Insolvenz der Solon SE

OLG Frankfurt lehnt Haftung der Restrukturierungsberater ab

Veröffentlicht am: 01.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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OLG Frankfurt lehnt Haftung der Restrukturierungsberater ab

Ein Beitrag von Dr. Jens Nyenhuis, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 29.03.2019 die Klage des Insolvenzverwalters der Solon SE gegen einen Restrukturierungsberater auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung abgewiesen.

Die Entscheidung behandelt die wichtige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Restrukturierungsberater im Falle einer Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden können.

Beauftragung des Restrukturierungsberaters, erhobenen Ansprüche

Die Solon SE war als Anbieter von Solaranagen im Bereich der Systemtechnik für Dach- und Freianlagen tätig. Aufgrund der wachsenden Konkurrenz stellte sich heraus, dass das Geschäftsmodell nicht mehr tragfähig war.

Im Jahr 2009 begannen sodann die Bemühungen zur Sanierung der Solon SE. Zunächst wurde ein Beratungsunternehmen beauftragt, das der Solon SE in 2009 und 2010 jeweils noch eine positive Fortführungsprognose bescheinigte. Ende 2010 bestand eine rechnerische Überschuldung der Solon SE.

Im Jahr 2011 wurde dann die Beklagte, eine Investmentbank, mit der Beratung der „finanziellen Reorganisation“ der Solon SE beauftragt. Die zu erbringenden Leistungen wurden zwischen den Parteien im Einzelnen aufgezählt und vereinbart, dass sonstige Leistungen nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung übernommen werden. Überdies wurden rechtliche und steuerliche Angelegenheiten von der Beauftragung ausgeschlossen.

Die Solon SE stellte am 13.12.2011 einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2012 eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat die Beklagte auf Schadensersatz von über EUR 20 Mio. in Anspruch genommen. 

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. bestätigt und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag keine Pflichtverletzung der Beklagten vor.

Das Gericht hat klargestellt, dass die Beklagte in dem konkreten Fall der Unternehmensinsolvenz keine Beratung in Bezug auf mögliche Insolvenzantragspflichten schuldete. Dabei hat sich das Gericht maßgeblich darauf gestützt, dass die Pflichten der Beklagten in dem Beratungsvertrag abschließend geregelt und insbesondere rechtliche Beratungen ausdrücklich ausgenommen worden seien.

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Prüfung von Insolvenzantragspflichten – ohne explizite Vereinbarung – durch die Beklagte hat das Gericht abgelehnt. Hiergegen spreche unter anderem die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Mandatsvereinbarung, die gerade keine derartige Verpflichtung enthielt.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass das Vorliegen einer Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts und die damit zusammenhängende Frage einer positiven Fortführungsprognose Rechtsfragen sind.

Hinweise für die Praxis der Unternehmensinsolvenz

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. enthält einige wichtige Hinweise sowohl für Restrukturierungsberater als auch für notleidende Unternehmen als deren Auftraggeber.

Aus der Sicht beider Vertragsparteien sollte darauf geachtet werden, den geschuldeten Leistungsumfang möglichst konkret und abschließend in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Dies dient einerseits der Klarheit darüber, was der Berater konkret leisten soll. Und andererseits schützt es den Berater auch davor, für Pflichtverletzungen in Bezug auf nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungsinhalte in Haftung genommen zu werden.

Das Gericht hat zudem klargestellt, dass die Prüfung einer Überschuldung bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Fortführungsprognose rechtliche Fragen darstellen. Insofern liegt es für die Beauftragung nahe, mit diesen Leistungen zumindest auch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt zu beauftragen.