Steuerentlastung in der Corona-Krise?

Stundung und Reduzierung von Steuerzahlungen

Veröffentlicht am: 26.03.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Stundung und Reduzierung von Steuerzahlungen

Ein Beitrag von Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

ROSE & PARTNER hat ein Task Force-Team aus Anwälten und Steuerberatern zusammengestellt, um Gesellschaften, Geschäftsführer und Unternehmer in der Corona-Krise zu unterstützen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die neue vom Gesetzgeber angekündigte steuerliche Situation für Unternehmen und Unternehmer.

In vielen Branchen brechen die Umsätze und Einnahmen durch die harten Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus in bislang beispielloser Geschwindigkeit ein. Die Kosten laufen aber weitestgehend weiter. Die Bundeskanzlerin und der Bundeswirtschaftsminister werden nicht müde zu erklären, dass staatliche Hilfsmittel in scheinbar unbegrenzter Höhe Unternehmen und ihre Arbeitnehmer vor den Folgen der Krise schützen sollen.  Auch das Steuerrecht soll helfen, dass Unternehmer und Selbstständige liquide bleiben.

Das Bundesfinanzministerium bereitet Hilfen zur Sicherung der Liquidität vor. Folgende Maßnahmen sind inzwischen durch das am 19.03.2020 veröffentliche BMF-Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bestätigt:

Hinausschiebung der Steuerzahlung

Die Finanzverwaltung soll Anträge auf Steuerstundung großzügig  gewähren. Fast alle Finanzbehörden haben inzwischen Vordrucke veröffentlicht, um für die Dauer von – zunächst – drei Monaten zinslos eine Stundung zu beantragen.

In diesen Anträgen muss allerdings bestätigt werden:

„Infolge der Auswirkungen des Coronavirus können die nachfolgend genannten Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden (erhebliche Härte). Ich beantrage deshalb eine zinslose Stundung um vorerst drei Monate im folgenden Umfang“

Achtung! Die Lohnsteuer die durch den Arbeitgeber abzuführen ist und die Kapitalertragssteuer bei Ausschüttungen  aus einer GmbH, etc. sind von dieser vereinfachten Stundungsregelung nicht umfasst. Auf Bund/Länder-Ebene wird offenbar diskutiert, ob die Abgabefristen für die Lohnsteuer verlängert werden sollen.

Falsche Angaben sind wie immer strafbewehrt (Steuerhinterziehung § 370 AO). Hier stellt sich die Frage, wie mit dem Umstand umgegangen werden soll, wenn eine Zahlung durchaus noch möglich wäre, dann aber die Rücklagen aufgebraucht sind. Wir meinen, dass dann der Antrag gerade nicht auf dem bereitgestellten Antrag erfolgen sollte, sondern individuell formuliert.

Natürlich kann auch jetzt bereits ein Antrag für einen längeren Stundungszeitraum erfolgen. Bei erheblicher  Betroffenheit kann die Stundung auch bis zum Anfang 2021 gewährt werden. Dies ist dann aber immer mit einem individuellen Antrag zu begründen.

Bereits gezahlte Beträge werden nicht gestundet.

Anpassung der Steuervorauszahlungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer

Sobald erkennbar ist, dass die Einkünfte in 2020 voraussichtlich niedriger sein werden, sollen die Finanzämter die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer/Körperschaftsteuer schnell und unkompliziert herabsetzen.

Das BMF-Schreiben gilt nicht für die Gewerbesteuer. Hier handhaben die Länder die Regelungen aber genauso.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Vollstreckungsmaßnahmen – insbesondere Kontopfändungen -  sollen zunächst bis 31. Dezember 2020 nicht erfolgen, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Säumniszuschläge (1 % pro angefangenem Monat) sollen erlassen werden.

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer gelten für Stundungen immer besonders strenge Regelungen. Aber auch hier sind Erleichterungen vorgesehen. Für das Jahr 2020 kann die Sondervorauszahlung auf Antrag herabgesetzt werden. Sich ergebende Guthaben werden ausbezahlt, sofern diese nicht mit fälliger Lohnsteuer zu verrechnen sind.  

Abzuwarten bleibt, ob nicht auch zur Umsatzsteuer die Anmeldefristen verlängert werden.

Aber Achtung! Einschränkung:

Für alle Maßnahmen ist aber zu beachten, dass das Bundesministerium den kleinen aber feinen Unterschied zwischen „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ und nur mittelbar Betroffenen macht, bei denen die allgemeinen Grundsätze gelten sollten.

Wir meinen, dass es bei der Unterscheidung darauf ankommen könnte, dass der Betrieb nicht aus dem Home-Office weiterführbar wäre wie zum Beispiel Kosmetiksalon, Club, Restaurant, etc.

Bewegte Zeiten

Bund und Länder arbeiten mit Hochdruck an einer einheitlichen Linie für Steuererleichterungen. Weitere Maßnahmen/Klarstellungen sind jederzeit möglich.