Kindesunterhalt: neue Düsseldorfer Tabelle seit 1. August 2015

Unterhalt für Kinder steigt wieder

Veröffentlicht am: 03.08.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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In gerader Linie verwandte Personen sind einander unterhaltspflichtig. In der Praxis betrifft dies meist den Kindesunterhalt - seltener den Elternunterhalt.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle und hängt unter anderem vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie dem Alter des Kindes ab.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun die neue ab dem 1. August 2015 geltende Tabelle für den Unterhalt veröffentlicht. Der Kindesunterhalt steigt, was auf die Erhöhung der Kinderfreibeträge zurückzuführen ist. Dieser liegt inzwischen bei 4.512 Euro. Damit steigt der monatliche Mindestunterhalt - je nach Alter des Kindes - um 11 bis 16 Euro. Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass die Unterhaltssätze erst zum 1. August 2015 steigen, obwohl der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht wurde.

Hintergrund

Die Düsseldorfer Tabeller hat keine Gesetzeskraft. Sie enthält Leitlinien für die Ermittlung des Unterhalts und beruht auf einer Abstimmung von Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Neben dem Kindesunterhalt ist auch der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.