Schenkungsteuer für Altenteil bei Hofübergabe ?
FG Münster hebt Steuerbescheid auf
Das FG Münster hat ein Urteil zur Schenkungsteuer im Rahmen einer Hofübergabe getroffen. Die schenkungsteuerliche Behandlung des vereinbarten Altenteils stand hier im Fokus.
Das Finanzgericht Münster musste darüber entscheiden, ob Altenteilsleistungen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Hofübergabe Schenkungsteuer auslösen (FG Münster, Urteil vom 18.09.2025 – Az. 3 K 459/24 Erb). Im konkreten Fall wurde dem übergebenden Vater nicht nur ein Wohnrecht eingeräumt, sondern auch Altenteilszahlungen vereinbart, die sowohl ihm als auch seiner Ehefrau zugutekommen sollen. Das Finanzamt erließ einen Schenkungsteuerbescheid, gegen den das Ehepaar klagte.
Wie das Finanzgericht Münster in diesem Fall zur Schenkungsteuer bei Altenleistungen entschieden hat, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Wohnrecht & Altenteilszahlungen für die Eltern
Im Jahr 2019 hatte ein Landwirt seinen Hof an den Sohn übergeben. Als Gegenleistung zur Hofübergabe wurde vereinbart, dass der Vater sowie seine Ehefrau einen gemeinschaftlichen Altenteil erhalten sollten. Darin vereinbart wurde ein lebenslanges Wohnrecht, monatliche Altenteilszahlungen in Höhe von 11.000 EUR bis 2026 (danach nur noch 1.500 EUR) – wobei die Zahlungen im Falle des Todes eines Ehepartners reduziert werden.
Die Zahlungen des Sohnes gelangten alle auf ein Bankkonto der Ehefrau, wurden aber gemäß einer Gesamtgläubigerstellung nach § 428 BGB beiden Ehegatten eingeräumt. Genutzt wurde dieses Konto von beiden Ehegatten gemeinsam. Das Finanzamt war der Ansicht, dass hierin eine Schenkung des Ehemannes an seine Ehefrau zu sehen sei. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest.
Gegen den Schenkungsteuerbescheid wehrte sich die Ehefrau mit der Begründung, dass das Altenteil, das zwar auf ein ihr gehörendes Konto eingezahlt wurde, ausschließlich der gemeinsamen Lebensführung mit ihrem Ehemann diente – nicht ihrem privaten Vermögensaufbau.
Wann liegt eine Schenkung vor?
Für die Beurteilung, ob eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt, ist auf § 7 Abs. 1 ErbStG abzustellen. Außerdem müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen, damit Schenkungsteuer entstehen kann:
Bereicherung des Begünstigten
Unentgeltlichkeit der Leistung
freie Verfügungsmacht über das Zugewendete
subjektiver Wille des Zuwendenden
Insbesondere muss der Empfänger auch tatsächlich wirtschaftlich von der Schenkung profitieren. Dafür muss diese frei verfügbar und darf nicht zweckgebunden sein.
Freie Verfügungsmacht ist entscheidend für Schenkungsteuer
Im Falle der Einräumung eines Altenteils zugunsten beider Ehegatten als Gesamtgläubiger ist für die Beurteilung der Schenkungsteuer daher maßgeblich, ob der dadurch begünstigte Ehegatte über seinen Anteil sowohl rechtlich als auch tatsächlich frei verfügen kann.
Den Richtern zufolge lag hinsichtlich des eingeräumten Wohnrechts keine Bereicherung der Ehefrau vor, da es lediglich den bisherigen gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Eheleute absicherte. Rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen oder es gar verwerten konnte die Ehefrau laut Urteilsbegründung nicht. Im Ergebnis läge daher bezüglich des Wohnrechts keine Schenkung vor, sodass auf diesen Teil auch keine Schenkungsteuer entfiele.
Altenteilszahlungen waren zweckgebunden
Etwas Ähnliches argumentierten die Richter im Rahmen der Altenteilszahlungen. Die Richter des FG Münster stellten klar, dass es sich bei den geleisteten Altenteilszahlungen um Leistungen handelt, die ausschließlich der Sicherung des Ehegattenunterhalts und der gemeinsamen Lebensführung dienen sollten und nicht der Vermögensmehrung eines einzelnen Ehegatten. Aufgrund der Zweckbindung – der Deckung des gemeinsamen Unterhalts der Ehegatten – hätte die Ehefrau zu keinem Zeitpunkt frei über die von ihr erlangte Gesamtgläubigerstellung an dem Anspruch auf Geldzahlung verfügen können.
Keinen Einfluss darauf habe die Tatsache, dass die Zahlungen auf das Einzelkonto der Ehefrau fließen, da das Bankkonto faktisch gesehen als gemeinsames Wirtschaftskonto genutzt wird. Ein privater Vermögensaufbau zugunsten der Ehefrau war außerdem weder geplant noch vorgesehen.
Damit handele es sich auch hierbei nicht um eine Schenkung. Es entfällt auch auf die Altenteilszahlungen keine Schenkungsteuer. Der vom Finanzamt festgesetzte Schenkungsteuerbescheid wurde damit vom FG Münster wieder aufgehoben.
Zur Schenkungsteuer bei Immobilien finden Sie hier weitere Informationen: Schenkungsteuer Immobilien