Plötzlich Steuersünder – zur strafrechtlichen Relevanz der verdeckten Gewinnausschüttung

Liegt in einer „einfachen“ verdeckten Gewinnausschüttung auch immer eine strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung?

Bei der verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich um ein häufiges rechtliches Problem innerhalb des praktischen Gesellschaftsrechts und Steuerrechts. Kaum jemand bedenkt dabei, dass sich neben haftungs- und schadensersatzrechtlicher Relevanz auch steuerstrafrechtliche Folgen ergeben können.

Veröffentlicht am: 15.09.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nicht strafbar - eigentlich

Weder steuerrechtlich noch strafrechtlich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung verboten. Allein aufgrund einer solchen Ausschüttung ergeben sich folglich keine strafrechtlichen Konsequenzen. Allerdings kann die verdeckte Gewinnausschüttung durchaus zu fehlerhaften Angaben in der Steuerklärung einer Körperschaft führen. Damit hängen die steuerstrafrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung entscheidend von eben diesen Angaben in der Steuererklärung ab. Dies bestätigte der BGH in seinem Beschluss vom 1.12.2015 – 1 StR 154/15.

Freiheitsstrafen für Wohnungseinrichtung auf Firmenkosten

Dem Beschluss zugrunde lag ein Urteil eines Landgerichts, indem zwei Geschäftsführer zu Freiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr bzw. einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurden. Bereits in den Jahren 1999 und 2000 hatten die beiden Geschäftsführer regelmäßig und zahlreich für ihre Privatwohnungen eingekauft und die Rechnungen unter unzutreffenden Leistungsbezeichnungen durch die Gesellschaften begleichen lassen. Diese vermeintlich bezahlten Wirtschaftsgüter wurden als Betriebsvermögen bilanziert und entsprechend abgeschrieben. Das Landgericht sah in dem Verhalten der Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung jeweils in Höhe des Bruttorechnungsbetrages.

Die Falschangaben in den Steuererklärungen führten zu einer Verkürzung der zu zahlenden Körperschaftssteuer. Hieraus folgten zudem Vorsteuerabzüge in unberechtigter Höhe, wodurch tateinheitlich auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer verwirklicht wurde.

BGH korrigiert Rechenfehler des Landgerichts

Der BGH bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Schließlich erhielt die Gesellschaft im Gegenzug zu den gezahlten Beträgen keine Gegenleistungen. Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen weicht der BGH von der Einschätzung des Landgerichts ab. Dieses legte seinen Berechnungen den jeweiligen Bruttorechnungsbetrag zugrunde. Der BGH stellt diesbezüglich jedoch klar, dass eine Steuerverkürzung nur in dem Umfang angenommen werden könne, indem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung auch zu einer Minderung des steuerrechtlich relevanten Gesellschaftseinkommens geführt hat.

Hinterziehung nur im Umfang der tatsächlich verschleierten Beträge

Die den Rechnungsbeträgen gegenübergestellten Wirtschaftsgüter wurden als Betriebsvermögen gewertet und entsprechend abgeschrieben. Bei den vermeintlich angeschafften Gütern lag damit ein gewinnneutraler Aktiv-Aktiv Tausch vor, sodass bilanziell kein Verlust ausgewiesen werden musste. Steuerrechtlich relevant wurden folglich nur die geltend gemachten Abschreibungen, da nur diese in die Berechnung der Körperschaftssteuer eingeflossen sind. Demzufolge kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass im Falle der zwei Geschäftsführer eine neuerliche Berechnung der eventuell vorliegenden Steuerverkürzung durchgeführt werden muss.

Anwaltliche Beratung hilft vor ungeahnten Konsequenzen

Grundsätzlich zeigt der BGH in seinem Beschluss, wann und inwieweit die verdeckte Gewinnausschüttung außerhalb des Gesellschaftsrechts problematisch ist. Wer private Rechnungen regelmäßig aus Gesellschaftsvermögen begleichen lässt, läuft Gefahr sich persönlich strafbar zu machen. Dies scheint nicht allen Akteuren im Wirtschaftsleben bewusst zu sein, zumal die Ausweisung von Privatkäufen als Betriebsausgaben noch immer von vielen als unbeachtliche Bagatelle gesehen wird. Da dem nicht so ist und im schlimmsten Falle Freiheitsstrafen wegen Steuerhinterziehung drohen, sollten Entscheidungsträger sich für diese Fragen sensibilisieren und im Zweifel Rechtsrat bei einem Anwalt oder Steuerberater suchen.