Neuerungen im Steuerrecht 2016

Was Steuerrechtler und Steuerberater neu auf dem Zettel haben müssen

Veröffentlicht am: 05.01.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Steuerrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet fortlaufenden Änderungen unterworfen. Wie stets greifen viele Neuerungen zum Jahreswechsel. Allein das Jahressteuergesetz 2016 ist mehr als 100 Seiten dick und betrifft die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umwandlungssteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer.

Nun hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) in einer Mitteilung auf Änderungen im Steuerrecht für 2016 hingewiesen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen für unsere Mandanten

Kleingewerbetreibende mit einem Gewinn von höchstens 60.000 Euro/Jahr und einem Jahresumsatz von bis zu 600.000 Euro sind jetzt von der Buchführungspflicht befreit. Damit wird die Gewinngrenze um 10.000 Euro und die Umsatzgrenze um 100.000 Euro angehoben. Wer unter die neuen Grenzen fällt und nicht aufgrund seiner Rechtsform zur Buchführung verpflichtet ist (z.B. GmbH), darf sich mit einer Einnahmen-Überschussrechnung begnügen.

Im privaten Bereich dürfen sich Steuerzahler auf eine Anhebung des Kindergeldes (2 Euro/Monat) und die Erhöhung des Kinderfreibetrages um 48 Euro freuen. Wer Unterhalt an Familienangehörige zahlt, darf diese nun bis zu einem Betrag von 8.652 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dagegen steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 74.400 Euro in Westdeutschland bzw. 64.800 Euro in Ostdeutschland. Entsprechend wird die Grenze zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 56.250 Euro angehoben. Immerhin bleiben die Sozialversicherungsbeitragssätze stabil – abgesehen von höheren Zusatzbeiträgen der Krankenkassen.

Als Wirtschaftskanzlei für Wirtschaftsrecht und Steuerrecht beachten wir selbstverständlich fortlaufend die laufende Entwicklung im Steuerrecht. Unsere Rechtsanwälte für Steuerrecht und Steuerberater haben den Anspruch, Mandanten rechtzeitig auf wichtige Änderungen und die sich daraus ergebenden Risiken und Chancen z.B. in der Gestaltung hinzuweisen. Das verstehen wir unter aktiver Beratung.