Markenlöschung

Löschungsverfahren und Löschungsklage im Markenrecht

Eingetragene Marken stellen einen beträchtlichen Unternehmenswert dar und berechtigen den Inhaber, Dritte von der Benutzung des Kennzeichens für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen auszuschließen. Dritte können die Löschung einer Marke beim Markenamt veranlassen, wenn die Marke gegen absolute Schutzhindernisse verstößt. Auch wenn die Markeneintragung gegen eigene ältere, ähnliche Kennzeichen verstößt kommt ein Löschungsverfahren vor dem Zivilgericht in Betracht. Wer jedoch eine Marke löschen lassen will, sollte sich vorab über die Konsequenzen sowie über die Voraussetzungen und den Ablauf des markenrechtlichen Löschungsverfahrens im Klaren sein.

Anwaltliche Leistungen rund um die Markenlöschung

Als Kanzlei für Markenrecht beraten und vertreten wir Sie in allen markenrechtlichen Fragestellungen – von der Anmeldung über die Überwachung und Abmahnung von Markenverletzungen bis hin zum Widerspruchs- oder Löschungsverfahren.

  • Anmeldung von Marken – national beim DPMA und international beim EUIPO und WIPO
  • Durchführung und Verteidigung im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegen Markeneintragungen
  • Durchführung und Verteidigung im Rahmen von Löschungsverfahren gegen Markeneintragungen
  • Monitoring/ Überwachung eingetragener Marken
  • Abmahnung bei Markenverletzungen sowie Verteidigung gegen Abmahnungen
  • Vertretung in sämtlichen zivilgerichtlichen markenrechtlichen Streitigkeiten (Unterlassungsklage sowie einstweiliges Verfügungsverfahren)

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Die Löschung der Marke beim Markenamt durch Dritte

Zwar prüft das Markenamt wie das DPMA bei der Markenanmeldung, ob bei der beabsichtigten Marke sogenannte absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen. Hierunter fällt eine Marke dann, wenn sie rein beschreibend ist und ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (gemäß § 8 Abs. 2 Nr.- 1-3 MarkenG).  Gleichwohl kann es vorgekommen, dass eine Marke zu Unrecht eingetragen wird und daher von Dritten die Löschung beim DPMA gemäß §§ 50,54 MarkenG beantragt wird. Auch in strategischer Hinsicht kann es für ein Unternehmen in einem Markenrechtsstreit sinnvoll sein, einen Löschungsantrag beim zuständigen Markenamt zu stellen, um sich in eine günstige Position zu bringen.

Voraussetzungen des Löschungsverfahrens vor dem DPMA

Den Löschungsantrag beim Amt kann gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedermann stellen, zumal auch jedermann durch die Existenz der monierten Marke in seinen Rechten beeinträchtigt ist und das Kennzeichen aufgrund der Markeneintragung nicht markenmäßig nutzen darf.

Wenn der geltend gemachte Grund in der fehlenden Unterscheidungskraft oder der beschreibenden Natur der Marke liegt, gilt es, die 10-Jahres-Frost seit dem Tag der Eintragung der Marke zu beachten.

In formeller Hinsicht hat der Antragsteller des Löschungsantrages die Registernummer der zu löschenden Marke, seinen Namen und Anschrift, den Löschungsgrund gemäß § 50 MarkenG, sowie die Waren- und Dienstleistungen, für welche die Löschung beantragt wird, anzugeben.

Zudem muss der Antragsteller die Amtskosten des Löschungsverfahrens von derzeit EUR 300 innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einzahlen. Anderenfalls gilt der Löschungsantrag als zurückgenommen.

Inhaltlich prüft das Amt nach Stellungnahme des Markeninhabers der angegriffenen Marke, ob die geltend gemachten Gründe im Löschungsantrag zutreffend sind, und die konkrete Marke in ihrer jeweiligen eingetragenen Form für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen tatsächlich zu löschen ist. Die volle Beweislast für das Vorliegen der Löschungsgründe trägt wie im Zivilverfahren der Antragsteller.

 Sofern das Markenamt nach wechselseitigem Vorbringen von Antragsteller des Löschungsantrags und Antragsgegner die Löschung einer Marke beschließt, entfaltet diese Löschung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung, sodass alle Schutzwirkungen der Marke rückwirkend entfallen.

Löschung der Marke wegen älterer Rechte

Inhaber prioritätsälterer und verwechselungsfähig ähnlicher Kennzeichenrechte haben auch die Möglichkeit, die Marke eines Konkurrenten zur Löschung zu bringen, wenn sie die 3-monatige Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung der Markeneintragung verpasst haben. Dies passiert nicht selten, da viele Markeninhaber ihr entsprechendes Markenportfolio nicht dauerhaft überwachen lassen durch ein Monitoring und sich über entgegenstehende, jüngere Marken nicht informieren lassen. Hierdurch wird dann auch die effiziente Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens vor dem Markenamt verpasst.

