Schenkungsteuer bei Geldgeschenken

Wenn Ostergeschenke steuerpflichtig werden…

Veröffentlicht am: 27.04.2026
Qualifikation: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Wie groß darf ein Geldgeschenk sein, damit es als "übliches" Gelegenheitsgeschenk steuerfrei verschenkt werden kann? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat dazu Stellung bezogen.

In einigen Familien wird zu Ostern, Weihnachten oder zum Geburtstag – neben Sachgeschenken – auch Geld verschenkt. Wer Geld verschenken möchte, muss jedoch Vorsicht walten lassen. Denn je nach Großzügigkeit des Schenkers, kann die Schenkung durchaus steuerlich relevant sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste klären, wann Geldgeschenke die Grenze zur Schenkungsteuerpflicht überschreiten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.12.2025, 4 K 1564/24).

Schenkungen sind grundsätzlich steuerpflichtig

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegt grundsätzlich jede unentgeltliche Zuwendung der Schenkungsteuer. Das ErbStG regelt jedoch auch Ausnahmen von der generellen Schenkungsteuerpflicht.

Für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und andere Personen regelt § 16 ErbStG die jeweiligen persönlichen Schenkungsteuerfreibeträge, für Kinder z.B. 400.000 EUR, die in Summe alle zehn Jahre steuerfrei verschenkt werden können.

Ebenfalls steuerfrei sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sogenannte Gelegenheitsgeschenke. Letztere sorgen in der Praxis häufig für Unsicherheit.

Was sind „übliche Gelegenheitsgeschenke“?

Das ErbStG regelt keine starren Wertgrenzen, ab wann es sich bei einem Geschenk nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt. Grundsätzlich versteht man unter Gelegenheitsgeschenken vor allem Geburtstagsgeschenke, Hochzeitsgeschenke, Weihnachts- und Ostergeschenke.

Entscheidend für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass es sich um ein „übliches“ Geschenk handelt. Nach bisheriger Rechtsauffassung galt, je wohlhabender die schenkende Person war, desto größer durfte auch das Geschenk sein. Durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz wurde der Beurteilungsmaßstab nun deutlich verändert.

Vater schenkt Sohn 20.000 EUR zu Ostern

Im vorliegenden Fall hatte der Vater seinem Sohn ein großzügiges Geldgeschenk in Höhe von 20.000 EUR gemacht. Dieser Geldbetrag stellte lediglich ca. 0,07% des Vermögens des Vaters dar. Auch zuvor hatte der Sohn bereits erhebliche Geldbeträge erhalten und den Steuerfreibetrag überschritten. Die Richter erklärten, dass es sich bei einem Geldgeschenk in dieser Höhe nicht um ein „übliches“ Gelegenheitsgeschenk handeln kann. Folglich müsse die Schenkung steuerpflichtig sein.

Beurteilung der Üblichkeit unabhängig vom Vermögen des Schenkers

Das FG Rheinland-Pfalz ist von der bisherigen Beurteilungspraxis abgerückt. Als Maßstab wurde in der Urteilsbegründung die „allgemeine Verkehrsanschauung“ zugrunde gelegt. Folglich sei das Vermögen sowie der Lebensstandard bzw. das gesellschaftliche Umfeld des Schenkers nicht entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um ein „übliches“ Geschenk handelt.

Maßgeblich sei vielmehr was die breite Bevölkerung im Rahmen einer allgemeinen Verkehrsanschauung als übliches Geschenk versteht. Die Richter des FG argumentierten in diesem Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Wohlhabende dürften nicht automatisch höhere steuerfreie Geschenke machen als „Geringverdiener“.

Bis zu welcher Grenze sind Geschenke steuerfrei?

Auch das FG Rheinland-Pfalz hat keine feste Grenze vorgegeben. Zur ersten Orientierung sollte den Richtern zufolge aber davon ausgegangen werden, dass sich übliche Gelegenheitsgeschenke eher im niedrigeren Bereich bewegen. Als grober Richtwert wurde ein Wert von bis zu 800 EUR diskutiert. Fünfstellige Geldbeträge würde demnach praktisch immer den Rahmen der „Üblichkeit“ des Geschenks sprengen.

Wichtig: Sobald der Wert eines Geschenks nicht mehr als „üblich“ angesehen werden kann, wird das gesamte Geschenk voll schenkungsteuerpflichtig – nicht nur der Wert, der ein „übliches“ Geschenk übersteigt.

Mangels Bedürftigkeit des Beschenkten haben die Richter eine Steuerfreiheit als Unterhalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) ebenfalls abgelehnt. Sie qualifizierten das Geldgeschenk als steuerpflichtige Vorschenkung i.S.d. § 14 ErbStG.

Auswirkung auf Schenkungen in der Praxis

Folgt man dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz sind große Geldgeschenke in der Praxis kaum noch über § 13 ErbStG steuerfrei übertragbar. Die Freibeträge blieben dabei das wichtigste Instrument im Rahmen der Schenkungsteuer.

Die Planung einer größeren Schenkung wird wichtiger denn je. Für größere Vermögensübertragungen sind steueroptimierte Strukturen erforderlich wie z.B. die vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauchmodelle, Familiengesellschaften und Stiftungsmodelle.

Große Schenkungen sollten sorgfältig geplant sein

Ob das Urteil von anderen Finanzgerichten aufgegriffen wird und sich dieser Auffassung angeschlossen wird, bleibt abzuwarten. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Bis dahin gilt jedoch: Wer größere Vermögenswerte übertragen möchte, sollte diese nicht über die Feiertage „verpacken“, sondern steuerlich sauber planen. Bei größeren Schenkungen sollte unbedingt steuerlicher Rat vom Fachanwalt für Steuerrecht oder von einem Steuerberater eingeholt werden.