Leichtfertige Steuerverkürzung – kleiner Bruder der Steuerhinterziehung

Wird dem Steuerpflichtigen durch die Ermittlungsbehörden vorgeworfen, er habe gesetzeswidrig gehandelt, kann er jedoch glaubhaft darlegen, dass er Steuern nicht vorsätzlich "hinterzogen" hat, sehen die Behörden von einem Steuerhinterziehungsverfahren ab. Indessen schließt sich ein Bußgeldverfahren an, in dessen Mittelpunkt die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung steht.

Anwaltliche Leistungen auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts und im Bußgeldverfahren:

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater vertreten Sie in allen Fragen des Steuerstrafrechts sowie in steuerlichen Bußgeldverfahren:

  1. Beratung bei der straf- und bußgeldbefreienden Selbstanzeige (Brücke in die Legalität)
  2. Vertretung in steuerrechtlichen Straf- und Bußgeldverfahren
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Was versteht man unter leichtfertiger Steuerverkürzung?

Die sog. leichtfertige Steuerverkürzung ist in § 378 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach handelt ordnungswidrig, wer leichtfertig durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Insoweit besteht eine enge Verwandtschaft zur Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Die strafrechtlich geahndete Steuerhinterziehung unterscheidet sich von der Ordnungswidrigkeit der Steuerverkürzung vor allem dadurch, dass die Steuerverkürzung bereits bei einer Leichtfertigkeit angenommen wird, während die Anforderungen an eine Steuerhinterziehung höher sind.

Die Unterscheidung ist in der Praxis tatsächlich nicht immer ganz einfach und dennoch von erheblicher Bedeutung, denn bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Straftat, während die leichtfertige Steuerhinterziehung „nur“ eine Steuerordnungswidrigkeit darstellt. Eine Steuerhinterziehung kann nur vorliegen, wenn dem Täter der vorsätzlich gehandelt hat. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung fehlt es an dem Vorsatz. Leichtfertigkeit bedeutet Fahrlässigkeit in einem besonders hohen Grad der Nachlässigkeit. Insofern wird die Sorgfalt außer Acht gelassen, die aufgrund der steuerlichen Verpflichtungen und nach den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gefordert werden kann, sodass sich dem Steuerpflichtigen der Eintritt der Steuerverkürzung aufgedrängt hätte.

Risiken der Entdeckung

Die Risiken der Entdeckung einer Steuerverkürzung gleichen denen der Steuerhinterziehung: Unstimmigkeiten bei Erklärungen und Prüfungen, Datenabgleich, Indeskretionen im privaten oder geschäftlichen Umfeld, Erbschaften oder nationale bzw. internationale Meldepflichten. Näher Infos zu den Entdeckungsrisiken finden Sie auf unserer Seite zur Steuerhinterziehung.

Rechtsfolgen der Steuerverkürzung

Anders als bei der Steuerhinterziehung droht bei der Steuerverkürzung keine Freiheitsstrafe. Nach dem Gesetz muss der Täter jedoch mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 rechnen. Wie bei der Steuerhinterziehung gilt auch bei der Steuerverkürzung: eine frühzeitige Einschaltung sachkundiger Berater kann schmerzende Folgen für den Steuerpflichtigen vermeiden.

Bußgeldbefreiende Selbstanzeige

Wie bei der Steuerhinterziehung besteht die Möglichkeit der Selbstanzeige, wobei das Verfahren und die Voraussetzungen dieser Selbstanzeige der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerstrafrecht im Wesentlichen gleichen. Daher gilt auch insoweit, dass eine frühzeitige Hinzuziehung sachkundiger und erfahrener Steuerberater und Rechtsanwälte schmerzende Folgen für den Steuerpflichtigen vermeiden kann.

Autor: Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin

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