Gleichwohl können auch später im Rahmen eines zivilrechtlichen Löschungsverfahrens die besseren und älteren Gründe zur eigenen Markenberechtigung vorgetragen werden, um die jüngere Marke zur Löschung zu bringen.

Voraussetzungen der Löschungsklage im Markenrecht

Die Löschung der Marke eines Wettbewerbers wegen älterer Rechte an einem Kennzeichen kann nicht mehr vor dem Markenamt wie beim DPMA durchgeführt werden. Stattdessen muss sich der betroffene Markeninhaber an das Zivilgericht wenden und eine entsprechende Löschungsklage einreichen gemäß §§ 51, 55 MarkenG. Vor Einreichung der Klage wird dem jüngeren Markeninhaber in der Regel die außergerichtliche Möglichkeit zum Verzicht auf die Marke gegeben, in dem er eine markenrechtliche Abmahnung erhält. In dieser Abmahnung wird der Markenverletzer zum Verzicht der Marke aufgefordert und auch zur Übernahme der Kostenerstattung für die Abmahnung, da hier in der Regel Kosten von deutlich über EUR 1.000 anfallen im Rahmen einer Abmahnung.

Inhaltlich muss dem Kläger der Löschungsklage ein älteres Kennzeichen (angemeldete oder eingetragene Marken, eine Benutzungsmarke, eine notorische bekannte Marke oder ein Unternehmenskennzeichen) für das gesamte Bundesgebiet zustehen und er damit der angegriffenen Marke die Benutzung untersagen kann.

Genau wie im Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt gilt es nun, die Verwechselungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichen darzulegen und zu begründen, dass die eigene, ältere Marke verwechselungsfähig ähnlich ist (phonetisch, visuell und vom Sinngehalt) und für gleiche oder ähnliche Waren – und Dienstleistungen eingetragen ist.

Mögliche Einwendungen gegen den Löschungsanspruch

Wenn Ihr Unternehmen auf Beklagtenseite einer Löschungsklage steht, sollten sämtliche Einwendungen und Einreden geprüft und im Prozess erhoben werden. In jedem Falle ist zu empfehlen, die Einrede der Nichtbenutzung der angreifenden Marke zu erheben (§ 55 Abs. 3 MarkenG). Dann ist es am Löschungskläger, die rechtmäßige, rechtserhaltende und ernsthafte  Benutzung für sämtliche Waren- und Dienstleistungen, auf die er den eigenen Löschungsantrag stützt, nachzuweisen für die letzten 5 Jahre.

Gelingt dem Kläger der Benutzungsnachweis nur für einen Teil der Waren, kann er sich bei seinem Löschungsangriff auch nur auf diesen Warenteil stützen. Der Benutzungsnachweis gelingt dem Löschungskläger durch Einreichung von Rechnungen, Werbematerialien, Verpackungsmaterial der betroffenen Ware. In der Praxis hört sich dies recht einfach an, gestaltet sich gerade bei größeren Unternehmen mit verschiedenen Abteilungen recht schwierig, zumal die Marketingabteilung, welche mit der Betreuung der Markennamen betraut ist, oft nicht durchdringt zur Rechnungsabteilung im Unternehmen. Für den Benutzungsnachweis trägt der Kläger die volle Beweislast.

Auch kann der Inhaber der angegriffenen Marke prüfen, ob nicht etwa der markenrechtliche Löschungsanspruch verwirkt ist. Dies wäre er dann, wenn der Inhaber der älteren Marke in Kenntnis der jüngeren Marke diese nach 5 aufeinanderfolgenden Jahren geduldet hat.

Unter dem Begriff der Rechtsmissbräuchlichkeit sollte im Rahmen der Verteidigung auch geprüft werden, ob die angreifende Marke ihrerseits nicht auch löschungsreif ist, weil dann die Erhebung der Löschungsklage als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre.

Nicht durchdringen würde der angegriffene Markeninhaber mit dem Argument, dass die angreifende Marke nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend ist. Denn die Beantwortung dieser Frage als absolutes Eintragungshindernis liegt im Entscheidungsmonopol des jeweiligen Markenamtes.

Es wird deutlich, dass sich Markeninhaber in markenrechtlichen Streitigkeiten  - egal ob im Widerspruchsverfahren oder  Löschungsverfahren vor dem Markenamt, oder im Rahmen einer Löschungsklage - unbedingt fachanwaltliche Expertise an die Seite holen.

Denn im Markenprozess spielen oftmals prozesstaktische und case-law-Entscheidungen und Argumentationen aus der bisherigen Rechtsprechung eine entscheidende Rolle. Unsere Markenspezialisten führen derartige Markenverfahren seit Jahren und helfen Ihnen zur optimalen Durchsetzung Ihrer markenrechtlichen Rechtspositionen.

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