Kündigung von Arbeitnehmern in der GbR

Bundesarbeitsgericht stellt neue Regeln auf

Veröffentlicht am: 04.06.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Bundesarbeitsgericht stellt neue Regeln auf

Ein Beitrag von Christian Westermann, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht in Hamburg

Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber spielt die Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer immer wieder dann eine wichtige Rolle, wenn es um den Kreis der zur Kündigung berechtigten Personen und den Nachweis der Berechtigung zur Kündigung geht.

Vertretung bei Kündigungen nur mit Originalvollmacht

Gemäß § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (dazu gehört die Kündigung eines Arbeitsvertrags) unwirksam, wenn ein Bevollmächtigter die Kündigung erklärt und keine original Vollmachtsurkunde vorlegt und der Erklärungsempfänger (der Arbeitnehmer) die Kündigung wegen der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde unverzüglich zurückweist und die Bevollmächtigung vom Vollmachtgeber zuvor auch nicht anderweitig bekannt gegeben worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt § 174 BGB dabei unmittelbar lediglich für das Handeln eines Vertreters aufgrund einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht. Die Vorschrift ist nicht anwendbar bei Erklärungen, die von gesetzlichen Vertretern wie den organschaftlichen Vertretern einer juristischen Person abgegeben werden, z.B. vom Geschäftsführer einer GmbH für die Gesellschaft. Hier besteht nämlich aufgrund der vorgeschriebenen Eintragung des Vertreters in das Handelsregister keine Unsicherheit über die Vertretungsmacht, so dass der eingetragen GmbH-Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nicht gesondert nachweisen muss.

Allerdings waren nach der Rechtsprechung auch bisher schon Fallgruppen anerkannt, in denen die Vorschrift des § 174 BGB analoge Anwendung findet. weil für den Erklärungsempfänger eine zu der gesetzlichen Regelung vergleichbare Unsicherheit über die vom Vertreter in Anspruch genommene Vertretungsmacht besteht. Dies gilt z.B., wenn die nur zur Gesamtvertretung berechtigten Mitglieder eines Kollektivorgans (z.B. eine Mehrheit von GmbH-Geschäftsführern ohne satzungsmäßige Einzelvertretungsbefugnis) einem einzelnen Organmitglied allgemein oder im Einzelfall Alleinvertretungsmacht einräumen. Auch diese Abweichung von der gesetzlichen Vertretungsbefugnis kann und muss dann im Zweifel durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung aller Organmitglieder nachgewiesen werden.

Neu: analoge Anwendung von § 174 BGB in der GbR

Das Bundesarbeitsgericht wendet diese Grundsätze jetzt in seiner Entscheidung vom 05.12.2019 (Az. 2 AZR 147/19) entsprechend auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Auch in der GbR gilt nämlich die gesetzliche Grundregel, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt sind.

In dem entschiedenen Fall hatte der nach eigener Aussage alleinige geschäftsführende Gesellschafter einer GbR einer Mitarbeiterin gekündigt. Die Mitarbeiterin hatte die Kündigung gemäß § 174 BGB mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmacht über die alleinige Vertretungsbefugnis des Gesellschafters zurückgewiesen und vor dem Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz Recht bekommen.

Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass bei einer GbR die Vertretungsverhältnisse anders als z.B. bei der GmbH, bei der die organschaftliche Vertretung des Geschäftsführers im Handelsregister eingetragen ist, keinem öffentlichen Register entnommen werden können, sondern sich nur aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR unterliegt jedoch keiner Publizität bzw. bei der GbR ist gesetzlich nicht einmal ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben. Soweit die GbR abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht durch sämtliche Gesellschafter handelt, liege daher eine zur gesetzlichen Regelung des § 174 BGB vergleichbare Situation vor. Die Mitarbeiterin durfte die Kündigung deswegen zurückweisen.

Eine weitere Frage in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war, ob die Mitarbeiterin bereits zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden und das Zurückweisungsrecht deswegen ausgeschlossen war. Auch dies wurde vom Gericht verneint. Die entsprechenden Erklärungen, er sei der alleinige geschäftsführende Gesellschafter, hatte immer nur eben dieser Gesellschafter abgegeben und nicht die Gesamtheit der GbR-Gesellschafter. Eine solche Erklärung des (vermeintlichen) Bevollmächtigten genügt also nicht, um das Zurückweisungsrecht auszuschließen.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht auch noch einmal seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Personen die aufgrund ihrer Funktion zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt sind, im Betrieb namentlich bekannt gemacht werden müssen, um das Risiko der Zurückweisung einer Kündigung auszuschließen. Die bloße Berufung einer Person in eine solche Position ist nämlich nur ein rein interner Vorgang, der zusätzlich einer Bekanntgabe nach außen bedarf. Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass es nicht treuwidrig war, dass die gekündigte Mitarbeiterin den geschäftsführenden Gesellschafter zwar bei Abschluss des Arbeitsvertrags und während ihrer täglichen Arbeit als Geschäftsführer bzw. Vorgesetzten akzeptiert hatte, dann aber bezüglich der Kündigung auf der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bestand.

Konsequenzen für die Praxis

Schlussfolgerungen daraus für die Praxis ist, dass für die Kündigung von Verträgen durch eine GbR die von der gesetzlichen Regelung der Gesamtvertretung abweichende Vertretungsbefugnis einzelner Gesellschafter nachgewiesen werden muss. Dies kann entweder durch die Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder durch eine Erklärung aller Gesellschafter erfolgen. Die Entscheidung hat dabei nicht nur Auswirkungen auf die Kündigung von Arbeitsverträgen, sondern dürfte für alle Vertragstypen gelten.

Der Nachweis muss zumindest dann immer aktualisiert werden, wenn es Änderungen im Gesellschafterbestand oder in den Vertretungsverhältnissen gibt. Um die Handlungsfähigkeit der GbR zu erhalten, sollte die Gesellschaft daher immer entsprechende Vollmachtsurkunden im Original vorhalten.