Mit Kopie des Testaments zur Alleinerbschaft?
Nur gute Beweise führen zur Erbenstellung
Wer vom Testament nur eine Kopie, nicht aber das Original vorlegen kann, bekommt den Erbschein nur mit ziemlich guten Argumenten und Beweisen.
Die Formvorschriften für die Wirksamkeit von Testamenten sind streng. Im Einzelfall kann aber auch die bloße Kopie eines gültigen Testaments im Erbscheinverfahren ausreichen, wenn das Original verschwunden ist. Die Anforderungen daran sind allerdings nicht zu unterschätzen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste kürzlich einen Fall entscheiden, in denen die Errichtung des verschwundenen Originals von Zeugen beobachtet worden war (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. August 2025 - 8 W 66/24).
Erbschein erfolglos beantragt
In der Entscheidung ging es um ein vermeintliches Testament, auf dessen Grundlage die frühere Lebensgefährtin eines Verstorbenen beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragte, der sie als Alleinerbin auswies. Sie konnte aber das handschriftliche Testament nicht im Original, sondern nur als Kopie vorlegen. Im Verfahren standen ihr zwei Bekannte zur Seite. Die bezeugten, sie seien bei der Errichtung des Testaments dabei gewesen.
Widersprüchliche Aussagen und fehlende Unterschrift
Diese Zeugenaussagen konnten das Nachlassgericht aber ebenso wenig überzeugen wie später auch das OLG Zweibrücken. Die Richter hatten erhebliche Zweifel daran, dass das so geschilderte Original tatsächlich vorgelegen hatte.
- Der Erblasser hatte die Bekannten angeblich zum Abendessen eingeladen und ohne Vorankündigung ein Testament geschrieben.
- Erblasser soll das Testament innerhalb einer halben Stunde geschrieben und vorgelesen haben, obwohl dieses mehrere Seiten lang war und mehrere Begünstigte, konkrete Daten zu Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern als Inhalt hatte.
- Eine Zeugin behauptete, das Testament sei geschrieben und verlesen worden, während die Lebensgefährtin in der Küche gekocht habe. Die andere Zeugin behauptete, das Testament sei erst nach dem Essen verfasst worden.
- Keine der Zeuginnen konnte sich daran erinnern, eine Unterschrift unter dem letzten Willen gesehen zu haben.
Letztlich war die nicht bezeugte Unterschrift das Aus für die beantragte Erbenstellung. Denn § 2247 BGB verlangt unmissverständlich, dass das selbst errichtete Testament “eigenhändig geschrieben und unterschrieben” werden muss.
Tragödie oder vereitelte Erbschleicherei?
Ob der verstorbene Lebensgefährtin die Absicht hatte, die Antragstellerin zur Erbin einzusetzen, muss im Erbscheinverfahren nicht geklärt werden. Das Nachlassgericht guckt diesbezüglich allein auf die Einhaltung der Formvorschriften. Es ist also sowohl möglich, dass der wahre Wille des Erblassers hier unberücksichtigt bleibt, als auch, dass hier eine dreiste Erbschleicherei verhindert wurde.
Da die Kopie des Testaments hier nicht Grundlage für die Erbenstellung sein kann, greift in dem Fall entweder ein früheres - wirksames - Testament oder, wenn es kein vorheriges Testament gibt, die gesetzliche Erbfolge. Anders als Ehegatten tauchen Lebensgefährten allerdings in der gesetzlichen Erbfolge nicht auf.