Obst ist kein Leder

Unzulässige Werbung von Hundehalsbändern

Erneut zeigt ein Urteil des OLG wie streng die Gerichte die Frage über das Vorliegen irreführender Werbung beurteilen. Eine Händlerin von Zubehör für Hunde muss nun ihre Produktbezeichnung überarbeiten.

Veröffentlicht am: 22.07.2025
Von: Uresa Rakaj
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Unternehmen sind grundsätzlich frei in der Bezeichnung ihrer Produkte sowie in deren Bewerbung. Grenzen setzt ihnen jedoch das Wettbewerbsrecht und dabei insbesondere das Werberecht. Vor allem sieht dieses vor, dass verwendete Begriffe nicht irreführend auf den durchschnittlichen Verbraucher wirken dürfen. Unter diesem Gesichtspunkt beanstanden die Gerichte regelmäßig Werbeinhalte. So auch in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025, Az. 6 U 51/25).

Halsbänder aus Apfel(leder)

Eine Händlerin vertreibt im Internet Zubehörartikel für Hunde. Darunter auch Hundehaltbänder, die sie als „Apfelleder“ bezeichnet. Tatsächlich werden diese Halsbänder künstlich unter Zusatz von Trester sowie Schalenresten aus der Fruchtsaftindustrie hergestellt.

Mit ihrer Bezeichnung stößt die Händlerin allerdings auf Widerstand. Ein Verband der lederverarbeiteten Industrie forderte sie unter Androhung von Ordnungsmitteln auf, die Verwendung der Produktbezeichnung „Apfelleder“ zu unterlassen. Es handele sich um irreführende Werbung und somit um einen wettbewerbswidrigen Verstoß. Nachdem der Antrag des Verbands vor dem Landgericht keinen Erfolg hatte, änderte sich die Lage vor dem OLG.

Falscher Eindruck wird erweckt

Die Richter des OLG Köln schlossen sich den Ausführungen des Verbandes an.

Eine wettbewerbswidrige, irreführende Werbung liegt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, wenn durch eine geschäftsähnliche Handlung über wesentliche Merkmale eines Produktes getäuscht wird. Zu diesen wesentlichen Merkmalen zählen auch die Zusammensetzung und die Herstellungsweise des Produkts.

Die Verwendung des Begriffs „Apfelleder“ stelle eine solche Irreführung dar. Unter dem Begriff „Leder“ werde im Allgemeinen ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle, hergestelltes Produkt verstanden. Beim „Apfelleder“ handele es sich hingegen um ein chemisch hergestelltes Produkt. Dies gehe aus der Bezeichnung jedoch nicht hinreichend klar hervor. Eher werde der Eindruck erweckt, es handele sich um ein echtes Lederprodukt. Daran ändere auch der Zusatz „vegan“ nichts. Dies genüge nicht, um bei den Verbrauchern den ursprünglich irreführenden Eindruck auszuräumen.

Vorsicht bei der Produktbezeichnung

Die Vorgaben des Werberechts sollten nicht unterschätzt werden. Mehrere Gerichtsverfahren zeigten, dass die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Werbung sehr schmal sein kann. Unternehmen sollten daher möglichst auf potenziell täuschend wirkende Produktbezeichnungen verzichten, so kreativ diese auch sein mögen.

Zudem sollten auch bereits aufgeführte Produkte vor dem Hintergrund, der sich stetig wandelnden Rechtsprechung regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Verstöße werden von Mitbewerbern nicht selten mit Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und kostspieligen Klagen verfolgt.