MAC-Klauseln in der Corona-Krise

Material Adverse Change plötzlich relevant

Veröffentlicht am: 25.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Material Adverse Change plötzlich relevant

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Mattlage

Immer dann, wenn in Unternehmenstransaktionen das sogenannte Signing – also die Unterzeichnung des Kaufvertrages – und das Closing – also der Vollzug der Transaktion auseinanderfallen, wird der Käufer eines Unternehmens versuchen, eine sogenannte Material Adverse Change (kurz: MAC) Klauseln in den Kaufvertrag mit aufzunehmen.

Derartige Klauseln sichern den Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dagegen ab, das wesentliche, negative Veränderungen – material adversechanges – eintreten und er dennoch die Transaktion vollziehen muss.

Voraussetzungen und Folgen

Treten derartige Umstände ein, steht dem Käufer in der Regel ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zu. Der Verkäufer wird naturgemäß ein Interesse daran haben, möglichst enge Grenzen für das Greifen von MAC-Klauseln zu setzen, um das Risiko des ausbleibenden Vollzuges der Transaktion möglichst klein zu halten. So wird der Verkäufer in normalen Transaktionsphasen der Vereinbarung von MAC-Klauseln oftmals zustimmen im Vertrauen darauf, dass er den Eintritt wesentlicher negativer Veränderungen verhindern kann.

Typische MAC Klauseln knüpfen an die Veränderung oder sogar drohende Veränderung von wesentlichen Finanzkennzahlen an. Solche Fälle können zum Beispiel sein, dass zwischen Signing und Closing der Umsatz oder Ertrag des Zielunternehmens wesentlich einbricht. Oftmals werden hier Grenzen von 15-20% angesetzt. Auch kann der Verlust von wichtigen Kunden eine derartige wesentliche nachteilige Veränderung darstellen.

Im Rahmen von MA- Klausel wird versucht, eine ausgewogene Risikoallokation zu treffen, dahin gehend, dass der Käufer auch das bei Vollzug der Transaktion erhält, was er gekauft hat, gleichzeitig aber der Verkäufer auch dagegen abgesichert ist, dass der Käufer sich zu leicht von dem Kaufvertrag lösen kann.

Die Corona Pandemie als MAC – verlockend für den Käufer?

Im Rahmen der derzeitigen Corona Pandemie dürften die meisten Transaktionen, die noch nicht vollzogen sind und die Kaufverträge entsprechende MAC Klauseln enthalten, aus Käufersicht dahin gehend untersucht werden, ob nicht die Corona Pandemie einen Material Adverse Change darstellt oder ausgelöst hat.

Käufer könnten versucht sein, die Transaktionen nicht zu vollziehen, sondern aufgrund des MAC vom Vertrag zurückzutreten.

Augenmaß und klare Analyse sind der Panik vorzuziehen

Auch wenn es zunächst verlockend erscheinen sollte, sich durch Berufen auf die Corona Pandemie als MAC von einer Transaktion zu lösen, so sollte dies nur nach eingehender Analyse und Abwägung erfolgen. Die Corona-Krise wird ihr Ende finden und sich auch sehr unterschiedlich auf die verschiedenen Geschäftsmodelle auswirken. Bis zum Signing sind bereits hohe Kosten entstanden und auch der Vertrauensverlust, der durch einen Rücktritt vom Vertrag entsteht, ist nicht zu unterschätzen.

Käufer sollten insofern mit kühlem Kopf abwägen, ob sie diesen Weg gehen wollen oder ob sie am Vertrag festhalten wollen. Gern unterstützen wir sowohl Käufer als auch Verkäufer bei der Analyse und Bewertung der Handlungsoptionen.