Marke löschen lassen
Fremde Marke angreifen, eingetragene Marke verteidigen oder aufgeben
Eine eingetragene Marke ist ein Vermögenswert — und zugleich angreifbar. Sie kann aus dem Register entfernt werden, wenn sie nicht benutzt wird, von Anfang an nicht hätte eingetragen werden dürfen oder ältere Rechte Dritter verletzt. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie im Markenrecht und unterstützen bei der Löschung einer Marke bundesweit.
- Fremde Marke anfechten: Dritte können die Löschung einer Marke beim Markenamt veranlassen, wenn die Marke gegen absolute Schutzhindernisse verstößt, etwa weil sie nur einen allgemeinen Begriff beschreibt. Aber auch wenn die Markeneintragung gegen ältere, ähnliche Kennzeichen verstößt kommt ein Löschungsverfahren vor dem Zivilgericht in Betracht.
- Marke wegen Nichtbenutzung löschen: Wird eine Marke tatsächlich nicht benutzt, kann das die Löschung der Marke zur Folge haben.
- Eigene Marke aufgeben: Ein Verzicht auf die eigene Marke ist jederzeit möglich.
Anwaltliche Leistungen rund um die Markenlöschung
Als Kanzlei für Markenrecht beraten und vertreten wir Sie in allen markenrechtlichen Fragestellungen:
- Anmeldung von Marken – national beim DPMA und international beim EUIPO und WIPO
- Durchführung und Verteidigung im Rahmen von Widerspruchsverfahren & Löschungsverfahren gegen Markeneintragungen
- Abmahnung bei Markenverletzungen sowie Verteidigung gegen markenrechtliche Abmahnungen
- Vertretung in sämtlichen zivilgerichtlichen markenrechtlichen Streitigkeiten (Unterlassungsklage sowie einstweiliges Verfügungsverfahren)
Für eine Mandatsanfrage nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Marke löschen: Die vier Möglichkeiten im Überblick
Wer die Löschung einer fremden Marke erreichen will, stützt sich auf einen der folgenden Tatbestände:
- Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- Nichtigkeit wegen älterer Rechte
- Verfall, z.B. wegen Nichtbenutzung oder Irreführung
- Verzicht auf die eigenen Rechte
Im Folgenden beleuchten wir die Voraussetzungen aller vier Möglichkeiten und beleuchten dabei nicht nur den Angriff, sondern auch die Verteidigung gegen eine geforderte Markenlöschung.
Löschungsgründe als Angriffsmittel gegen dritte Marken nutzen
Die Löschungsgründe können grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person geltend machen.
Für Unternehmen und Wettbewerber ist das ein scharfes Instrument: Steht Ihrem Wunschzeichen eine ältere, aber z.B. ungenutzte Marke im Weg, lässt sich diese im Wege des Verfalls aus dem Register entfernen. Anschließend ist das entsprechende Zeichen bzw. der Name für Ihre eigene Anmeldung öffnen.
Die Löschung kann aber außerdem auch ein wirksames Verteidigungsmittel sein, wenn Sie selbst aus einer solchen Marke abgemahnt oder verklagt werden.
Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Nach § 50 MarkenG sind solche Marken zu löschen, die schon bei der Eintragung gegen § 8 MarkenG verstießen (sog. absolute Schutzhindernisse). Diese sind gegeben zum Beispiel gegeben, wenn die Marke
- keine Unterscheidungskraft hat,
- sie rein beschreibend ist oder
- zur Täuschung geeignet ist.
- Auch eine sog. bösgläubige Anmeldung kann die Nichtigkeit begründen, etwa wenn die Marke nur angemeldet wurde, um Dritte zu behindern.
Bei den häufigsten Gründen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1–3) gilt eine Frist von zehn Jahren ab Eintragung.
Eigentlich wird das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse bereits vor Eintragung von dem zuständigen Markenamt eigenständig geprüft. Nichts desto trotz können auch Mitbewerber das Vorliegen solcher Hindernisse noch geltend machen, wenn sie der Meinung sind, das Markenamt hat das Vorliegen eines solchen Hindernisses übersehen oder falsch beurteilt.
