Erbstreit bei Familie Block?

Nachfolgeregelung mit Stiftung und Testamentsvollstreckung

Veröffentlicht am: 10.12.2025
Qualifikation: Rechtsanwältin, Stiftungsberaterin (DSA)

Bei der Nachfolgeregelung von Eugen Block könnten die Instrumente Testament, Testamentsvollstreckung, Stiftung und Pflichtteilsverzicht eine Rolle spielen.

“Erbstreit in der Steakhaus-Dynastie” titelte die Hamburger MOPO vor einigen Tagen und auch bei FOCUS online war zu lesen, dass der Entführungs-Prozess einen Erbstreit innerhalb der Familie offenbare. Zentrale Figur soll dabei Christian C. sein, der langjährige Anwalt von Eugen Block. Ihm wird eine Beteiligung an der Entführung der Enkel seines Mandanten vorgeworfen. Nun berichtet der FOCUS von seiner Rolle bei der erbrechtlichen Nachfolge des Familienunternehmens.

Die Eugen Block Holding

Das Vermögen des Block-Imperiums ist in der Eugen Block Holding GmbH gebündelt, zu der unter anderem die Steakhouse-Kette Block House oder auch das Hotel Grand Elysée in Hamburg gehört. Hauptgesellschafter der Holding ist Eugen Block, der verwitwet ist und drei Kinder hat. Zu lesen ist, dass jedes der drei Kinder von Eugen Block mit 8 Prozent an der Holding beteiligt ist. Laut Informationen des FOCUS soll nach dem Tod von Eugen Block nun Christian C. als “Vorsitzender einer noch zu gründenden Stiftung” mit einer Stimmenmehrheit von 76 Prozent" die Holding leiten. Was ist damit gemeint?

Unternehmensnachfolge mit Stiftung

Stiftungen sind ein sinnvolles Instrument, um Familienunternehmen dauerhaft zu erhalten, da sie den Betrieb unabhängig von familiären Spannungen und Problemen machen. Das liegt daran, dass Stiftungen sich selbst gehören, daher keine wechselnden Gesellschafter haben und für die Ewigkeit errichtet werden. Eugen Block hat bereits eine gemeinnützige “StiftungBlock” ins Leben gerufen, die verschiedene Zwecke u.a. im Bereich Bildung, Ernährung und Tierschutz verfolgt. Um die geht es bei der Unternehmensnachfolge aber wohl nicht. Vielmehr sollen die Geschäftsanteile von Eugen Block offenbar in eine dafür zu errichtende Familienstiftung übertragen werden. Die Geschicke der Stiftung und damit des Familienunternehmens leitet dann der Stiftungsvorstand. Dabei soll es sich angeblich um den Block-Anwalt Christian C. handeln.

Mit Testamentsvollstreckung zur Stiftung von Todes wegen

Christian C. wird in den Medien aber auch die Rolle des Testamentsvollstreckers von Eugen Block zugeschrieben. Gut möglich, dass der Steak House-Gründer in seinem Testament verfügt hat, dass der Anwalt zunächst als Testamentsvollstrecker die Anteile von Eugen Block verwaltet, dann eine Stiftung gründet und diese dann als Stiftungsvorstand leitet. In diesem Fall spricht man von einer Stiftung von Todes wegen. Die Errichtung einer solchen Stiftung nach dem Tod des Erblassers ist nicht unproblematisch, da es immer wieder zum Streit über die Auslegung einzelner Verfügungen kommt. 

Video: Stiftung von Todes wegen

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen kurzen Überblick über den Errichtung einer Stiftung von Todes wegen durch Testament und Testamentsvollstreckung. 

An die Pflichtteilsansprüche der Kinder gedacht?

Im Rahmen der Testierfreiheit steht es Eugen Block natürlich frei, per Testament seine Anteile an der Holding an eine Stiftung zu vererben. Wenn sich dadurch aber der Erbteil von Kindern verringert, können im Erbfall Pflichtteilsansprüche entstehen. Die drei Kinder von Eugen Block sind seine gesetzlichen Erben zu je 1/3 und können im Falle einer Enterbung Pflichtteilsansprüche in Höhe von 1/6 geltend machen. Es ist allerdings ziemlich wahrscheinlich, dass die Kinder gegenüber ihrem Vater einen Pflichtteilsverzicht erklärt haben, als dieser ihnen die Beteiligungen an der Holding übertragen hat. 

Autor Autorin Sigrun Mast, Rechtsanwältin, Stiftungsberaterin
Sigrun MastRechtsanwältin, Stiftungsberaterin (DSA) Autorenprofil