Krypto-Gewinne sind nicht steuerfrei

BFH bejaht Steuerpflicht für Bitcoin, Ethereum und Monero

Mit Bitcoins & Co wurden zum Teil erhebliche Gewinne realisiert. Davon wollen auch die Finanzämter ihren Teil.

Veröffentlicht am: 01.03.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater
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Kryptowährungen wie der Bitcoin haben viele Anleger reich gemacht. Wer Veräußerungsgewinne realisiert hat, musste sich dann allerdings auch die Frage nach der Versteuerung dieser Gewinne stellen. Nun hat das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil darauf eine klare Antwort gegeben (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22).

Gewinne in Höhe von 3,4 Millionen Euro

Der Streit mit dem Finanzamt betraf das Jahr 2017, in dem ein Investor privat Bitcoins, Ethereum und Monero gekauft, getaucht und verkauft und am Ende insgesamt 3,4 Millionen Euro Gewinne damit erzielt hatte. Das Finanzamt wollte diese Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer unterziehen. Das sah der Anleger anders, sodass es schließlich zur Klage vor dem Finanzgericht Köln kam. Als diese erfolglos blieb, landete der Fall beim BFH.

Klare Ansage vom BFH

Für den BFH war die Sache klar: Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen. Konkret, so die Richter, handele es sich um ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne der Vorschrift. Damit seien nämlich nicht nur Sachen und Rechte gemeint, sondern auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlanung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind.

Virtuelle Währung, tatsächlicher Gewinn

Der BFH ließ sich dabei gar nicht auf technische Details ein, die virtuelle Währungen in Gestaqlt von Currency Tokens von anderen Spekulationsobjekten unterscheiden mögen. Schließlich könnten Sie veräußert und in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht werden. Auch etwaige Probleme bei der Erhebung der Steuern führe nicht zu einem "strukturellen Vollzugsdefizit" dass einer Besteuerung aus verfassungsrechtlichen Erwägungen entgegenstehen könnte.

Die Entscheidung des BFH ist konsequent und dürfte ein wichtiger Beitrag für die Rechtssicherheit bei der Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen sein. Unabhängig von der grundsätzlichen Steuerpflicht verbleiben in vielen Fällen dennoch Fragen zur konkreten Besteuerung - zum Beispiel hinsichtlich der Spekulationsfrist. Auch hier sollten die weitere Praxis der Finanzämter und die Entwicklungen in der Finanzrechtsprechung beobachtet werden.