"Neymar" gelöscht

Fußballprofi gewinnt markenrechtliches Löschungsverfahren

Veröffentlicht am: 27.05.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Fußballprofi gewinnt markenrechtliches Löschungsverfahren

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Durch Urteil in der Rechtssache T-795/17 entschied das Gericht der Europäischen Union am 14.05.2019, dass die Unionswortmarke „NEYMAR“ gelöscht werden müsse. Darf sich womöglich der berühmte Fußballstar nun nicht mehr unter seinem Namen vermarkten? Besorgte Fußballfans dürfen aufatmen, denn der extravagante brasilianische Stürmer, der 2017 für die Rekordtransfersumme von EUR 222 Millionen vom FC Barcelona zu FC Paris  Saint-Germain gewechselt ist, sichert  sich durch einen markenrechtlichen Löschungsantrag seine eigenen Namensrechte.

Historie des Falles

Im April 2013 wurde nach Anmeldung eines augenscheinlich fußballinteressierten Portugiesen im Jahr 2012 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen eingetragen. Im gleichen Jahr 2013 wechselte der brasilianische Fußballstar, Herr Neymar Da Silva Santos Júnior, der Welt besser bekannt als „Neymar“, aus seiner brasilianischen Heimat zum FC Barcelona nach Europa.

Im Februar 2016 beantragte Neymar beim EUIPO über seine Anwälte im Markenrecht die Nichtigerklärung dieser von dem Portugiesen angemeldeten Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt. Der portugiesische Markeninhaber wollte sich jedoch nicht so schnell geschlagen geben und hat daraufhin beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben. Vergebens.

Wichtiges Tor für Neymar! Namensrechte liegen wieder alle bei ihm!

Mit Urteil vom 14.05.2019 bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO, dass der portugiesische Markeninhaber bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt habe und den bekannten Namen „Neymar“ quasi als Trittbrettfahrer kennzeichenrechtlich ausgenutzt habe.

Rechtsrahmen und Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung

Eine Markeneintragung ist zu löschen, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war. Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig und damit unlauter erfolgte. Eine bösgläubige Markenanmeldung kommt dabei erst dann in Betracht, wenn der Anmelder das angemeldete Zeichen nicht als Marke, d. h. als Herkunftshinweis benutzen möchte, sondern nur die formale Rechtstellung als Inhaber eines Monopolrechts lediglich zum Zweck einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten, rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter einsetzen will.

Es müssen zudem besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände können darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel, den Besitzstand des Vorbenutzers zu stören, oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch des Zeichens zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass er die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt.

Anwendung der Kriterien auf den Fall

Vorliegend räumte der portugiesische Markeninhaber zwar ein, dass er von der Existenz von Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“ angemeldet habe. Er gab aber ebenso an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa zur Zeit der Markenanmeldung 2012 noch unbekannt gewesen.

Portugiesischer Markenanmelder der Wortmarke „NEYMAR“ im Abseits

Das Gericht führt indes aus, dass der Fußballstar Neymar zur damaligen Zeit sehr wohl bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft. Zudem gab es in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien.

Eigentor ! Verräterische Parallelanmeldung der Wortmarke „IKER CASILLAS“

Das Gericht bestätigt ferner, dass der portugiesische Markeninhaber mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete.

Zwar bestreitet der Inhaber der Unionsmarke aus Portugal, dass er die Marke „NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen Fußballspielers auszunutzen. So trägt er  vor, er habe den Namen „NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens des bekannten Fußballspielers.

Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte. Das Gericht hebt zudem hervor, dass die Marke allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen vollständig übereinstimmt, unter dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben hat.

Das Gericht stimmt im Ergebnis der Beurteilung des EUIPO zu, dass kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen, geeignet sei, die Anmeldung der angefochtenen Marke zu erklären.

Drum prüfe vor einer Markenanmeldung…

Die im Ergebnis richtigen Nichtigkeits-Entscheidungen des EUIPO und des Gerichts der Europäischen Union zeigen die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung auf. Auf diese Weise wird aufgezeigt, wie markenrechtliche Rufausbeutungen und Trittbrettfahrer zu begegnen ist. Mit einer Löschungsklage wegen Nichtigkeit.

Lautere Markenanmelder haben es schon immer gewusst. Vor der sicheren und „sauberen“ Markenanmeldung gilt es, die kennzeichenrechtliche Lage insgesamt zu klären und zu prüfen, ob ich mit der geplanten Anmeldung etwaig mit bereits bestehenden Drittkennzeichen kollidiere.

Klarer Sieg und drei Punkte für den treffsicheren Neymar. Mal sehen, wie hoch beim nächsten Vereinswechsel die Transfersumme liegt.