Kostenerstattung beim verfrühten Erbscheinsantrag?

Der ungeduldige Miterbe

Veröffentlicht am: 27.02.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der ungeduldige Miterbe

Anmerkung zum BGH-Urteil vom 07.10.2020, IV ZR 69/20

Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft sucht man sich in aller Regel nicht aus. Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch nach dem Ableben des Erblassers, alle durch Gesetz oder Testament zur Erbfolge berufenen Erben bilden als Miterben die Erbengemeinschaft. Mit schöner Regelmäßigkeit finden sich derart vereint die unterschiedlichsten Charaktere mit -jedenfalls unserer Beobachtung nach- gänzlich unterschiedlichen Interessen; manche engagiert, andere phlegmatisch, Personen mit eigennütziger oder selbstloser Veranlagung, konfliktbereite oder konfliktaverse Menschen, Alte, Junge, Kluge und Unkluge, Reiche, Arme, und eben auch geduldige und ungeduldige Miterben.

Geschäftsführung in der Erbengemeinschaft: Ohne Einigkeit geht (fast) nix

Naturgemäß ist die Führung der Geschäfte der Erbengemeinschaft, die Herbeiführung von Entscheidungen beispielsweise über die Vermietung oder auch Veräußerung von Immobilien des Nachlasses in aller Regel konfliktär und erfolgt selten einvernehmlich. Das Gesetz enthält nun nur wenig ausdifferenzierte Vorschriften zur Geschäftsführung in einer Erbengemeinschaft und Verwaltung der Angelegenheiten der Erbengemeinschaft. Neben § 2038 BGB, der die Befugnisse der Miterben bei der Verwaltung des Nachlasses regelt, treten (so jetzt klarstellend der BGH in dem oben genannten Urteil) die Vorschriften des BGB über die so genannte „Geschäftsführung ohne Auftrag“, §§ 677 ff. BGB. Grundsätzlich bedarf es in der Erbengemeinschaft gem. § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB der Einigkeit über einzelne „Verwaltungsmaßnahmen“, also beispielsweise über die Vermietung einer Nachlassimmobilie.

Geschäftsführung „ohne Auftrag“: Kostenerstattung nur eingeschränkt

Nur in engen Grenzen kann ein Erbe, der ohne vorherige Zustimmung der anderen Miterben für die Erbengemeinschaft handelt, die Erstattung von Kosten verlangen, die ihm aufgrund seines eigenmächtigen Handelns entstanden sind. Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ im Interesse des „Geschäftsherren“, also der anderen Miterben lag, nur im Fall einer derart „berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag“ kann der Miterbe Kostenerstattung verlangen, §§ 677, 683 BGB. Anderenfalls kommt nach dem Gesetz nur die Herausgabe der „Bereicherung“ bei den anderen Miterben infrage, die aufgrund der Maßnahmen des einzeln handelnden Miterben eintrat, §§ 684 Satz 1, 812 BGB. Eine rechtlich durchaus komplexe und auch aus anwaltlicher Sicher nicht immer leicht zu bearbeitende Materie.

Das Urteil des BGH vom 07.10.2020

Der BGH hatte über den Fall zu entscheiden, in dem eine Miterbin Kostenerstattung für einen von ihr beantragten gemeinschaftlichen Erbschein verlangte. Die übrigen Miterben stimmten dem Erbscheinsantrag nicht zu, sie wollten mit der Grundbuchberichtigung noch warten. Zum Nachlass gehörte Grundbesitz, der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen, weshalb der antragsgemäß erteilte gemeinschaftliche Erbschein zur Berichtigung des Grundbuches erforderlich war. Der Erbschein wurde 10 Monate nach dem Ableben des Erblassers erteilt. Der BGH verwarf im Ergebnis die von der Miterbin geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche gegen die anderen Miterben. Dabei stellte der BGH maßgeblich darauf ab, dass das Grundbuchamt im konkreten Fall noch kein Verfahren gemäß § 82 GBO (Grundbuchordnung) auf Zwangsberichtigung des Grundbuches eingeleitet hatte. Außerhalb eines vom Grundbuchamt selbst eingeleiteten Zwangsberichtigungsverfahren sei die ungeduldige Miterbin nicht gemäß §§ 677, 683 BGB berechtigt zur Geschäftsführung für die übrigen Miterben gewesen.

Offen ließ der BGH, ob eine derartige Berechtigung aufgrund des drohenden Überschreitens des 2-Jahres-Zeitraumes nach dem Erbfall entstehen kann, innerhalb dem die Berichtigung des Grundbuches gebührenfrei gemäß Ziffer 14110 Kostenverzeichnis GNotKG erfolgt (vgl. hierzu Wendt in ErbR 2021, 103 ff.; Frieser/Potthast in NJW 2021, 124).

Fazit

Solange nicht klar ist, ob eine mit den anderen Miterben unabgestimmte Maßnahme tatsächlich zwingend zur Abwendung von Nachteilen vom Nachlass erforderlich ist (was u.E. auch bei Kostennachteilen wie z.B. im Fall des drohenden Ablaufes der 2-Jahres-Frist zur kostenlosten Grundbuchberichtigung der Fall ist), ist dem „ungeduldigen“ Miterben zu raten, sich primär um die entsprechende Entscheidungsfindung in der Erbengemeinschaft zu kümmern und die „phlegmatischen“ Miterben in diesem Zusammenhang auf etwaige Schadensersatzpflichten bei Verursachung von Schäden für die Erbengemeinschaft aufgrund unterlassener Beschlussfassung hinzuweisen (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018, I-7 U 59/16).