Erbengemeinschaft, § 2032 BGB

Rechte, Pflichten, Verwaltung und Auseinandersetzung - taktische Tipps für erfolgreiche Miterben vom Fachanwalt für Erbrecht

Nicht selten finden sich Verwandte oder auch familienfremde Personen nach einem Erbfall in einer Erbengemeinschaft wieder. Diese kann aufgrund gesetzlicher Erbfolge aber auch durch entsprechende testamentarische Verfügung entstehen. Hierzu reicht schlicht aus, dass der Erblasser von mehreren Erben beerbt wird. Die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) entsteht im Erbfall automatisch und ohne gesonderten rechtlichen Gründungsakt. Erbengemeinschaften stellen rechtlich –und auch faktisch- mit die kompliziertesten und konfliktträchtigsten Wesen im deutschen Recht dar. Nachfolgend finden Sie Hintergrundinformationen u.a. zu folgenden Themen

Ausgezeichnete Beratung im Erbrecht

Wir freuen uns über jährliche Auszeichnungen unserer Fachanwälte und Steuerberater in den Rubriken "Beste Anwaltskanzleien Erbrecht" (Capital) und "Beste Steuerberater Erbschaft & Schenkung" (Handelsblatt)".

Vielen Dank an alle Kolleginnen und Kollegen, die das möglich gemacht haben!

 

Anwaltliche Leistungen für Miterben einer Erbengemeinschaft

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Steuerberater betreuen Erbengemeinschaften bzw. einzelne Miterben in allen erbrechtlichen Fragen - von der Beantragung des Erbscheins, bis zur Verwaltung bzw. Verteilung des Nachlasses - ob einvernehmlich oder im Streit.

  • Prüfung der Erbquoten und Vertretung im Streitigen Erbscheinsverfahren
  • Abwicklung von Erbschaften (Vermächtnisse, Pflichtteile etc.)
  • Vertretung von Miterben beim Streit in der Erbengemeinschaft
  • Erbschaftssteuererklärungen für Erbengemeinschaften bzw. Miterben

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

1. Die 6 Gebote für Miterben

  1. Verschaffen Sie sich schnell einen Überblick über den Nachlass und seine Werthaltigkeit. Nutzen Sie dazu Ihre Auskunfts- und Besitzansprüche - auch gegenüber den anderen Miterben.
  2. Definieren und priorisieren Sie Ihre Ziele und erforschen Sie die Interessen und Schwächen Ihrer Miterben (wer braucht schnell Geld? Wem geht es um "Prinzip"? wer kann mit wem? etc.).
  3. Erwecken Sie stets den Eindruck, dass Sie die Belastung einer langjährigen streitigen Auseinandersetzung in Kauf nehmen, dass Sie wirtschaftlich dazu gerüstet sind (und natürlich den besten Anwalt dafür an Bord haben).
  4. Messen Sie jeden Einigungsvorschlag zur Verteilung des Nachlasses an den wirtschaftlichen Aussichten einer zwangsweisen Auseinandersetzung und berücksichtigen Sie dabei insbesondere den Faktor Zeit (und Ihre Neven).
  5. Auch kleine – auf den ersten Blick unbedeutende Entscheidungen – müssen in die Gesamtstrategie passen und unter taktischen Aspekten entschieden werden.
  6. Lassen Sie sich von Anfang an von einem Spezialisten oder Fachanwalt für Erbrecht mit entsprechender Erfahrung vertreten und lassen Sie sich alle Optionen und Erfolgsaussichten darlegen.

2. Sofortmaßnahme im Erbfall – kann die Erbengemeinschaft verhindert werden?

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Von wenigen Konstellationen abgesehen (z.B. Witwe/r mit nur einem Kind verstirbt) gibt es dann mehr als einen Erben, die eine Erbengemeinschaft bilden, dies - wie bereits oben erwähnt - ganz automatisch.

Die Ausschlagung der Erbschaft führt grundsätzlich zum Verlust jedweden Anspruchs gegen den Nachlass. Auch sämtliche Pflichtteilsansprüche entfallen grundsätzlich, wenn der Erbe das ihm entweder durch Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge zugefallene Erbe ausschlägt. Von diesem Grundsatz gibt es nur eine Ausnahme, die in § 2306 BGB geregelt ist:

Ist ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament vom Erblasser zwar als Erbe eingesetzt worden, wurde seine Erbenstellung jedoch durch weitere Anordnungen des Erblassers beschwert, dann kann dieser Erbe das ihm durch Testament zugewendete Erbe ausschlagen und stattdessen sein Pflichtteilsrecht geltend machen. Als Beschwerungen in diesem Sinn gelten die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, Teilungsanordnungen des Erblassers, die Aussetzung eines Vermächtnisses oder einer Auflage, die der testamentarische Erbe aus dem Nachlass erfüllen soll, oder aber die Erbeinsetzung erst als Nacherbe.

