinsetzung) ganz ausgeschlossen.

Fazit und Empfehlung

Der Erbvertrag ist für viele Lebenssachverhalte eine sinnvolle Alternative zum Testament. Bei der Unternehmensnachfolge ist er ein wesentliches Gestaltungsinstrument. Sein großer Vorteil, die Bindungswirkung, kann sich aber unter Umständen auch als größter Nachteil erweisen, da er die Testierfreiheit faktisch beschränkt und der Erblasser auf Veränderungen nicht mehr autonom reagieren kann.

Ein Erbvertrag sollte daher gut überlegt sein und ein vertragliches Rücktrittsrecht für bestimmte Fälle in Erwägung gezogen werden.

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