Höfeordnung und Grundsteuerreform

Hofeigentümer sollten Lage im Blick behalten

Die Grundsteuerreform 2025 wird Änderungen der Höfeordnung mit sich bringen. Betroffen sind die Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben.

Veröffentlicht am: 27.10.2023
Qualifikation: Rechtsanwältin für Erbrecht in Hamburg
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Das Bundesverfassungsgericht entschied in seinem Urteil vom 14.04.2018, dass die aktuelle Vorgehensweise zur Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Ab dem 01.01.2025 darf damit die Grundsteuer nicht mehr wie bisher anhand der Einheitswerte bemessen werden. Die anstehende Grundsteuerreform wird den Gesetzgeber auch dazu zwingen, wesentliche Regeln der nordwestdeutschen Höfeordnung anzupassen.

Problem: Abfindungsansprüche für weichende Erben beruhen auf Einheitswerten

Die nordwestdeutsche Höfeordnung beinhaltet besondere Regelungen für die Übertragung von Höfen in den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Sie gilt sowohl für die Hofübertragung zu Lebzeiten als auch durch Erbfolge. Eine wesentliche Besonderheit besteht darin, dass Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche für die weichenden Erben nur verhältnismäßig gering ausfallen. Hintergrund ist, dass die Wirtschaftsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auch beim Übergang in die nächste Generation nicht durch zu hohe Abfindungsansprüche gefährdet werden soll. Die Abfindungsansprüche werden derzeit noch anhand der Einheitswerte bemessen. Da seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Einheitswerte allerdings zukünftig nicht mehr von den Finanzämtern festgesetzt werden, wird auch eine Anpassung der Höfeordnung erforderlich werden.

Landwirtschaftsverbände schlagen Grundsteuerwerte als Berechnungsgrundlage vor

Klar ist damit, dass ab dem 01.01.2025 die Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche anders berechnet werden müssen. Derzeit ist noch nicht bekannt, wie die Berechnung in Zukunft erfolgen wird. Die nordwestdeutschen Landwirtschaftsverbände haben beim Justizministerium bereits einen konkreten Vorschlag eingereicht. Demnach soll der maßgebliche sogenannte Hofeswert ab 2025 auf Grundlage der Grundsteuerwerte ermittelt werden. Nach diesem konkreten Vorschlag würde dieser zugrundeliegende Hofeswert weiterhin erheblich unter dem Verkehrswert liegen, sodass die weichenden Erben weiterhin wirtschaftlich nur minimal bei einer Hofübertragung beteiligt werden würden.

Hofeigentümer sollten Lage im Blick behalten

Inwiefern der Gesetzgeber diesem Vorschlag folgen wird, bleibt abzuwarten. Zu erwarten ist aber, dass der Hofeswert jedenfalls weiterhin deutlich unter dem Verkehrswert liegen wird.  Denkbar ist aber zumindest, dass die Ausgleichsansprüche der weichenden Erben in Zukunft etwas höher ausfallen werden. Hofeigentümer, welche die Übergabe in die nächste Generation in naher Zukunft planen, sind daher gut beraten, wenn sie die aktuellen Entwicklungen im Blick behalten. Sobald bekannt ist, wie die Ausgleichsansprüche in Zukunft berechnet werden, können taktische Erwägungen sinnvoll sein, ob die geplante Übertragung noch vor oder erst nach 2025 erfolgen soll. Wir werden hier von den aktuellen Entwicklungen weiter berichten.