Schenkung einer Wohnung an Minderjährigen

Wann muss das Familiengericht zustimmen?

Veröffentlicht am: 05.05.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wann muss das Familiengericht zustimmen?

Ein Beitrag von Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht in München

Wann ist bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen Minderjährigen eine Genehmigung durch das Familiengericht notwendig? Bei der Schenkung selbst, bei der Belastung mit einem Nießbrauch oder überhaupt nicht? In dieser Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) nun eine Entscheidung treffen:

Keine Genehmigung erforderlich- Von Beginn an belastetes Grundstück verschenkt

Nach der Entscheidung des BGH ist diese nicht erforderlich, wenn sich die Parteien über Eigentumsübertragung und Nießbrauch in einem Vorgang geeinigt haben - der Minderjährige also eine belastete Wohnung erhalten soll. Wer demnach einem Minderjährigen eine Wohnung schenken und sich selbst dabei den Nießbrauch daran erhalten will, benötigt über die Erlaubnis der Eltern hinaus keine Genehmigung des Familiengerichts.

Schenkung einer Eigentumswohnung an den Stiefenkel

Eine Frau hatte ihrem fünfjährigen Stiefenkel 2018 ihre Eigentumswohnung geschenkt. Dazu schloss sie einen Vertrag mit den Eltern des damals fünfjährigen Kindes. Darin war festgelegt, dass das Kind Eigentümer der Wohnung werden soll, sich die Frau aber einen lebenslangen Nießbrauch vorbehält und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Rückübertragung verlangen kann. Der Vertrag wurde notariell beurkundet und der Notar auch mit dem Vollzug der Urkunde beauftragt. Das Grundbuchamt trug den Eigentümerwechsel ein. Knapp ein halbes Jahr später beantragten die Beteiligten die Eintragung des Nießbrauchs, da der Notar anfangs die Eintragung des Nießbrauchs vergaß. Im Mai 2019 fiel das auf und der Nießbrauch wurde nachträglich beantragt; hier stellte sich das Grundbuchamt aber quer: Es gab ihnen auf, eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Auch der Hinweis des Notars, er habe nur versehentlich die beiden Anträge nicht gleichzeitig gestellt, war erfolglos. Das Kammergericht gab dem Grundbuchamt recht, daher wandte sich die Großmutter an den Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

BGH schlägt sich auf die Seite der Oma

Nach dem Bundesgerichtshof brauchen Eltern zur Verfügung über eine Wohnung ihres Kindes eine Genehmigung des Familiengerichts. Eine Verfügung in diesem Sinne liege aber gar nicht vor: Die Bestellung des Nießbrauchs und die Rückauflassung seien nicht genehmigungsbedürftig, weil der kleine Junge wirtschaftlich betrachtet eine bereits mit dem Nießbrauch und der bedingten Rückauflassungsvormerkung belastete Wohnung geschenkt bekommen habe. Daran ändert sich den Karlsruher Richtern zufolge nichts, wenn die Anträge an das Grundbuchamt nicht gleichzeitig gestellt werden. Insoweit komme es allein auf die Schenkungsurkunde an, woraus hervorgehe, dass die Belastungen bereits Teil des Wohnungserwerbs waren.

Bei Schenkungen an Minderjährige müssen viele Besonderheiten beachtet werden. So obliegt die Vermögenssorge grundsätzlich den Eltern. Manchmal haben auch Großeltern den Wunsch, ihrem Enkel bereits frühzeitig Vermögen zu übertragen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Schenkungen, die nicht nur rechtlich vorteilhaft für das Kind sind, der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen. Noch schwieriger wird es, wenn ein Elternteil oder beide ihrem minderjährigen Kind etwas schenken möchten. Zudem sind noch steuerrechtliche Aspekte zu prüfen. Das A und O vor jeder größeren Schenkung sollte daher eine umfassende Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt und Steuerberater sein. Diese Beratung sollte aber nicht nur den Schenkungsvorgang isoliert betrachten, sondern auch die persönliche Situation des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigen und in eine ganzheitliche Nachfolge- oder Finanzplanung eingebettet sein.