Steuergeheimnis auch für Steuerhinterzieher?

Hoeneß, Schwarzer & Co. - mit der Selbstanzeige ungewollt in die Öffentlichkeit

Veröffentlicht am: 17.04.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Steuerpflichtige müssen gegenüber den Steuerbehörden weitreichende Informationen zum privaten und geschäftlichen Lebensbereich preisgeben. Das Steuergeheimnis soll sicherstellen, dass diese persönlichen Informationen nicht an Dritte gelangen. Dem Steuergeheimnis unterliegen nicht nur Finanzbeamte, Kriminalbeamte, Staatsanwälte und andere Amtsträger sondern z.B. auch einfache Schreibkräfte bei den Finanzbehörden. Geschützt ist der gesamte persönliche und wirtschaftliche Bereich des Steuerpflichtigen.

Aktualität hat das Thema Steuergeheimnis im Zusammenhang mit prominenten Fällen aus dem Bereich Steuerstrafrecht erhalten. Die mißglückten bzw. gelungenen Selbstanzeigen von Uli Hoeneß und Alice Schwarzer und anderen Prominenten wurden in die Öffentlichkeit getragen. Rechtlich interessant ist die Frage, ob hierin ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis zu sehen ist, oder ob zwingendes öffentliches Interesse in diesen Fällen eine Ausnahme vom Steuergeheimnis rechtfertigen. Dies ist zweifelhaft. Die schwere Steuerhinterziehung stellt seit dem Jahr 2008 kein Verbrechen mehr dar. Auch wenn es sich um ein schweres Vergehen handelt, ist fraglich, ob durch die Steuerhinterziehung der Staat und seine Einrichtungen gefährdet sind. Selbst zweistellige hinterzogene Millionenbeträge wie im Fall Hoeneß dürften hierzu nicht ausreichen. Ein öffentliches Interesse könnte man aus unserer Sicht allenfalls vor dem Hintergrund annehmen, dass durch das Bekanntwerden der prominenten Fälle anderen Steuerhinterziehern die Konsequenzen vor Augen geführt werden und diese dazu bewegt werden, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige den Weg in die Steuerehrlichkeit zu suchen. Ein Zusammenhang zwischen der öffentlichen Berichterstattung über prominente Steuerhinterzieher und der steigenden Zahl an Selbstanzeigen dürfte nicht ganz von der Hand zu weisen sein.

Unterm Strich vertreten wir jedoch die Auffassung, dass die Prominenz eines Steuerhinterziehers nicht zur Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses hinsichtlich der Preisgabe seiner vom Steuergeheimnis geschützten Daten führen kann.

Ausführliche Informationen rund um das Thema Steuergeheimnis finden Sie auf unserer Homepage, sowie im Aufsatz unseres Rechtsreferendars André Schoon:

Steuergeheimnis, André Schoon