„Greenwashing“ bei Austrian Airlines

Irreführende Werbung mit "klimafreundlichen" Flügen

Die Werbung mit Versprechen wie "klimaneutral", "umweltneutral" oder sogar "klimapositiv" wird immer häufiger als sog. Greenwashing entlarvt. Nun hat ein österreichisches Gericht der Lufthansa-Tochter Austrian Airlines die Bezeichnung als "CO2-Neutral" untersagt, da es sich um irreführende Werbung handelt. Wie es nach deutschem Wettbewerbsrecht aussieht, lesen Sie in diesem Beitrag.

Veröffentlicht am: 09.10.2023
Qualifikation: Rechtsanwältin in Hamburg
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Für die Werbung mit „CO2-neutralen“ Flügen reichen 0,4% nachhaltiger Treibstoff nicht aus, stellte jüngst ein österreichisches Gericht fest und untersagte die irreführende Werbung von Austrian Airlines.

Der Wunsch nach klimafreundlichen Flügen

Dass Fliegen grundsätzlich eher klimaunfreundlich ist, ist wohl jedem Fluggast bewusst. Da ist der Wunsch nach klimafreundlicherem Fliegen durchaus verständlich. Dies wollte sich wohl auch die Lufthansa-Tochter Austrian Airlines zu Nutze machen und hat mit ihrer irreführenden Werbung besonders auf das Klima bedachte Fluggäste anziehen wollen.

Doch die Werbung der Fluggesellschaft für ihren Einsatz von nachhaltigem Treibstoff ist jüngst von einem österreichischen Gericht als irreführende Werbung klassifiziert worden. Die Airline darf künftig nicht mehr mit Aussagen wie „mit uns CO2-neutral fliegen“ werben.

Verbraucherschützer gehen gegen „Greenwashing“ vor

Die österreichische Verbraucherorganisation VKI hatte gegen die Airline geklagt, nachdem diese im vergangenen Jahr Passagieren für Flüge nach Venedig als Option die Betankung mit nachhaltigem Flugkraftstoff (SAF) anbot. Der Treibstoff wird aus wiederverwertetem Speiseöl statt Erdöl gewonnen. Klingt für den Verbraucher zunächst nach einer klimafreundlichen Alternative. Mit Aussagen wie "100% SAF" sei zudem der falsche Eindruck entstanden, die Flüge könnten so klimaneutral durchgeführt werden, bemängelten die Verbraucherschützer.

Tatsächlich aber ist derzeit aus technischen Gründen lediglich eine Beimengung von bis zu 5% alternativen Kraftstoff zum herkömmlichen Kerosin möglich. Dies teilte die Airline seinen Fluggästen allerdings nicht mit. Auch die Tatsache, dass Austrian Airlines überhaupt nur einen Anteil von 0,4% SAF einsetzt, sei den Fluggästen nicht mitgeteilt worden. Kann die Airline in ihrer Werbung dann dennoch von CO2-neutralem Fliegen sprechen?

Ist das schon „CO2-neutral“?

Dies lehnte das Landgericht Korneuburg ab und gab den Verbraucherschützern Recht. Mit der Werbung sei der irreführende Eindruck eines CO2-neutralen Fliegens durch die Verwendung von 100% SAF entstanden. Zudem habe die Airline in ihrer Werbung auch nicht erwähnt, dass die optionale Buchung von SAF den Ticketpreis um mehr als 50% erhöht habe.

Im Ergebnis darf die Airline die beanstandete Werbung nun nicht mehr nutzen. Die Airline hat als Reaktion auf das Urteil eingestanden, dass sie die Verbraucher im Hinblick auf die gegenständliche Werbeaussage über den Einsatz von nachhaltigen Treibstoffen, dessen Einsatzmöglichkeiten und Vorteile klarer hätte informieren müssen.

Irreführende Werbung auch in Deutschland untersagt

Irreführende Werbeaussagen sind auch nach deutschem Wettbewerbsrecht untersagt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) besagt in § 5 Abs. 1 UWG, dass unlauter und damit verboten handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wer hiergegen verstößt riskiert hohe Bußgelder und Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber und macht sich ggf. sogar strafbar.

Auch in Deutschland wird "Greenwashing" zunehmend verfolgt. Die Deutsche Umwelthilfe errung kürzlich vor dem LG Karlsruhe einen Sieg gegen die Drogeriemarktkette dm, da diese verschiedene Produkte mit Begriffen wie Klimaneutral oder Umweltneutral beworben hatte (LG Karlsruhe, Urteil v. 26.07.2023, Az. 13 O 46/22 KfH - hier können Sie unseren News-Beitrag zum Urteil lesen.)

Rechtssicherheit könnte künftig auch ein neues "Greenwashing-Gesetz" bringen, wie es die EU-Kommission derzeit plant. Solche klar definierten Kriterien dürften nicht nur Verbrauchern ermöglichen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen, ohne auf falsche oder irreführende Versprechen hereinzufallen. Auch Werbetreibende selbst haben klarere Vorgaben, wie sie ihre eigenen Bemühungen für klimabewussteres Handeln werbewirksam einsetzen können, ohne sich dem Vorwurf irreführender Werbung auszusetzen.