Nur unter diesen Voraussetzungen hätte ein potentieller Miterbe die Möglichkeit, sich durch Ausschlagung der Erbschaft aus seiner Verstrickung in der Erbengemeinschaft zu lösen. Gleichzeitig hätte er Anspruch auf Zahlung seines Pflichtteils gegen die Erbengemeinschaft.

Im konkreten Fall kann die Möglichkeit bestehen, auf Grundlage eines Vertrages mit den anderen Miterben gegen Zahlung einer Abfindung das Erbe auszuschlagen. Entsprechende Fallkonstellationen liegen immer dann vor, wenn der Bestand und Wert des Nachlasses allen Miterben bekannt ist. Die Ausschlagungsfrist ist mit nur sechs Wochen gesetzlich kurz bemessen. Verhandlung, Abfassung und Durchführung einer entsprechenden Vereinbarung setzen erhebliche Expertise voraus. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gern.

3. Der Erbschein – das Nachlassgericht entscheidet über die Erbquoten

Erbe wird man ohne eigenes Zutun. Allerdings muss man seine Erbenstellung z.B. dem Grundbuchamt, einer Bank oder sonstigen Dritten nachweisen. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Erbscheins (in einigen Fällen reicht als Nachweis auch das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus). Beim Nachlassgericht kann man den Erbschein beantragen.

Bei gesetzlicher Erbfolge ergeben sich die Erbquoten unmittelbar aus dem Gesetz, entscheidend sind die Anzahl der Abkömmlinge sowie der eheliche Güterstand. Streit im Erbscheinsverfahren im Hinblick auf die Erbquoten kann nur entstehen, wenn das Testament des Erblassers insoweit unterschiedliche Testamentsauslegungen zulässt. Diese Situation kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Erblasser in seinem Testament keine Erbquoten bestimmt, also ausdrücklich nicht formuliert „Meine Ehefrau soll Erbin zu 1/2 werden, unsere drei Kinder zu jeweils 1/6“, sondern sich stattdessen auf die gegenständliche Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände beschränkt: “Unser Familienheim soll meine Ehefrau haben, die Eigentumswohnung in Köln unser Sohn Peter, die Wohnung in Bonn unsere Tochter Maria und die Wohnung in Soest unsere Tochter Karla“. In diesem Fall müsste das Nachlassgericht Erhebungen über die Werte der einzelnen Immobilie anstellen und anhand der Wertverhältnisse sodann die Erbquoten errechnen.

Der Erbschein der Erbengemeinschaft Alles über den gemeinschaftlichen Erbschein und den Teilerbschein - Antrag, Kosten etc. Erbquoten selbst berechnen - mit unserem Erb-Check Ermitteln Sie Erbquoten und erhalten Sie eine komplette Analyse eines Erbfalls mit praktischen Tipps für Miterben einer Erbengemeinschaft.

4. Alles gehört allen gemeinsam – so funktioniert die Erbengemeinschaft

Was macht die Erbengemeinschaft so kompliziert? Es handelt sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe hat einen Bruchteil (z.B. die Hälfte oder 3/7) am Gesamtnachlass. Vereinfacht kann man sagen, dass allen alles gemeinsam gehört. Dies führt dazu, dass die Miterben nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen dürfen.

Soll also z.B. ein Haus oder ein Wertpapier aus dem Nachlass verkauft werden, ist dies nur möglich, wenn alle Miterben zustimmen. Diese rechtliche Struktur gibt auch Miterben mit sehr kleinen Erbquoten eine Blockademöglichkeit und damit erhebliches Erpressungspotential.

Komplex ist auch die bloße Verwaltung des Nachlasses, also zum Beispiel wenn über eine Heizungsreparatur zu entscheiden ist. Handelt es sich bei der Maßnahme um eine solche der ordnungsgemäßen Verwaltung, reicht ein Mehrheitsbeschluss der Erben aus. In Pattsituationen (z.B. zwei Erben zu je 1/2 mit unterschiedlichen Vorstellungen) kann Stillstand eintreten. Gegebenenfalls muss dann in jedem einzelnen Fall die Zustimmung des blockierenden Miterben eingeklagt werden.