Nichtigkeit wegen älterer Rechte
Wer ein prioritätsälteres Kennzeichenrecht besitzt (also eine ältere Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder ein sonstiges Recht nach §§ 9–13 MarkenG) kann eine jüngere, verwechslungsfähige Marke zur Löschung bringen, § 51 MarkenG.
Dieser Weg steht nur dem Inhaber des älteren Rechts offen, nicht jedermann. Er ist auch dann noch möglich, wenn die dreimonatige Widerspruchsfrist nach Eintragung bereits verstrichen ist.
Da eine etwaige Kollision mit älteren Marken vor Eintragung der Marke von dem zuständigen Markenamt nicht geprüft wird, stellt diese Konstellation eine der häufigsten Anwendungsfälle bei streitigen und Klageverfahren vor Gericht dar. Denn nicht selten verfehlen die Anmeldenden, eine hinreichende Markenrecherche vor der Anmeldung einer Marke zu betreiben und sehen sich dann später empfindlichen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt.
Löschung bei Verfall einer Marke
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb eine Marke verfallen kann. Diese regelt § 49 des Markengesetzes (MarkenG).
Im Unterschied zu den Nichtigkeitsgründen (dazu unten) ist beim Verfall die Eintragung der Marke ursprünglich grundsätzlich rechtmäßig gewesen, diese Umstände sind aber nunmehr aufgrund nachträglich veränderter Umstände “verfallen” und eine Eintragungsfähigkeit ist damit jetzt nicht mehr gegeben.
Benutzungszwang im Markenrecht
Der praktisch wichtigste und häufigste Anlass ist der Verfall wegen Nichtbenutzung. Dahinter steht der Benutzungszwang des § 26 MarkenG: Das Register soll keine „Marken auf Vorrat" schützen, die niemand am Markt verwendet.
Wichtig: Nach der Eintragung hat jeder Markeninhaber zunächst eine Schonfrist von fünf Jahren (gerechnet ab Eintragung bzw. ab Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens). Erst danach lässt sich einwenden, die Marke werde nicht benutzt.
Maßgeblich ist eine ernsthafte Benutzung im geschäftlichen Verkehr für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, nicht eine bloße “Scheinnutzung”. Um die Benutzung einer Marke nachzuweisen, kann nach den Umständen des Einzelfalles bereits genügen, dass Sie unter dieser Marke auf dem Markt auftreten und die eingetragenen Waren und Dienstleistungen anbieten, ggf. kann aber auch ein tatsächlicher Absatz erforderlich sein. Lassen Sie den Einzelfall hier unbedingt von einem Anwalt für Gewerblichen Rechtsschutz prüfen!
Weitere Verfallsgründe
§ 49 Abs. 2 MarkenG sieht noch weitere nachträgliche Verfallsgründe vor, etwa wenn die Marke nachträglich
- zur gebräuchlichen Gattungsbezeichnung geworden,
- sie irreführend geworden ist, oder
- der Inhaber erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, Markeninhaber zu sein (§ 7 MarkenG).
Das Verfahren: Löschungsantrag oder Klage vor Gericht?
Seit der Markenrechtsreform stehen für Verfall und Nichtigkeit einer Marke gleich zwei gleichwertige Wege offen: Die Einreichung eines Antrages bei dem zuständigen Markenamt, oder die Erhebung einer Klage. Sie schließen einander aus: Ist über denselben Streitgegenstand ein Verfahren anhängig, ist der jeweils andere Weg unzulässig.
Kriterium | Amtliches Verfahren beim Markenamt | Klage vor Gericht |
|---|---|---|
Zuständigkeit | Deutsches Patent- und Markenamt | Ordentliche Gerichte (Landgericht, § 140 MarkenG |
Kosten | Feste Amtsgebühren, planbar | Streitwertabhängig, i. d. R. deutlich höher |
Anwaltszwang | nein (Vertretung dennoch empfohlen) | ja |
Geeignet für | Verfall, Nichtigkeit (absolut & ältere Rechte) | komplexe Fälle, Bündelung mit Unterlassungs-/Schadensersatzansprüchen |
Amtliches Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
In aller Regel wird ein Verfahren beim DPMA angestrengt, den Ablauf regelt § 53 MarkenG:
- Den Löschungsantrag beim Amt kann gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedermann stellen. Der Antrag wird schriftlich gestellt, darin sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dabei hat der Antragsteller die Registernummer der zu löschenden Marke, seinen Namen und Anschrift, den Löschungsgrund gemäß § 50 MarkenG, sowie die Waren- und Dienstleistungen, für welche die Löschung beantragt wird, anzugeben. Wenn der geltend gemachte Grund in der fehlenden Unterscheidungskraft oder der beschreibenden Natur der Marke liegt, gilt es, die 10-Jahres-Frost seit dem Tag der Eintragung der Marke zu beachten.
