Negative Google-Bewertungen löschen lassen

Die Frist für den Eilantrag

Veröffentlicht am: 14.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Frist für den Eilantrag

Kürzlich hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, dass bei einer negativen Google-Bewertung ein Antrag auf Löschung eben dieser an eine Monatsfrist gekoppelt ist (OLG Nürnberg, Beschluss v. 13.11.2018, Az. 3 W 2064/18). Unternehmen, die mit einer einstweiligen Verfügung gegen Internetbewertungen vorgehen wollen, müssen einen Eilantrag stellen. Ein Zögern bei der Einreichung des Antrags kann dazu führen, dass dieser unzulässig wird.

Der vorliegende Fall – was war passiert?

Die Richter des OLG Nürnberg entschieden in dem Fall des Betreibers einer Physiotherapie-Praxis, der bei Google durch einen seiner Patienten negativ bewertet wurde. Der Betreiber reagierte auf diese Bewertung zunächst außergerichtlich – er mahnte den Patienten ab. Daraufhin erhielt der Betreiber der Praxis einen Anruf: Eine Person, die sich als Bruder des Patienten vorstellte, einigte sich in diesem Telefonat mit dem Betreiber auf eine vollständige Löschung der Bewertung. Als Gegenleistung verständigten sich die Parteien auf einen Schadensersatz in Höhe von 200 Euro. Darüber hinaus sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der ausgehandelte Vergleich wurde allerdings nicht erfüllt. Die Abmahnung erhielt der fragliche Patient Mitte August 2018 – das Telefonat fand Ende August statt. Anfang Oktober 2018 zog der Betreiber der Physiotherapie-Praxis vor Gericht. Der von der negativen Bewertung betroffene Unternehmer begehrte beim Landgericht Nürnberg-Fürth den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Löschung der Bewertung.

Eilverfügung muss innerhalb eines Monats beantragt werden

Die Richter des Landgerichts wiesen den Antrag des Betreibers zurück. Es fehle nach Ansicht des Gerichts an der Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller seit Kenntnis der Bewertung mehr als vier Wochen verstreichen ließ, bevor er schließlich reagierte. Der Betreiber der Praxis legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte in Folge dessen die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth. Die Richter des OLG verneinten die Eilbedürftigkeit, die für einen erfolgreichen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, ebenfalls. Der zuständige Senat des Gerichts führte aus, dass das lange Zögern des Antragsstellers impliziere, dass diesem der Antrag nicht eilig ist.

Diese Rechtsprechung orientiert sich an den Regelfristen im Wettbewerbsrecht und Pressesachen. In diesen Rechtsgebieten gilt ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich. Dieser Argumentation schloss sich das OLG Nürnberg mit seinem Beschluss auch für das Reputationsrecht an. Somit ist auch für Bewertungen auf anderen Portalen wie Jameda, Kununu oder Yelp Klarheit geschaffen.

Fazit – Unternehmer sollten nicht zögern gegen Internetbewertungen vorzugehen

Der vorliegende Fall zeigt ganz deutlich, dass bei negativen Google-Bewertungen das Heft des Handels schnell in die Hand genommen werden sollte. Unternehmern ist in derartigen Fällen zu raten, dass sie nach Kenntnisnahme von negativen Internetbewertungen möglichst schnell eine einstweilige Verfügung anstreben sollten, sofern keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Gleiches gilt auch für Löschungsbegehren von anderen Inhalten im Netz, z.B. bei der Löschung von Google-Suchergebnissen. Auf diese Weise können sowohl Löschung als auch Unterlassung erreicht werden. Zögert der Unternehmer länger als einen Monat, sind Anträge auf einstweilige Verfügung mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht von Erfolg gekrönt.