Ebenso gibt es regelmäßig Streit um die Mittragung von Kosten durch Erben, die gegen die Maßnahme gestimmt haben. Ein Alleingang eines einzelnen Erben ist nur ausnahmsweise in seltenen Fällen der Notverwaltung zulässig, z.B. wenn ein Nachlassgegenstand durch eine akute Gefahr in seinem Bestand gefährdet ist. Die größten Hürden gibt es für Maßnahmen, die nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören, wenn also zum Beispiel eine nicht erforderliche Sanierungsmaßnahme an einer Immobilien durchgeführt werden soll, von denen man sich eine erhebliche Wertsteigerung verspricht. Hier müssen – wie bei der Verfügung – alle Miterben zustimmen, auch wenn die Maßnahme objektiv sinnvoll und lukrativ erscheint.

Ausführliche Informationen für Häuser, Wohnungen und Unternehmen im Nachlass finden Miterben auf den folgenden Themenseiten:

Immobilien in der Erbengemeinschaft Unsere große Themenseite für die Nachlassimmobilie mit allen Problemen und Lösungen für die Erbengemeinschaft und ihre Miterben. Unternehmen in der Erbengemeinschaft Alle Informationen zu den Besonderheiten von Betriebsvermögen in der Erbengemeinschaft.

5. Die Haftung – immer im Hinterkopf

Miterben müssen sich regelmäßig auch mit Haftungsfragen auseinandersetzen. Erben können – je nach Konstellation – sowohl mit dem Nachlass als auch mit ihrem Eigenvermögen(!) für Verbindlichkeiten haften, die noch der Erblasser begründete (Erblasserschulden), die durch den Erbfall entstanden sind (z.B. Pflichtteilsansprüche, Beerdigungskosten etc.) oder die nach dem Erbfall entstehen (z.B. Personenschaden, verursacht durch einen Nachlassgegenstand oder durch einen Miterben).

Die Erben haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Haftung zu begrenzen und sollten daher strategische Entscheidungen wie z.B. die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stets auch unter dem Aspekt „Haftung“ durchleuchten.

Video: Das Wichtigste zur Erbengemeinschaft

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in nur 60 Sekunden, was Sie unbedingt über die Erbengemeinschaft wissen sollten.

6. Strategie & Taktik – so setzen Erben ihre Interessen in der Erbengemeinschaft durch

Beim Aufeinandertreffen von verschiedenen Personen mit unterschiedlichen Mentalitäten und Interessen und dem rechtlich komplexen Institut der Erbengemeinschaft ist neben der genauen Kenntnis der rechtlichen Möglichkeiten eine kluge Strategie gefragt. Die Zielsetzungen der einzelnen Miterben können sich erheblich unterscheiden, mitunter können auch Interessengleichläufe eintreten, mitunter treten Wechsel zwischen den entsprechenden Zielsetzungen ein, selten ist die Zielsituation in der Erbengemeinschaft nicht dynamisch. Eine klare Zieldefinition des Miterben ist Voraussetzung, um sinnvolle Entscheidungen treffen zu können, nämlich wann man mit wem welche Koalition eingeht, wann man in welcher Situation nachgibt oder hart bleibt und wann man den Weg der Einigung oder der zwangsweisen Durchsetzung betreibt.

Wichtige Fragen zur Festlegung einer Strategie in der Erbengemeinschaft sind:

a. Welche  Interessen und Ziele habe ich?

Die von Miterben verfolgten Interessen können vielfältig sein. Mögliche Ziele sind:

  • Ich möchte eine möglichst große wirtschaftliche Bereicherung aus dem Erbfall.
  • Ich möchte lieber schnell einen möglicherweise geringeren Geldbetrag, als nach einem langjährigen kostenintensiven Streit das maximal Mögliche.
  • Ich möchte möglichst überhaupt keinen Erbstreit bzw. keine Eskalation des Konflikts.
  • Ich möchte unbedingt bestimmte Nachlassgegenstände für mich haben oder nutzen.

b. Welche Prioritäten gebe ich meinen Interessen und Zielen?

Nicht alle Interessen und Ziele lassen sich mit gleichen Erfolgsaussichten parallel verfolgen. Wichtige Ziele stehen vielmehr zueinander im Konflikt. Aus diesem Grund müssen Prioritäten gesetzt werden.

c. Welche Interessen, Ziele und Prioritäten haben die anderen Beteiligten?