- Zudem muss der Antragsteller die Amtskosten des Löschungsverfahrens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einzahlen. Anderenfalls gilt der Löschungsantrag als zurückgenommen.
- Das DPMA stellt ihn dem Markeninhaber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.
- Widerspricht der Inhaber nicht, wird die Marke ohne weitere Sachprüfung für verfallen bzw. nichtig erklärt und gelöscht.
- Widerspricht er, wird beim Verfall das Verfahren nur fortgesetzt, wenn der Antragsteller binnen eines Monats die Weiterverfolgungsgebühr zahlt. Es beginnt dann das eigentliche Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA. Inhaltlich prüft das Amt nach Stellungnahme des Markeninhabers der angegriffenen Marke, ob die geltend gemachten Gründe im Löschungsantrag zutreffend sind, und die konkrete Marke in ihrer jeweiligen eingetragenen Form für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen tatsächlich zu löschen ist.
Der Antrag wegen Verfalls kostet derzeit 100 EUR, bei Weiterverfolgung weitere 300 EUR im Falle eines Widerspruches (Stand: August 2026). Der Antrag wegen Nichtigkeit kostet 400 EUR, jedes weitere geltend gemachte Recht erhöht die Gebühr um weitere 100 EUR.
Soll eine Unionsmarke angegriffen werden, ist der Antrag beim EUIPO in Alicante zu stellen. Die Tatbestände (Verfall, Nichtigkeit) entsprechen im Kern dem deutschen Recht, die Gebühren sind höher.
Bei international registrierten Marken (WIPO/Madrider System) erfolgt der Angriff über das jeweilige nationale Amt, für den deutschen Teil also über das DPMA.
Löschungs-/Nichtigkeitsklage vor den ordentlichen Gerichten
Eine Löschungs- bzw. Nichtigkeitsklage gemäß § 55 MarkenG lohnt vor allem, wenn der Streit ohnehin vor Gericht ausgetragen wird, etwa weil parallel Unterlassung und Schadensersatz im Raum stehen. In Kennzeichenstreitsachen sind die Landgerichte zuständig (§ 140 MarkenG), und es besteht Anwaltszwang.
Vor Einreichung der Klage wird dem jüngeren Markeninhaber in der Regel die außergerichtliche Möglichkeit zum Verzicht auf die Marke gegeben, in dem er eine markenrechtliche Abmahnung erhält. In dieser Abmahnung wird der Markenverletzer zum Verzicht der Marke aufgefordert und auch zur Übernahme der Kostenerstattung für die Abmahnung.
Inhaltlich muss dem Kläger der Löschungsklage ein älteres Kennzeichen (angemeldete oder eingetragene Marken, eine Benutzungsmarke, eine notorische bekannte Marke oder ein Unternehmenskennzeichen) für das gesamte Bundesgebiet zustehen, damit er die Benutzung der angegriffenen Marke untersagen kann.
Genau wie im Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt gilt es nun, die Verwechselungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen darzulegen und zu begründen, dass die eigene, ältere Marke verwechselungsfähig ähnlich ist und für gleiche oder ähnliche Waren – und Dienstleistungen eingetragen ist.
Nicht selten einigen sich die Parteien aber bereits im Vorfeld einer Klage im Anschluss an die markenrechtliche Abmahnung und vermeiden so langwidrige und teure Gerichtsverfahren.
Verteidigung gegen Löschung - Marke erhalten!
