Unterhalt bei Trennung und Scheidung

Voraussetzungen, Berechnung, Tipps

Nach einer Scheidung wollen die meisten Ehepaare nur noch getrennte Wege gehen. Doch die rechtlichen Verbandelungen halten oft länger, als es – zumindest einem von beiden – recht ist. Denn neben anderen Ansprüchen geht es nach der Scheidung auch darum, ob der eine Ehegatte dem anderen künftig Unterhalt zahlen muss. Diese Scheidungsfolge ist oft bitter umkämpft. Dabei ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche nicht erst mit der Scheidung, sondern bereits während der Trennung (Trennungsunterhalt) bestehen.

Anwaltliche Leistungen zum Unterhalt bei Geschiedenen

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Grundsätze des Unterhaltsrechts - Bedarf, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit

Im Unterhaltsrecht gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss, in der Regel bringt dies die Pflicht zur Erwerbstätigkeit mit sich. Dies ist eingangs im Unterhaltsrecht geregelt:

§ 1569 BGB (Grundsatz der Eigenverantwortung)

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Es gilt Folgendes: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf.

Es kann jedoch nicht Sinn der Unterhaltsgewährung sein, den Unterhaltsschuldner wirtschaftlich schlechter zu stellen als den Unterhaltsgläubiger. Der Unterhaltsverpflichtete darf am Ende nicht bedürftiger sein als der Berechtigte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten stellt daher die Grenze der Unterhaltspflicht dar. Nach Trennung/Scheidung entstandene sogenannte unumgängliche Schulden sind zu berücksichtigen. Unterhaltspflichtig ist grundsätzlich nur, wer leistungsfähig ist. Die Selbsterhaltung geht vor. Keinen Unterhalt schuldet darum derjenige, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines Ehegattenselbstbehalts den Unterhalt zu gewähren. Ob ein Unterhaltsanspruch als Ausnahme vom Grundsatz der Eigenverantwortung gegeben ist, richtet sich nach folgenden Punkten:

Gründe für nachehelichen Unterhalt: Kinderbetreuung, Alter, Krankheit etc.

Zunächst muss eine der gesetzlich normierten Anspruchsgrundlagen zum Lebenssachverhalt passen. Folgende Ansprüche gibt es:

  1. Betreuungsunterhalt: Wer als geschiedener Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er ein gemeinschaftliches Kind betreut, ist mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes unterhaltsberechtigt, darüber hinaus so lange dies aufgrund kindbezogener Kriterien sowie den Möglichkeiten der Kinderbetreuung durch Dritte (z.B. Kita) gerechtfertigt ist.
  2. Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit: Bis ein zur Erwerbstätigkeit verpflichteter Geschiedener nach der Scheidung eine angemessene Beschäftigung gefunden hat, ist er grundsätzlich unterhaltsberechtigt.
  3. Unterhalt wegen Alters: Wer als Erwerbstätiger das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, ist ebenso unterhaltsberechtigt wie derjenige, der nicht erwerbstätig ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. Letzterem wird die Aufnahme einer Tätigkeit regelmäßig nicht mehr zugemutet.
  4. Unterhalt wegen Krankheit: Ist von einem Geschiedenen aufgrund einer Erkrankung eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten, besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht.
  5. Aufstockungsunterhalt: Arbeitet der geschiedene Ehegatte, reicht aber sein Entgelt nicht aus, um den Unterhalt selbst zu bestreiten, kann er den Fehlbetrag vom geschiedenen Gatten als nachehelichen Unterhalt verlangen.
  6. Unterhalt für Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung: Unterhaltsberechtigt kann auch sein, wer wegen der Ehe eine Aus- oder Weiterbildung oder eine Umschulung unterbrochen hat.

Wie hoch ist der geschuldete Unterhalt?

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für einen oder mehrere Unterhaltstatbestände vor, dann ist das Maß des zu leistenden Unterhalts zu bestimmen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den sogenannten ehelichen Lebensverhältnissen, also dem gelebten Standard während der Ehe.

Weiter gilt dabei in der Regel der sogenannte Halbteilungsgrundsatz: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten errechnet sich aus der Hälfte der Differenz der beiderseitigen bei Rechtskraft der Scheidung gegebenen Einkünfte der Ehegatten.

Die Ermittlung des Unterhalts ist mitunter äußerst komplex und die Ehegatten streiten sich selbst hierüber manchmal jahrelang. Das gilt insbesondere für die Unternehmerscheidung sowie die Managerscheidung. Einige Posten wie zum Beispiel Boni für Erwerbstätigkeit, der Splittingvorteil und etwaige Kindesunterhaltsansprüche sind vorweg abzuziehen.

Doch auch der Halbteilungsgrundsatz kennt Ausnahmen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabgesetzt und/oder zeitlich wegen Unbilligkeit begrenzt werden. Jedoch nur bis zum Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Dieses beträgt in der Regel 1.080 EUR, falls er selbst erwerbstätig ist, und 880 EUR, falls er nicht erwerbstätig ist.

Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt

Das Unvermögen, sich aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen selbst zu unterhalten, die sogenannte Bedürftigkeit, ist Anspruchsvoraussetzung; für diesbezügliche Tatsachen trägt der Unterhaltskläger die Darlegungs- und Beweislast.

Die Grenze für Unterhaltspflichten bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ihm/Ihr muss ein eigener angemessener Unterhalt verbleiben, der nicht geringer sein darf als der Unterhalt, den er/sie zahlt.

Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem Getrenntlebenden und dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten beträgt 1.200 EUR, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht (hierin sind bis 430 EUR für Unterkunft als Warmmiete enthalten).

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ist für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume grundsätzlich nach den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften zu bestimmen. Aus Vereinfachungsgründen können Jahresdurchschnittsbeträge gebildet werden

Regelungsmöglichkeiten im Ehevertrag bzw. Scheidungsvertrag

Es ist häufig ratsam sein, sich über den Unterhalt zu einigen. Nachehelicher Unterhalt kann grundsätzlich im Rahmen eines Ehevertrages oder Scheidungsfolgenvertrages von den Eheleuten einvernehmlich geregelt werden. Der Spielraum ist hier jedoch - verglichen mit anderen Scheidungsfolgen, wie zum Beispiel dem Zugewinn – ein wenig eingeschränkt. Damit der Vertrag hält, also wirksam ist, muss die geplante Unterhaltsregelung genau abgewogen und die Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Herausforderungen für Mandanten und Anwälte im Recht des Ehegattenunterhalts

Der Geschiedenenunterhalt ist ein Thema, das in der Praxis unzählige Fragen aufwirft, unzählige Einzelpunkte, über die man sich Jahre streiten kann. Nicht selten dauern gerichtliche Rechtsstreitigkeiten über den Ehegattenunterhalt mehrere Jahre und in kaum einem anderen Rechtsgebiet gibt es so viel Gerichtsentscheidungen wie im Ehegattenunterhaltsrecht.

Daher ist es ratsam, rechtzeitig Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt zu treffen, die nachhaltig Streit vermeiden können oder aber im Konfliktfall mit fachkundiger Hilfe möglichst schnell zu einer guten Entscheidung zu kommen.

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