Steuerermäßigung bei gemeinnützigen Einrichtungen eingeschränkt

BFH urteilt zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Veröffentlicht am: 27.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BFH urteilt zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Herzlich Willkommen im deutschen Steuerrecht, wo nichts verschenkt wird, außer vielleicht an diejenigen, die es möglicherweise gar nicht nötig haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat — während sich womöglich zeitgleich nur wenige Meter Luftlinie ein anderer Richter durch die Aktenberge des Cum-Ex-Skandals ackern durfte — jüngst wieder eine der großen Ungerechtigkeiten unseres Systems ausgemerzt: Die ungerechtfertigte Privilegierung von gemeinnützigen Vereinen zur Unterstützung Behinderter! 

Privilegierung im Umsatzsteuerrecht

Hintergrund ist folgender: Gemeinnützige Einrichtungen werden im Umsatzsteuerrecht privilegiert. Ihr Umsatz unterliegt einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Diese Ermäßigung wird freilich nicht verschenkt, sondern ist an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft. 

Um die Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die ausschließlich mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. 

Zudem darf der Betrieb nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen, die ihrerseits der Regelbesteuerung unterfallen. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann möglich, wenn mit den Leistungen die satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Hohe Hürden? Aber hallo! 

Behindertenwerkstatt mit Bistro klagt 

Dem infrage stehenden Urteil liegt nun die Klage eines gemeinnützigen Vereins zugrunde, der eine Werkstatt für behinderte Menschen betreibt. Neben der Werkstatt führt er auch ein kleines Bistro und eine öffentliche Toilette, in denen ebenfalls Menschen mit Behinderungen arbeiten. 

Der BFH entschied nun in zweiter Instanz, dass für die Einnahmen des Vereins aus dem Bistro und der öffentlichen Toilette keine Steuerermäßigungen greifen. Zuvor war die Klage des Vereins schon in erster Instanz abgewiesen worden, weil hinreichende Nachweise für die behaupteten Tatsachen nicht eingereicht worden waren.

Wettbewerb verzerrt 

Eine Ermäßigung, so die Richter nun in zweiter Instanz, sei aber schon dem Grunde nach nicht gegeben. Denn der klagende Betrieb stünde einerseits mit seinen Bistroumsätzen in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Gastronomiebetrieben mit vergleichbaren Leistungen. 

Auch seien die Einnahmen für den Satzungszweck des Vereins nicht unerlässlich gewesen. Denn die Gastronomieumsätze hätten in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher gedient und seien daher keine originär gemeinnützigen Leistungen gewesen. 

Denn bei richtiger Auslegung der entsprechenden Norm müssten durch die Leistung selbst dem Zweck gedient werden. Das wäre nur bei Leistungen an die Behinderten der Fall, nicht aber bei Leistungen an Dritte, deren Einnahmen dem gemeinnützigen Zweck dienen. Diese Auslegung zwänge sich vor dem Hintergrund auf, dass Ermäßigungen nur dann zu gestatten seien, wenn keine oder nur eine geringe Wettbewerbsverzerrung von den Leistungen ausgehe.

Folge in der Praxis

Infolge des Urteils werden viele gemeinnützige Einrichtungen ihre Steuersätze überprüfen müssen. Der Betrieb eines kleinen Cafés ist vielerorts gängige Praxis bei gemeinnützigen Vereinen. 

Man hätte sich gewünscht, dass das Gericht sich der Meinung der Literatur anschließt. Dort wird vertreten, dass der soziale Kontext der Leistung im Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden muss. Dem ist jedenfalls rechtspolitisch zuzustimmen.

Am Ende verwies der erkennende Senat die Sache aber immerhin an das erstinstanzliche Gericht zurück, weil andere Steuerermäßigungsvorschriften möglicherweise in Betracht kämen. So ist der innergemeinschaftliche Erwerb oder die Lieferung von gewissen Speisen ebenfalls steuerermäßigt. Das Bistro kann also möglicherweise durch Mitgabe der Speisen doch eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen. Wie das Gericht erster Instanz hierzu entscheidet, bleibt abzuwarten.