Erhalten Sie eine Klage oder eine Mitteilung des DPMA über einen Löschungs- oder Nichtigkeitsantrag gilt: Frist wahren, aber nichts überstürzen. Reagieren Sie fristgerecht und lassen Sie die Erfolgsaussichten anwaltlich prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben oder auf Ihre Marke verzichten. Wenn Ihr Unternehmen auf Beklagtenseite einer Löschungsklage steht, sollten sämtliche Einwendungen und Einreden geprüft und im Prozess erhoben werden
Einrede der Nichtbenutzung
Greift Ihre Gegenseite Sie aus einer älteren Marke an, ist die Einrede der Nichtbenutzung (§ 55 Abs. 3 MarkenG) häufig das schärfste Schwert: Dann muss der Angreifer selbst die ernsthafte, rechtserhaltende Benutzung seiner Marke für die letzten fünf Jahre nachweisen, etwa durch Rechnungen, Werbe- und Verpackungsmaterial. In der Praxis hört sich dies recht einfach an, gestaltet sich gerade bei größeren Unternehmen mit verschiedenen Abteilungen recht schwierig, zumal die Marketingabteilung, welche mit der Betreuung der Markennamen betraut ist, oft nicht durchdringt zur Rechnungsabteilung im Unternehmen. Für den Benutzungsnachweis trägt der Kläger die volle Beweislast. Gelingt dem Kläger der Benutzungsnachweis nur für einen Teil der Waren, kann er sich bei seinem Löschungsangriff auch nur auf diesen Warenteil stützen.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch
Auch kann der Inhaber der angegriffenen Marke prüfen, ob nicht etwa der markenrechtliche Löschungsanspruch verwirkt ist. Dies wäre er dann, wenn der Inhaber der älteren Marke in Kenntnis der jüngeren Marke diese nach 5 aufeinanderfolgenden Jahren geduldet hat.
Unter dem Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit sollte im Rahmen der Verteidigung auch geprüft werden, ob die angreifende Marke ihrerseits nicht auch löschungsreif ist, weil dann die Erhebung der Löschungsklage als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre.
Nicht durchdringen würde der angegriffene Markeninhaber mit dem Argument, dass die angreifende Marke nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend ist. Denn die Beantwortung dieser Frage als absolutes Eintragungshindernis liegt im Entscheidungsmonopol des jeweiligen Markenamtes.
Die eigene Marke löschen (Verzicht)
Wird eine Marke nicht mehr benötigt, kann der Inhaber jederzeit ganz oder teilweise auf sie verzichten.
Die Verzichtserklärung gegenüber dem Markenamt ist kostenfrei.
Sinnvoll ist eine kurze Prüfung, ob statt der vollständigen Löschung eine Teil-Löschung einzelner Waren-/Dienstleistungsklassen oder eine Übertragung bzw. Lizenzierung der Marke der wirtschaftlich klügere Weg ist.
Kann jeder eine fremde Marke löschen lassen?
Beim Verfall (z. B. Nichtbenutzung) und bei der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann jede Person einen Antrag beim DPMA stellen. Die Löschung wegen älterer Rechte kann dagegen nur der Inhaber des älteren Rechts verlangen.
Ab wann kann ich eine Marke wegen Nichtbenutzung löschen lassen?
Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist. Wird die Marke in fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht ernsthaft benutzt, kommt ein Verfallsantrag in Betracht.
Was kostet es, eine Marke löschen zu lassen?
Die DPMA-Amtsgebühr beträgt 100 € beim Verfall und 400 € bei der Nichtigkeit; der Verzicht auf die eigene Marke ist kostenfrei. Hinzu kommt das anwaltliche Honorar; bei Unionsmarken gelten höhere EUIPO-Gebühren.
Wie lange dauert ein Verfahren zur Löschung einer Marke?
Bleibt ein Widerspruch des Inhabers aus, kann die Löschung nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist zügig erfolgen. Wird widersprochen, dauert das streitige Verfahren länger; das DPMA weist derzeit zudem auf längere Bearbeitungszeiten hin.
Meine Marke soll gelöscht werden – was soll ich tun?
Reagieren Sie fristgerecht (zwei Monate) und verzichten Sie nicht vorschnell. Lassen Sie Erfolgsaussichten, Benutzungsnachweis und mögliche Einwände wie Verwirkung prüfen. Häufig lässt sich der Angriff ganz oder teilweise abwehren.