Falls diese Vorstellungen nicht bereits bekannt sind, sollte durchaus versucht werden, sie frühzeitig zu ermitteln. Hierzu dienen persönliche Treffen, Korrespondenz oder auch die gezielte Abgabe von Angeboten. Ist der Miterbe anwaltlich vertreten, geben die Schriftsätze des Rechtsanwalts oft nur Positionen wieder aber nicht die dahinter stehenden Interessen des Mandanten. Diese sollten unbedingt erforscht werden.

d. Welche Persönlichkeit haben ich und die anderen Beteiligten?

Mögen die Vorsätze auch anders sein – im Laufe einer (streitigen) Abwicklung eines Erbfalls mit Miterben kann man wesentliche Züge der Persönlichkeit meist nicht verbergen. Ein aus Anwaltssicht ideales Naturell für einen Erbstreit ließe sich mit den Attributen geduldig, gelassen, objektiv, sachlich und nervenstark beschreiben. In der Realität bestimmen dann aber doch oft Neid, Missgunst, Trotz und Angst das Geschehen. Die Aufgabe des Rechtsanwalts besteht dann darin, alle Schwächen des eigenen Mandanten abzuschirmen und solche der Gegenseite aufzuspüren und -falls erforderlich- zielgerichtet für die Interessen des eigenen Mandanten zu nutzen.

e. Welche finanziellen Möglichkeiten haben die Beteiligten?

Eine Erbauseinandersetzung kann teuer werden. Nicht selten entstehen zunächst einmal Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sowie Verwaltungskosten für den Nachlass, ohne dass überhaupt nur ein Cent aus dem Nachlass an die Erben fließt. Ein erfolgreicher Miterbe zieht also entweder mit entsprechenden Rücklagen in den Kampf oder nutzt andere Möglichkeiten wie z.B. die Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder einer Prozessfinanzierung. Wirtschaftlich schwachen Miterben wird man mit größeren Erfolgsaussichten einen schnellen Ausstieg gegen eine vergleichsweise geringe Abfindung schmackhaft machen können.

f. Wie sind die Beteiligten (anwaltlich) beraten?

Eine streitige Erbauseinandersetzung bedarf der Beratung durch einen spezialisierten Erbrechtler. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ab einem Streitwert von EUR 5.000 ist die anwaltliche Vertretung ohnehin vorgeschrieben, derartige Verfahren werden vor dem Landgericht geführt. Die Übernahme eines erbrechtlichen Mandats erfordert hohe Spezialisierung und Erfahrung. Das Erbrecht ist nicht nur komplex und umfangreich, es spielt in der herkömmlichen Juristenausbildung praktisch keine Rolle. Bereits nach den ersten Schriftwechseln und Telefonaten zeigt sich, wer von einem spezialisierten Fachanwalt für Erbrecht oder von einem fachfremden Rechtsanwalt vertreten wird.

Fehlende Spezialisierung birgt immer die Gefahr, dass die Rechtslage und Erfolgsaussichten falsch eingeschätzt und daher schlicht Ansprüche von Mandanten übersehen werden. Mitunter stehen fachliche Schwächen auch einer zweckmäßigen Einigung im Wege.

g. Welche Ansprüche bestehen innerhalb der Erbengemeinschaft?

Ansprüche der Miterben gegeneinander greifen nicht so weit, wie der Laie sich dies vorstellt, sind meist recht diffus und lassen sich oft nur mit Schwierigkeiten rechtlich durchsetzen. Mögliche Ansprüche sind beispielsweise:

  • Auskunftsansprüche über den Bestand bzw. den Verbleib von Nachlassgegenständen – jedoch nur in speziellen Konstellationen, da es kein allgemeines Auskunftsrecht unter Miterben gibt. Grundsätzlich muss sich jeder Miterbe selbst über den Nachlassbestand informieren.
  • Mitwirkungspflichten bei der Verwaltung des Nachlasses sind gesetzlich kaum geregelt und in der Praxis nicht immer mit klarer Erfolgsaussicht durchzusetzen.
  • Aufwendungsersatzansprüche kommen in Betracht, wennein Miterbe Kosten im Zusammenhang mit dem Nachlass hatte, die in den Verantwortungsbereich der Erbengemeinschaft fallen.
  • Ausgleichungspflichten: Gegebenenfalls sind Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten oder Pflegeleistungen zu seinen Gunsten, Mitarbeit im Betrieb etc. auszugleichen. Ausführlich: Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen

7. Worüber streiten wir eigentlich? - Auskunftsansprüche bezüglich des Nachlasses

Unter Miterben besteht häufig ein Ungleichgewicht bezüglich der Kenntnis über den Nachlass, seine Zusammensetzung und seinen Wert. Manche wissen einfach mehr als andere. Das gilt vor allem in den Fällen, in denen einzelne Erben zum Beispiel einen gemeinsamen Haushalt mit dem Erblasser hatten, dessen Geschäfte getätigt haben oder gar dessen Betreuer oder Bevollmächtigter waren.

