Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz

BGH schafft Klarheit in Bezug auf die Rückzahlungen von Konzernfinanzierungen

Veröffentlicht am: 06.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

BGH schafft Klarheit in Bezug auf die Rückzahlungen von Konzernfinanzierungen

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Jens Nyenhuis

Gesellschafterdarlehen sind ein übliches Mittel zur Unternehmensfinanzierung. In der Insolvenz der darlehensnehmenden Gesellschaft ist jedoch zu beachten, dass Darlehenstilgungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag durch den Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden können.

Der Bundesgerichtshof hat jüngst geurteilt, dass dies auch für den Fall eines kontokorrent-ähnlichen Verhältnisses gilt. Allerdings ist insofern nicht jede einzelne Tilgung anfechtbar, sondern nur der Saldo zwischen dem höchsten während der Jahresfrist bestehenden Saldos und dem Saldo zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 

Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in aller Regel ein Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht eingesetzt. Zu dessen zentralen Aufgaben gehört es, die vorgefundene Insolvenzmasse zu sichern und durch die Geltendmachung von Ansprüchen zu mehren. 

Ein wichtiges Instrument zur Vergrößerung der Masse ist die Insolvenzanfechtung. Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung ist es, zweifelhafte Vermögensverschiebungen im zeitlichen Zusammenhang zur Unternehmensinsolvenz wieder rückgängig zu machen. 

Für eine Rückforderung in Betracht kommen üblicherweise Zahlungen an Dritte, die Kenntnis von der Insolvenzreife der Schuldnerin hatten, oder Zahlungen, auf die der Dritte in der Art und Weise keinen Anspruch hatte. Auch Schenkungen oder Vermögensübertragungen an nahestehende Personen können unter Umständen zurückgefordert und natürlich solche Zahlungen, die mit dem Vorsatz der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geleistet worden sind. 

Ebenfalls der Insolvenzanfechtung unterliegen Rückzahlungen auf ein der Schuldnerin durch ihren Gesellschafter ausgereichtes Darlehen, sofern die Tilgung innerhalb des letzten Jahres vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem erfolgt ist. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 27.06.2019 über Ansprüche eines Maklerunternehmens im Bereich der Finanzwirtschaft aus der Rückzahlung von Darlehen an das Mutterunternehmen in Höhe von knapp EUR 400 Mio. zu entscheiden. Da sich auch das Mutterunternehmen in der Insolvenz befindet, wurde keine Zahlung, sondern die Feststellung einer entsprechenden Forderung zur Insolvenztabelle verlangt. 

Die Muttergesellschaft hatte sich verpflichtet, dem Maklerunternehmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen Darlehen zu gewähren. Auf dieser Basis entwickelte sich ein reger Zahlungsverkehr, in dessen Rahmen mehrmals täglich sechs- oder sogar siebenstellige Beträge ausgetauscht wurden.

Laut Bundesgerichtshof war es irrelevant, dass keine wirksamen Darlehensverträge zwischen beiden Unternehmen bestanden. Das Gericht hat angenommen, dass es sich im Grundsatz um Forderungen handelt, die einem Gesellschafterdarlehen zumindest gleichstehen mit der Folge, dass Rückzahlungen durch die Tochtergesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag anfechtbar waren. 

Allerdings geht der Bundesgerichtshof nur dann von darlehensgleichen Forderungen aus, wenn unter Berücksichtigung der Hin- und Herzahlungen tatsächlich eine Kreditierung zu Gunsten der Tochtergesellschaft stattgefunden hat. Dies sei nicht der Fall bei taggleichen Hin- und Herzahlungen identischer Beträge. 

Darüber hinaus liegt eine anfechtbare Tilgung nur dann vor, wenn und soweit der im Anfechtungszeitraum bestehende höchste Saldo zu Gunsten der Muttergesellschaft bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft von dieser endgültig zurückgeführt worden ist. 

Zinszahlungen von der Tochter- an die Muttergesellschaft unterliegen mit dem Bundesgerichtshof nicht der Anfechtung, weil es sich insoweit nicht um die Rückführung darlehensgleicher Forderungen handelt. 

Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes schafft Klarheit in Bezug auf die Rückzahlungen von Konzernfinanzierungen im Rahmen kontokorrent-ähnlicher Verhältnisse. 

Zum einen kommt es auf die Wirksamkeit entsprechender Verträge nicht unbedingt an, weil die Anfechtungsvorschriften eben auch darlehensgleiche Gestaltungen erfassen.

Von noch wesentlicherer Bedeutung ist aber sicherlich die Aussage des Bundesgerichtshofes, dass nicht jede einzelne Rückzahlung der Insolvenzanfechtung unterliegt, sondern nur eine endgültige Rückführung des höchsten im Anfechtungszeitraum bestehenden Saldos bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.