Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbswidriges Verhalten mit einstweiliger Verfügung unterbinden

Das Handeln am Markt ist stets mit einem gewissen Zeitdruck verbunden. Nur wer schnell genug ist, kann die sich bietenden Möglichkeiten effektiv nutzen und den größtmöglichen Vorteil daraus ziehen. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst heißt demnach ein zutreffendes deutsches Sprichwort.

Daraus ergibt sich das Problem, dass wettbewerbswidrige Handlungen von Konkurrenten oder Dritten eine schädliche Wirkung auf den freien Markt ausüben. Diese schädliche Wirkung wird umso schwerer, desto länger diese in der beanstandenswerten Art und Weise agieren. Eine Klage gegen das Handeln dauert häufig mehrere Jahre. In der Zwischenzeit könnte das schädliche Verhalten weiter aufrechterhalten werden. Um dies zu unterbinden, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Wir klären im vorliegenden Beitrag die wichtigsten Fragen und was Sie bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Wettbewerbsrecht beachten sollten. 

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Die einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht kurz erklärt

Eine Klage im Hauptsacheverfahren im Wettbewerbsrecht zieht sich regelmäßig über mehrere Jahre hin, bis eine abschließende Entscheidung vorliegt. In der Zwischenzeit verbleibt es bei dem streitigen Zustand. Dies kann sehr unbefriedigend sein. Um dadurch mögliche nicht hinnehmbare Nachteile oder gar unumkehrbare Schäden, die ohne eine vorläufige Regelung entstehen würden, auszuschließen, besteht die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen. Damit besteht nach der ZPO eine effektive Möglichkeit, um Rechtsschutz zu erhalten.

Mit dieser wird eine vorübergehende Regelung für den streitigen Zustand geschaffen. Diese Regelungen gelten jedoch nicht dauerhaft, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Entscheidung in der Hauptsacheklage ergeht. Möglich ist es auch, den gerichtlichen Eilantrag schon vor der Erhebung einer Klage zu stellen. Nach der Durchführung des Eilverfahrens kann die jeweils unterliegende Partei dieses Ergebnis ausdrücklich mit einer Abschlusserklärung anerkennen. Damit wird die vorläufige Regelung zu einer dauerhaft geltenden. Ein teures, nerven- und zeitaufwendiges Hauptsacheverfahren ist damit nicht mehr notwendig.

Die Funktion der einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht

Die einstweilige Verfügung dient dazu, das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers zu unterbinden. Dadurch können schädliche Einwirkungen auf den Markt wie Wettbewerbsverzerrungen und die Schaffung ungerechtfertigter Vorteile unterbunden werden. Die Rechtspositionen der Antragsteller werden dadurch geschützt, bis es zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung kommt.

Wie kann ich eine einstweilige Verfügung erwirken?

Hierzu ist ein Antrag bei dem zuständigen Gericht der Hauptsache notwendig. Für die Zuständigkeit kommt es maßgeblich auf den Sitz des mit der Verfügung in Anspruch genommenen oder den Ort der unerlaubten Handlung an. Wird das wettbewerbswidrige Verhalten im Internet begangen, dann besteht der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Das heißt, in örtlicher Hinsicht ist jedes Gericht innerhalb des Bundesrepublik Deutschland zuständig. Der Antragsteller kann sich den örtlichen Gerichtsstand also aussuchen.

Notwendig ist, dass man den geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Gericht zumindest glaubhaft machen kann, etwa durch die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen oder Ähnlichem.

Voraussetzungen zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung

Der Antragsteller muss gegenüber dem Gericht einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund mit einem Antrag glaubhaft machen können. 

Ein Verfügungsanspruch betrifft das vom Antragsteller geltend gemachte Recht. Er muss also beispielsweise darlegen, warum er von dem Konkurrenten die Unterlassung einer bestimmten potenziell wettbewerbswidrigen Handlung verlangen kann. Hierzu kommt es hauptsächliche auf die genaue Darlegung dieser wettbewerbswidrigen Handlung und die Argumentation, weshalb diese nach dem Wettbewerbsrecht untersagt ist, an.

Der Verfügungsgrund betrifft die besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss also glaubhaft machen, weshalb es für ihn nicht zumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und das Verhalten des Mitbewerbers bis dahin hinzunehmen. Es muss also eine Eilbedürftigkeit der Angelegenheit glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag muss beim zuständigen Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. 

Einzelheiten zum Verfahren

Nachdem der Antrag bei Gericht eingereicht wurde, wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt und erhält in der Regel die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Es ist jedoch auch möglich, dass das Gericht wegen einer besonderen Dringlichkeit ohne die Anhörung des Betroffenen eine Entscheidung trifft. Dies etwa, wenn dem Eilantrag eine anwaltliche Abmahnung vorausging und die beantragte einstweilige Verfügung mit dieser identisch ist. 

Sofern das Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, muss diese dem Betroffenen förmlich zugestellt werden, etwa durch einen Gerichtsvollzieher. Erst mit der Zustellung wird die gerichtliche Entscheidung wirksam und die Pflicht, dass wettbewerbswidrige Handeln zu unterlassen entsteht.

Der Betroffene hat nun die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. In diesem Fall wird es eine mündliche Verhandlung geben, in welcher die gerichtliche Entscheidung nochmals überprüft wird. Im Falle einer negativen Entscheidung besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und den Instanzenzug zu beschreiten.

Effektiv wehren mit einer Schutzschrift

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu wehren.

Es kann vorkommen, dass eine einstweilige Verfügung ergeht, ohne dass die betroffene Partei vom Gericht angehört wird. Die Hürden hierzu sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar hoch, doch ausgeschlossen ist es nicht. Eine für diese Fälle effektive bereits vorbeugende Möglichkeit ist die Einreichung einer Schutzschrift. Diese wird bereits hinterlegt, bevor der Eilantrag gestellt wird. Das ist immer empfehlenswert, wenn ein Streit über die Rechtmäßigkeit von wettbewerbsrelevantem Handeln bereits besteht oder gar bereits eine Abmahnung ergangen ist.

Sofern eine einstweilige Verfügung in der Welt ist, muss diese befolgt werden. Es besteht dann die Möglichkeit, einen Widerspruch zu erheben. In diesen Fällen kommt es in einer relativ kurzen Frist zu einer mündlichen Verhandlung. Jedoch bleibt auch nach dem Widerspruch die Verfügung in Kraft, bis eine Entscheidung über den Widerspruch ergeht.

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