Natürlich haben andere Erben dann ein Interesse daran, dass wichtige Informationen zum Nachlass mit ihnen geteilt werden. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben. Jeder muss sich grundsätzlich selbst die notwendigen Informationen beschaffen. Es gibt jedoch einige Konstellationen, in denen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten einzelner Erben gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestehen, unter anderem diese:

  • Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des vom Erblasser bevollmächtigten Miterben (bei Auftragsverhältnis, § 666 BGB). Insbesondere der Angehörige, der für den Erblasser auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht Geschäfte geführt hat, muss damit rechnen, auch für lang zurück liegende Zeiträume seiner Tätigkeit detailliert die Verwendung von z.B. Geldmitteln für Zwecke des Erblassers nachzuweisen. Kann er die zweckgemäße Verwendung nicht nachweisen, haftet er und muss den anderen Miterben das „aus dem Auftrag erlangte Geld“ herausgeben.
  • Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers, der aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat.
  • Auskunftspflicht des Hausgenossen, der mit dem Erblasser beim Erbfall in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  • Auskunftspflicht des wegen lebzeitiger Zuwendungen ausgleichsverpflichteten Miterben.

8. Exit – so kommen Erben raus aus der Erbengemeinschaft

Ist der sofortige Ausstieg aus der Erbengemeinschaft durch Ausschlagung gegen Abfindung nicht durchführbar, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder schlicht wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist nicht möglich, kann das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft im weiteren Verlauf im Wesentlichen auf zwei Wegen gestaltet werden:

a. Veräußerung des eigenen Miterbenanteils an Miterben oder Investoren

Ein Miterbe kann zwar nicht über „seinen Anteil“ an einem Nachlassgegenstand verfügen, wohl aber über seinen gesamten Erbteil, § 2033 BGB. Als Erwerber kommen regelmäßig die übrigen Miterben in Betracht. Kommt der Verkauf des Erbteils an eine Person außerhalb der Erbengemeinschaft in Betracht, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Ein Erbteilskauf muss notariell beurkundet werden. Da der Notar lediglich die rechtliche Zulässigkeit der Vereinbarung gegenüber allen Beteiligten prüft, sollte die Gestaltung immer in den Händen eines Rechtsanwalts liegen, der allein die Interessen seines Mandanten verfolgt. Auf diese Weise können auch Hafftungsrisiken und etwaige steuerliche Folgen optimal berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Erbteil verkaufen.

b. Persönliche Teilauseinandersetzung, Abschichtungsvereinbarung

Alternativ zum Verkauf des Erbteils, kann ein Erbe auch durch bloße Vereinbarung mit den übrigen Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden. Eine solche Abschichtungsvereinbarung bedarf nur dann der notariellen Beurkundung, wenn hierdurch auch z.B. über Immobilien oder GmbH-Geschäftsanteile verfügt wird.

Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch eines Miterben auf "Auszahlung seines Erbes"oder auf Entlassung aus der Erbengemeinschaft sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Findet man keinen Abnehmer für seinen Erbteil und kann sich mit den übrigen Miterben nicht über die Konditionen eines Ausstiegs einigen, bleibt man bis zu ihrer Auseinandersetzung Mitglied der Erbengemeinschaft.

9. Das Ende der Erbengemeinschaft – Einigung oder Zwangsliquidierung und Teilungsklage

Auch wenn manch eine Erbengemeinschaft – gewollt oder ungewollt – über Generationen hinweg weitergeführt wird, so ist sie rechtlich auf ihre zeitnahe Auflösung durch die sogenannte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgelegt. Nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Erblasser es testamentarisch ausdrücklich durch ein Teilungsverbot anordnet, sind die Erben ganz oder teilweise an der Auseinandersetzung der Gemeinschaft gehindert. In der Praxis (leider) ebenso selten wie das Teilungsverbot ist die Teilungsanordnung des Erblassers im Testament, durch die genau vorgegeben ist, wer was bekommen soll.

