Nießbrauchsverzicht in Landwirtschaft steuerbegünstigt?
FG Schleswig-Holstein zur Schenkungsteuer
Wie ein vorzeitiger Nießbrauchsverzicht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Hofübergabe schenkungsteuerlich zu beurteilen ist, lesen Sie hier.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben wird regelmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge noch zu Lebzeiten der Hof an die neue Generation übergeben. Dabei kommt es vor, dass im Laufe der Jahre ein Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erklärt wird. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat darüber entschieden, wie ein solcher Nießbrauchsverzicht im Rahmen der Schenkungsteuer zu beurteilen ist (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. März 2025 – Az. 3 K 28/24).
Ob in diesem Zusammenhang der vorzeitige Verzicht auf das vorbehaltene Nießbrauchsrecht als begünstigtes Vermögen gilt und der Beschenkte von der Schenkungsteuer-Steuerbefreiung in §§ 13a, 13b ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) profitieren kann, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Vorweggenommene Erbfolge in der Landwirtschaft
Anlass zum Urteil gab die Hofnachfolgeplanung eines Landwirts. 2006 hat er durch vorweggenommene Erbfolge den landwirtschaftlich genutzten Hof sowie dazugehörige Acker- und Grünflächen auf seinen Sohn übertragen. Der Vater als Schenker behielt sich jedoch zunächst ein lebenslanges, unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor, da er die landwirtschaftlichen Flächen auch weiterhin selbst bewirtschaften wollte.
In den Jahren darauf hat der Vater neue landwirtschaftliche Flächen gekauft und später wieder auf seinen Sohn übertragen. Bei diesem zweiten Übergabevertrag hat der Vater außerdem vorzeitig auf Teile seines zunächst vorbehaltenen Nießbrauchsrechts verzichtet, damit sein Sohn die Flächen vollständig selbst bewirtschaften kann. Daneben hat sich der Sohn als Gegenleistung dazu verpflichtet, seinem Vater eines der Grundstücke zu übertragen, sobald dieser beschließt, seinen Wohnsitz dahin zu verlegen. Diese Regelung wurde als aufschiebend bedingte Last beschlossen.
Daraufhin hat das Finanzamt per Steuerbescheid eine Schenkungsteuer festgesetzt. Dagegen wehrte sich der Sohn, da seiner Auffassung nach der Nießbauchsverzicht gemäß §§ 13a, 13b ErbStG hätte schenkungsteuerlich begünstigt werden müssen.
§§ 13a, 13b ErbStG bei Nießbrauchsverzicht anwendbar?
Die Richter des FG Schleswig-Holstein mussten sich schließlich mit zwei wesentlichen Fragen auseinandersetzen. Zunächst galt es zu klären, ob der vorzeitige Verzicht auf das vorbehaltene Nießbrauchsrecht begünstigtes Vermögen im Sinne des §§ 13a, 13b ErbStG sein kann.
Der Beschenkte argumentierte, dass das Nießbrauchsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut bzw. dingliches Nutzungsrecht am Grundstück Teil des landwirtschaftlichen Betriebs und damit Teil der gemischten Schenkung gewesen sei. Durch den anschließenden Verzicht im Rahmen der zweiten Übertragung sei dann faktisch der gesamte Betrieb als Einheit übergegangen, weshalb nach Ansicht des Sohnes die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen müsse.
Das Finanzamt stellte dagegen klar, dass ein Nießbrauch nicht übertragbar sei. Infolgedessen würde ein Nießbrauchsverzicht nicht zur Übertragung eines Wirtschaftsvermögens führen, sondern lediglich Vermögen von einer Belastung befreit werden. Eine Steuerbegünstigung könne damit nicht greifen.
Nießbrauchsverzicht löst Schenkungsteuer aus
Die Richter des FG Schleswig-Holstein erklärten schließlich, dass die Steuerbefreiung in den §§ 13a, 13b ErbStG nicht auf den vorzeitigen Nießbrauchsverzicht angewendet werden könne. Begründet wurde dies ganz schlicht damit, dass es sich beim Nießbrauchsverzicht nicht um land- oder forstwirtschaftliches Vermögen handele. Auch erfolge dabei keine Übertragung eines Wirtschaftsguts, sondern lediglich eine Eigentumsentlastung zugunsten des Beschenkten. Ein für die Anwendung der Verschonungsregelungen erforderlicher Vermögensübergang liege damit nicht vor.
Keine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last
Eine zweite Frage betraf die vereinbarte Gegenleistung des Sohnes. Die Richter diskutierten, ob die Übertragung des Grundstücks als aufschiebend bedingte Last schenkungsteuerlich abgezinst werden kann. Streitig war, welcher Wert der Gegenleistung in diesem Fall angesetzt werden müsste – der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung oder der volle Wert im Zeitpunkt des Bedingungseintritts.
Den Richtern des FG Schleswig-Holstein zufolge erfolgt in diesem Fall keine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last. Eine aufschiebend bedingte Last würde erst mit Eintritt der vorausgesetzten Bedingung wirksam. Vor Bedingungseintritt existiere damit noch keine abzinsungsfähige Forderung, da es keinen festen Fälligkeitszeitpunkt gibt – ein solcher werde jedoch von § 12 Abs. 3 BewG (Bewertungsgesetz) zwingend vorausgesetzt.
Außerdem gelte die Regelung zur Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG ausschließlich für Kapitalforderungen und Schulden. Eine analoge Anwendung zu Lasten des Beschenkten hielten die Richter für unzulässig.
Im Ergebnis war damit die vom Finanzamt vorgenommene Abzinsung rechtswidrig. Der volle Wert des Grundstücks war als Gegenleistung abzuziehen.
Keine Steuerbefreiung für Nießbrauchsverzicht
Der erklärte Nießbrauchsverzicht ist damit schenkungsteuerpflichtig und fällt nicht unter die Steuerbegünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG. Hingegen sei die aufschiebend bedingte Gegenleistung nicht abzuzinsen. Der Schenkungsteuerbescheid des Finanzamts wurde dementsprechend teilweise geändert.
Für eine Schenkungsteuer optimierte Gestaltung von Nachfolgeplanungen in der Landwirtschaft – insbesondere Hofübergaben – sorgen erfahrene Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht.