Managerbeteiligung im deutschen Gesellschaftsrecht

Konkretisierung zum Hinauskündigungsverbot

Veröffentlicht am: 27.07.2020
Qualifikation: Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
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In Deutschland lange Gang und Gäbe ist es, den neu in eine GmbH eintretenden Fremdgeschäftsführer am Stammkapital der Gesellschaft zu beteiligen, um so eine zusätzliche Motivation für die Mitarbeit zu schaffen. Seit jeher als problematisch betrachtet wird dabei der naturgemäß angestrebte Gleichlauf beider Organstellungen: Wenn der Fremdgeschäftsführer als GmbH-Geschäftsführer abberufen wird, soll er auch seine Gesellschafterstellung verlieren. Insbesondere in Beteiligungsverträgen mit jungen Startups ist dies inzwischen üblich. Ein neueres Urteil des OLG München vom 13.05.2020 (Az. 7 U 1844/19) konkretisiert nun die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Rechtmäßigkeit dieser Regelungen.

Managermodell: Investment vs. Managerbeteiligung

Die grundlegende Rechtsprechung des BGH zur Kündigung der Gesellschafterstellung in einer GmbH besagt, dass ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft „hinausgekündigt“ werden kann. Mit Urteil vom 19.09.2005 (II ZR 173/04) hatte der BGH hierzu über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem im Rahmen des Managermodells ein Fremdgeschäftsführer mit 10 % am Stammkapital der GmbH beteiligt worden war, die insgesamt nur zwei Gesellschafter hatte.

In diesem Fall erkannte der BGH, dass ausnahmsweise eine Verknüpfung zwischen Geschäftsführeramt und Gesellschafterstellung zulässig sei. Der Fremdgeschäftsführer, der nur zu Motivationszwecken beteiligt wird und keinen wesentlichen Stimmrechtseinfluss auszuüben vermag, kann daher von Rückkaufklauseln erfasst werden, ohne dass das sogenannte Hinauskündigungsverbot betroffen wird.

Beteiligungsstruktur für Hinauskündigungsverbot entscheidend

Das OLG München hat nun die bisherige BGH-Rechtsprechung konkretisiert. Im dort entschiedenen Fall war ein Fremdgeschäftsführer mit 25 % am Stammkapital der GmbH beteiligt worden und insgesamt waren damit 17 Gesellschafter beteiligt. Es liegt auf der Hand, dass der mit 25% beteiligte Fremdgeschäftsführer damit einen relativ hohen Stimmanteil erhalten hatte. Er konnte maßgeblich Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und war nicht mehr bloß im Rahmen einer Managerbeteiligung an der GmbH beteiligt.

Zudem hatte der Manager die Verpflichtung übernommen, zunächst 300.000 Euro einzulegen und gegebenenfalls bei weiterem Kapitalbedarf der Gesellschaft weitere Mittel Darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Damit trug er das unternehmerische Risiko der GmbH als Gesellschafter mit und konnte nicht mehr aus der Gesellschaft hinausgekündigt werden, nur weil er als Geschäftsführer abberufen worden war.

Fazit für die Praxis der Gestaltung von Managerbeteiligungen

Nach dem Urteil des OLG München ist umso mehr darauf zu achten, dass die Managerbeteiligung so ausgestaltet wird, dass sie im Rahmen der vom BGH vorgegebenen und nunmehr durch das OLG München konkretisierten Parametern des sogenannten Managermodells bleibt. Es ist darauf zu achten, dass der Manager

  • kein wirtschaftliches / unternehmerisches Risiko übernimmt und
  • dass er keine maßgebliche Einflussnahme auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann.

Die Anteile sollten daher zum Nominalwert übernommen werden, es sollte keine weitere Einlage in die Kapitalrücklage gefordert werden und – je nach Gesellschafterstruktur – die Höhe der Beteiligung sollte auf maximal 10% begrenzt werden, damit der Geschäftsführer im Zweifel bei Verlust seines Amtes auch als Gesellschafter aus der GmbH entfernt werden kann, beispielsweise durch Call-Optionen, Einziehungsrechte mit Abfindung, etc. Hier ist darauf zu achten, dass dem Fremdgeschäftsführer das ursprünglich eingesetzte Kapital als Minimum zurückgewährt wird.