In allen übrigen Fällen sind die Miterben gut beraten, sich zeitnah um eine einvernehmliche Auseinandersetzung zu bemühen, in dem sie den Nachlass verteilen und eine entsprechende Vereinbarung hierüber treffen.

Auch wenn eine große Auseinandersetzungsvereinbarung vielfach vorzugswürdig erscheint, kommt es in der Realität regelmäßig zu einer schrittweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit mehreren Teilauseinandersetzungen. Ob ein solches Vorgehen im Einzelfall für den jeweiligen Miterben zweckmäßig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Mitunter empfiehlt sich ein streng taktisches Vorgehen: Wird beispielsweise nur über die Übernahme von Immobilien gestritten, dann erscheint nicht als empfehlenswert, vorab schon einmal das Geldvermögen unter den Miterben aufzuteilen. Hierdurch könnte potentiellen Verfahrensgegnern notwendige Liquidität zur Führung eines Rechtsstreits zur Verfügung gestellt werden.

Kommt keine abschließende Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses durch Einigung zustande, bleibt nur die zwangsweise Liquidierung aller(!) Nachlasswerte - zum Beispiel durch Teilungsversteigerung von Nachlassimmobilien - und die erzwungene Verteilung der Erlöse im Rahmen einer Teilungsklage. Gerade diese zwangsweise Versilberung des Nachlasses verbreitet – nicht zu Unrecht – Angst und Schrecken unter Erblassern und Erben und nur wenig Beteiligten dürfte es Freude bereiten, mitanzusehen, wie das Familienheim bei einer Teilungsversteigerung unter Wert unter den Hammer kommt. Dennoch kann auch eine solche Teilungsversteigerung sowohl ein gutes Druckmittel in einem Konflikt sein oder taktisch eingesetzt werden, um gegebenenfalls preiswert an eine bestimmte Nachlassimmobilie zu kommen.

Bei jeder Form der Auseinandersetzung und Aufteilung von Nachlassgegenständen auf die Erben können steuerlich unerwünschte Folgen entstehen, insbesondere bei Betriebsvermögen oder Immobilien im Nachlass. Durch Veräußerung derartiger Güter könnte ein ertragsteuerpflichtiger Gewinn entstehen. Derartige drohende Zusatzbelastungen müssen identifiziert und einkalkuliert werden. Die steuerrechtliche Überprüfung einer Nachlassauseinandersetzung durch den beauftragten Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater sollte daher stets durchgeführt werden.

10. Q&A Erbengemeinschaft

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit aller an einer Erbschaft beteiligten Erben, denen der Nachlas gemeinsam gehört und die ihn gemeinsam verwalten. Die Erben in einer Erbengemeinschaft nennt man Miterben. Jeder Miterbe hat eine Erbquote.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn es entweder nach der gesetzlichen Erbfolge mehr als einen Erben gibt oder wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) mehr als einen Erben bestimmt hat.

Wie werden in einer Erbengemeinschaft Entscheidungen getroffen?

Da bei einer Erbengemeinschaft der Nachlass in seiner Gesamtheit allen Miterben gemeinsam gehört, entscheidet sowohl über Verfügungen als auch gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen die Erbengemeinschaft und nicht der einzelne Miterbe. Verfügungen wie der Verkauf eines Nachlassgegenstandes müssen einstimmig erfolgen. Bei Verwaltungsmaßnahmen genügt die Mehrheit der Erbquoten.

Wer bekommt bei einer Erbengemeinschaft den Erbschein?

Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder einzelne Miterbe befugt, einen gemeinschaftlichen Erbschein für die ganze Erbengemeinschaft zu beantragen. Gewöhnlich beteiligen sich alle Miterben an den Kosten des Erbscheins und jeder bekommt eine oder mehrere Ausfertigungen.

Welche Rechtsform hat die Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist weder eine Gesellschaft noch eine Bruchteilsgemeinschaft. Daher kann man seine Miterbenstellung auch nicht kündigen und auch nicht einen Bruchteil an einem Nachlassgegenstand veräußern. Die Rechtsform der Erbengemeinschaft ist vielmehr die Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass gehört allen gemeinsam und jeder Miterbe hat einen Anteil in Höhe seiner Erbquote.

Kann ich meinen Erbteil einfach verkaufen?

Jeder Erbe hat das Recht, seinen Miterbenanteil zu verkaufen. Mögliche Erwerber sind andere Miterben oder auch Investoren. Der Kauvertrag über den Erbteil muss notariell beurkundet werden.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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