Schadensersatz bei unwirksamen Wettbewerbsverbot

Die Karenzentschädigung des scheidenden GmbH-Geschäftsführers

Veröffentlicht am: 27.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Karenzentschädigung des scheidenden GmbH-Geschäftsführers

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Westermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Die Frage der Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote und die Frage, ob für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine sogenannte Karenzentschädigung zu zahlen ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Sowohl bei GmbH-Geschäftsführern als auch bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen ist es nicht unüblich, dass im Geschäftsführervertrag oder im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist.

Kürzlich hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Urteil vom 15.12.2020 (Az. 6 U 172/18) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist und was denn eigentlich die Folge ist, wenn ein Geschäftsführer sich an ein im Ergebnis unwirksames Wettbewerbsverbot hält und hierfür die ihm versprochene Karenzentschädigung beansprucht.

Streit um die vertragliche Karenzentschädigung

Im entschiedenen Fall verlangte die Klägerin als ehemalige Geschäftsführerin der beklagten GmbH, eines kommunalen Wohnungsunternehmens, die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Nach der entsprechenden Klausel des Geschäftsführervertrags war es der Klägerin während der Dauer des Vertrags sowie während der auf die Beendigung folgenden drei Jahre nicht gestattet, „in einem Betrieb tätig zu werden, der gleichartig mit der GmbH ist oder mit ihr in Wettbewerb treten könnte.“ Für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots war der Geschäftsführerin eine Karenzentschädigung versprochen worden.

Die beklagte GmbH kündigte das Geschäftsführeranstellungsverhältnis im Februar 2011. Die Klägerin trat zum 01.08.2011 eine Stelle in einem anderen Unternehmen an, welches insbesondere Leistungen im Facility Management, Hauswartservice, Grünanlagenpflege und Winterdienst anbot. Die Beklagte erbringt derartige Leistungen nicht selbst, allerdings über eine 100 %-ige Tochtergesellschaft. Mit Schreiben vom 28.07.2011 erklärte die Beklagte den Verzicht auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots, welcher gemäß Geschäftsführervertrag drei Monate später wirksam werden sollte.

Die Klägerin machte die Karenzentschädigung letztendlich gerichtlich geltend. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Klägerin mit der Aufnahme ihrer neuen beruflichen Tätigkeit gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe und ihr schon deswegen keine Karenzentschädigung zustehe bzw. sie sich anderweitigen Verdienst anrechnen lasse müsse.

Das Landgericht hat in erster Instanz die Bestimmungen des Geschäftsführervertrags zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sämtlich für wirksam gehalten. Es hat der Klägerin allerdings nur rund EUR 28.000,00 an Karenzentschädigung zugesprochen, weil das Landgericht in der neuen Tätigkeit der Klägerin ab 01.08.2011 einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat.

Kein vertraglicher Anspruch, aber Schadensersatz

Eine interessante Wendung nahm der Fall dann in der Berufungsinstanz: Das Oberlandesgericht erteilte einen rechtlichen Hinweis, wonach die Klausel über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wegen Sittenwidrigkeit insgesamt unwirksam sein könnte. Die Klägerin argumentierte daraufhin so, dass ihr für diesen Fall aber ein Schadensersatzanspruch zustehe, weil sie sich mit Rücksicht auf die vertragliche Vereinbarung einer Wettbewerbstätigkeit enthalten habe. Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation im Wesentlichen und hat die beklagte Immobilien-GmbH zu einer Zahlung von insgesamt rund EUR 43.750,00 verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat dabei noch einmal sehr instruktiv die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer dargestellt: Es ist dabei auf einer ersten Stufe zu untersuchen, ob ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot besteht. Auf der zweiten Stufe hat dann eine Prüfung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu erfolgen.

Diese Grenzen waren, so das Oberlandesgericht, im vorliegenden Fall sämtlich überschritten worden. An einem zeitlich unbegrenzten Wettbewerbsverbot könne kein rechtlich schützenswertes Interesse bestehen. Die Grenze liege hier bei höchstens zwei Jahren - im Geschäftsführervertrag waren aber drei Jahre vereinbart. Im Vertrag fehlte zudem eine Eingrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Auch dies gehe zu weit, da kein schützenswertes Interesse daran bestehe, dass ein ehemaliger Geschäftsführer de facto vollständig als Wettbewerber ausgeschaltet werde. Schließlich sollte nach dem Geschäftsführervertrag jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verboten sein, ohne dass die Art der Tätigkeit eingegrenzt worden wäre. Erfasst waren damit also auch Tätigkeiten in untergeordneter oder fachfremder Stellung. Auch hierfür bestehe kein schützenswertes Interesse.

Keine Heilung der unwirksamen Vertragsklausel

Eine teleologische Reduktion der Vertragsklausel auf den rechtlich zulässigen Inhalt hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Ebenso hat das Oberlandesgericht klargestellt, dass die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung – deren Zusage bei einem GmbH-Geschäftsführer nicht zwingend erforderlich sei – das fehlende berechtigte Interesse der Gesellschaft an dem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht kompensieren und die unwirksame Vertragsklausel somit nicht heilen könne.

Über den Weg des Schadensersatzes hat das Oberlandesgericht der Klägerin dann aber doch noch zu der Karenzentschädigung verholfen: Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass ein vertraglicher Anspruch hier wegen der Sittenwidrigkeit der Vertragsklausel nicht in Betracht komme. Da allerdings die nichtige Vertragsklausel durch die beklagte GmbH vorformuliert worden sei, habe diese bei der Klägerin zurechenbar ein Vertrauen hervorgerufen, dass sie ihr eine Karenzentschädigung zahlen würde, wenn die Klägerin sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halten würde. Durch Verwenden der nichtigen Vertragsklausel und mangelnde Aufklärung der Klägerin liege hier eine Haftung der GmbH wegen Verschuldens bei Vertragsschluss vor, die zu einer Schadensersatzpflicht in Höhe der vertraglich versprochenen Karenzentschädigung führe. Diese hat das Oberlandesgericht lediglich zeitlich begrenzt, nämlich auf den Zeitraum, für den bei einer wirksamen Vertragsklausel die Karenzentschädigung hätte gezahlt werden müssen. Dies war der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der von der Beklagten abgegebenen Verzichtserklärung.

Augen auf beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Der Fall zeigt insoweit wieder einmal, dass bei der Formulierung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ein Augenmerk auf die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu legen ist, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Oft entsteht Streit, weil ein Geschäftsführer oder Arbeitnehmer sich gerne von der Vertragsklausel lösen und einer Tätigkeit für einen Konkurrenten nachgehen möchte oder man streitet über die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zeigt dabei, das Gesellschaften / Arbeitgeber nicht einfach ausufernde nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbaren sollten, da Ihnen in solchen Fällen trotz Unwirksamkeit der Vertragsklausel eine Schadensersatzpflicht drohen kann.