Mobbing gegen "Ossis"

Wo fängt arbeitsrechtlich Diskriminierung an?

Veröffentlicht am: 21.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wo fängt arbeitsrechtlich Diskriminierung an?

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Arbeitnehmer vor Ungleichbehandlungen in der Arbeitswelt schützen. Das Herabwürdigen eines Arbeitnehmers wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt allerdings keine verbotene Diskriminierung im Arbeitsrecht dar, hat nun das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Kläger als Ostdeutscher stigmatisiert?

Geklagt hatte der stellvertretende Ressortleiter eines Zeitungsverlages. Von zwei Vorgesetzten soll der Arbeitnehmer gedemütigt und stigmatisiert worden sein. Der Grund soll seine ostdeutsche Herkunft gewesen sein. Der Kläger nahm daraufhin seinen Arbeitgeber wegen einer angeblichen Verletzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des AGG auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Ob dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch zusteht, hatte letztlich das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden.

Keine Diskriminierung wegen ostdeutscher Herkunft

Die Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin sollte für den Arbeitnehmer letztlich ohne Erfolg bleiben. Die Richter haben in ihrem Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 44 Ca 8580/18) einen Anspruch des Arbeitnehmers abgelehnt.
Im Raum stand eine angebliche Benachteiligung des Arbeitnehmers aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft und damit seiner ethnischen Herkunft bzw. Weltanschauung. Die Richter in Berlin allerdings sahen keine solche Benachteiligung. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Daher sei schon keines der im AGG genannten Benachteiligungsgründe betroffen, so das Gericht.

Zudem berücksichtigten die Richter das Mitverschulden des Arbeitnehmers. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung lehnten sie insbesondere auch deswegen ab, weil der Kläger seinem Arbeitnehmer nicht auf das Verhalten der Vorgesetzten und die Gefahr einer Schädigung aufmerksam gemacht habe. Das Mitverschulden des Klägers an dem einmal angenommenen Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfalle. Insgesamt scheiterte damit die Klage des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht.

Der AGG-Schutz bei Ungleichbehandlungen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht normiert seine Ziele in §1 AGG. Danach sollen jegliche Benachteiligungen wegen der Rasse bzw. Herkunft, dem Geschlecht oder der sexuellen Identität, der Religion und Weltanschauung oder einer Behinderung oder dem Alter eines Arbeitnehmers verhindert und beseitigt werden. Das AGG enthält den Grundsatz, dass Arbeitnehmer aufgrund der genannten Gründe weder benachteiligt noch diskriminiert werden dürfen.

Dieser Grundsatz findet nicht nur im Arbeitsrecht, sondern unter bestimmten Umständen auch in anderen Bereichen des Zivilrechtes Anwendung.
Der Arbeitgeber hat dabei nicht nur die Pflicht, Diskriminierungen nach dem AGG aus seinem eigenen Verantwortungsbereich zu unterlassen. Er muss auch innerhalb des Unternehmens zwischen den Arbeitnehmern für eine Einhaltung der Vorschriften sorgen. Kommt es dennoch zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatz oder eine arbeitsrechtliche Entschädigung zustehen.