Staatlicher Unterhalt für Samenspender-Kinder
VG Bremen weicht von bisheriger Richtschnur ab
Bislang lehnten die Behörden den Antrag von Solo-Müttern auf staatlichen Unterhaltsvorschuss ab. Nun urteilt das VG Bremen allerdings, dass auch Mütter von Kindern, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurden, Anspruch auf diesen haben.
Bei Gerichtsstreitigkeiten über den Kindesunterhalt sind üblicherweise Mutter und Vater des Kindes beteiligt. Nicht allerdings in dem jüngsten Fall des Verwaltungsgerichts Bremen. Zwar musste sich das Gericht ebenfalls mit der Frage nach dem Kindesunterhalt befassen. Nicht entschieden werden musste jedoch, ob eines der Elternteile zahlen muss. Stattdessen saß in diesem Verfahren der Staat auf der Anklagebank (VG Bremen, Urteil vom 06.07.2026, Aktenzeichen noch nicht veröffentlicht).
Unterhaltsvorschuss für Solo-Mütter
Vier Mütter klagten vor dem Bremer Verwaltungsgericht auf Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder. Bei diesen Müttern handelt es sich um sogenannte „Solo-Mütter“. Sie haben ihre Kinder ohne Partner durch eine anonyme Samenspende bekommen. Als sie jeweils bei der zuständigen Behörde den staatlichen Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragten, lehnten die Behörden dies ab und verwiesen dabei auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, Az. 5 C 28.12).
2013 entschied das BVerwG, dass die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes im Falle von Solo-Müttern nicht gegeben seien. Zahlt ein Elternteil keinen Unterhalt, soll das Elternteil, bei dem das Kind lebt, einen Vorschuss auf den Unterhalt beim Staat beantragen können. Dieser Antrag kann hingegen abgelehnt werden, wenn der beantragende Elternteil sich weigert, Auskünfte über das andere Elternteil zu geben oder bei der Vaterschaftsfeststellung oder Aufenthaltsfeststellung mitzuwirken.
Diese Mitwirkungspflicht werde durch Frauen, die durch eine anonyme Samenspende schwanger geworden sind, nicht erfüllt. Gerade durch die Wahl einer anonymisierten Samenspende werde der Grundgedanke des Unterhaltsvorschusses umgangen. Ziel sei nämlich, dass sich der Staat die gezahlten Leistungen später vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholen kann.
Neues Gesetz – neues Ergebnis
Diese Wertung aus dem Jahr 2013 passt laut den Bremer Richtern nicht mehr. Berücksichtigt werden müssten die neuen Regelungen zur Samenspende aus dem Jahr 2018. Seit acht Jahren wird in Deutschland das Samenspenderregister geführt. Dies ermöglicht Menschen, die durch eine anonyme Samenspende gezeugt worden sind, zu erfahren, woher sie kommen. Schon ab dem 16. Lebensjahr können Kinder bestimmte Informationen über ihren Samenspender erhalten. Dies kennzeichnet das praktische Ende der anonymen Samenspende.
Damit greift die Annahme von der Mutter, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, nicht mehr. Stattdessen ist ihr eben diese Mitwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind selbst Interesse an den Kontaktdaten seines Erzeugers zeigt, faktisch unmöglich. Ein fehlender Mitwirkungswille könne den Solo-Müttern daher nicht vorgeworfen werden.
Damit spricht das Bremer Verwaltungsgericht den vier klagenden Müttern den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu.
Klagewelle erwartet?
Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Entscheidung nun das Ende des Streits zwischen Solo-Müttern und dem Staat markiert. Das VG Bremen ist mit seinem Urteil als erstes und bislang einziges Gericht in der Bundesrepublik von der bisherigen Handhabung abgewichen. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, liegt nahe, dass die Stadt Bremen Berufung einlegen wird oder in die Sprungrevision geht.
Die Entscheidung wird sich aber schon jetzt bundesweit auf künftige Gerichtsverfahren auswirken. Es erscheint zumindest möglich, dass nun Solo-Mütter im ganzen Bundesland ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vor den Gerichten verfolgen.
