Erbschaftsteuer – kontroverse politische Ansätze
BVerfG soll Steuerreform beschleunigen
In diesem Beitrag beleuchten wir den aktuellen Stand der Debatte zur Erbschaftsteuerreform.
Nicht erst seit Kurzem stehen Reformansätze für ein gerechteres Erbschaftsteuersystem in der politischen Diskussion. Neben verfassungsrechtlichen Unsicherheiten und politischen Initiativen sorgt auch die wachsende Kritik an Steuerprivilegien für Unternehmensvermögen für reichlich Diskussionen.
Gefordert wird eine umfassende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Im Fokus steht die Besteuerung großer Betriebsvermögen von Familienunternehmen.
Besteuerung von Unternehmensübertragungen
Unternehmensanteile und Betriebsvermögen können aktuell größtenteils steuerbegünstigt übertragen werden, um im Rahmen der Unternehmensnachfolge Arbeitsplätze zu sichern und eine Unternehmensfortführung durch den Erwerber nicht durch hohe Steuerzahlungen zu gefährden. Diese Regelungen im Rahmen der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer entsprechen sich dabei weitgehend.
In beiden Fällen wird mit einer Wertgrenze von 26 Mio. EUR gearbeitet, bis zu der die Regel- oder Optionsverschonung gilt. Bei der Regelverschonung kann das Unternehmensvermögen zu 85 % steuerfrei übertragen werden, bei der Optionsverschonung auf Antrag bis zu 100 % – sofern die strengeren Voraussetzungen eingehalten werden. Ist das begünstigte Betriebsvermögen mehr als 26 Mio. EUR wert, gilt grundsätzlich alternativ die Verschonungsbedarfsprüfung oder das Abschmelzmodell. Letzteres ist ausgeschlossen, sobald das Unternehmensvermögen mehr als 90 Mio. EUR wert ist.
Unterschiedliche Reformansätze in Erbschaftsteuerdebatte
Auf politischer Ebene werden kontroverse Ansätze vertreten was potenzielle Reformmöglichkeiten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft. Manche Politiker und Fachkreise kritisieren eine zu umfangreiche Verschonung für Betriebsvermögen, andere wiederum bemängeln, dass die Verschonung nicht weit genug geht. Bislang stehen Reformvorschläge im Raum, die von einem „Lebensfreibetrag“ über eine Reduktion der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen bis hin zur vollständigen Abschaffung dieser Regelungen reichen.
Eine Einschränkung der bisherigen Verschonungsregelungen wird insbesondere von DIW, Grüne und Linke gefordert. CDU/CSU hingegen halten die aktuellen Regelungen für angemessen und wehren sich gegen eine Verschärfung der Erbschaftsteuer.
Reformpläne von Linke und SPD
Die Linke hat einen Plan zur Wiederbelebung der Vermögensteuer vorgestellt, die seit 1997 nicht mehr in Deutschland erhoben wird. Die Umsetzung dieses Plans scheint unwahrscheinlich; die wirtschaftlichen Auswirkungen wären enorm, darunter insbesondere die vermehrte Verlagerung von Wohnsitzen vermögender Steuerpflichtiger ins Ausland sowie die Schwächung Deutschlands als Investitionsstandort.
Die SPD hat kürzlich eigene Konzepte für eine Neuregelung der Erbschaftssteuer präsentiert. Vorgesehen ist für jeden Erben ein Lebensfreibetrag in Höhe von 1 Mio. EUR, sowie ein Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. EUR, um die Unternehmensnachfolge von kleineren Familienunternehmen zu sichern. Steuerbefreiungen für die Übertragung größerer Unternehmen sollen der SPD zufolge wegfallen. Die CDU/CSU sieht durch einen solchen Reformansatz den Mittelstand gefährdet.
Hier zum Blogbeitrag: Erbschaftsteuerpläne der SPD
Vor dem Hintergrund dieser teils konträren Ansätze, kann mit einer konkreten Lösung in naher Zukunft nicht gerechnet werden. Es wird gehofft, dass eine baldige Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer den Reformprozess ein wenig beschleunigen wird. Bislang kann nicht von einer Einigung auf eines der vorgestellten Konzepte ausgegangen werden.
BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
Das beim BVerfG anhängige Verfahren (Az. 1 BvR 804/22) soll die Reformbestrebungen zur Erbschaftsteuer antreiben. Die Richter sollen klären, ob die aktuelle Regelung der Erbschaftsteuer Unternehmensvermögen in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise privilegiert und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegt. Nach derzeitigem Erbschaftsteuerrecht werden größere Erbmassen im Durchschnitt mit einem geringeren Steuersatz besteuert als kleinere Vermögen. Dies könnte dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen. Ein Urteil könnte noch im Laufe des Jahres ergehen.
Seit 2010 gelten dieselben persönlichen Steuerfreibeträge, während Immobilien- und Unternehmenswerte in den letzten 16 Jahren erheblich angestiegen sind. Bayern sorgte für ein konkretes Normenkontrollverfahren (Az. 1 BvF 1/23), im Zuge dessen die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Schenkung- und Erbschaftsteuerfreibeträge genauer unter die Lupe genommen wird.
Ein Urteil des BVerfG wird den Gesetzgeber höchst wahrscheinlich zu einer Neuregelung der Erbschaftssteuer zwingen.
Erbschafsteuer und Gleichheitsgebot
Es ist nicht das erste Mal, dass das BVerfG das Erbschaftsteuerrecht vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebots (Art. 3 GG) beanstandet. Untersucht wurde 1995 bereits die Verfassungswidrigkeit der Immobilienbewertung auf Basis veralteter Einheitswerte. In 2006 befasste man sich mit der Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten bei der Bewertung. Auch die übermäßige Privilegierung von Betriebsvermögen durch zu weitgehende Verschonungsregelungen stand bereits 2014 im Fokus des BVerfG.
Umso spannender bleibt es, welchen Weg das BVerfG im aktuellen Verfahren einschlägt. Das Ergebnis dürfte maßgeblich bestimmen, in welche Richtung sich die Reformpläne zur Schenkung- und Erbschaftsteuer entwickeln bzw. inwiefern es zu einer Neuausrichtung des Erbschaftsteuerrechts kommt.
Handlungsbedarf für Familienunternehmen
Auch wenn noch ungewiss ist, wie die Reform sich konkret gestalten wird, ist es empfehlenswert, aktuell umgesetzte oder geplante Nachfolgekonzepte, Bewertungsansätze und Übertragungsstrukturen von einem Fachanwalt für Steuerrecht oder einem Steuerberater überprüfen zu lassen.