Steuerhinterziehung kostet die Betriebserlaubnis

Apotheker unterliegt beim VG Aachen

Veröffentlicht am: 22.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Apotheker unterliegt beim VG Aachen

Ein Beitrag von Danny Böhm

Im Falle einer Steuerhinterziehung muss man mit Nachzahlungen, Geld- oder mit Haftstrafen rechnen. Bei bestimmten Berufszweigen kann der Steuerbetrug darüber hinaus zum Entzug der Betriebserlaubnis führen. Dieses Schicksal erlitt ein Apotheker aus Aachen.

Wie gewonnen, so zerronnen

Über die Zeit von Juli 2009 bis April 2012 hatte ein Apotheker durch eine Manipulationssoftware Kapitalerträge aus seinen Vermögenseinkünften dem Finanzamt nicht gemeldet. Auf 238.000 Euro belief sich der fehlende Steuerbetrag am Ende. Schließlich wurde er wegen Steuerhinterziehung verurteilt, eine strafbefreiende Selbstanzeige hatte der Apotheker versäumt.

Im Zuge der Verurteilung wurde ihm die Betriebsgenehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde entzogen. Gegen diese Entscheidung ging der Mann vor das Verwaltungsgericht. Doch auch die Richter waren der Ansicht, dass er durch den über die Jahre begangenen Steuerbetrug als Gewerbetreibender nicht mehr zulässig sei. Seine Persönlichkeit zeichne sich durch ein unverhältnismäßig hohes Maß an Streben nach Gewinn aus. Es sei nicht zu erwarten, dass er diese Handlungen in Zukunft unterlassen werde.

Manchmal erfolgt die Strafe auf dem Fuße

Bei einem Gewerbetreibenden kann die Betriebsgenehmigung entzogen werden, wenn er als unzuverlässig gilt. Bei Apotheken soll die ordnungsgemäße Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung in der Zukunft sichergestellt werden können. In der gerichtlichen Abwägung muss die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit beachtet werden. In der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die privaten und die öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen. Im verhandelten Fall wurde letztlich der Gesundheitsfürsorge der Vorrang gewährt.

Der verurteilte Apotheker darf künftig zumindest als Angestellter weiter arbeiten. Wenn er sich wieder als Apotheker selbstständig machen möchte, kann er bei der Zulassungsbehörde erneut einen Antrag stellen. Nach der Verurteilung muss dazu etwas Zeit verstreichen, damit durch rechtsgemäßes Verhalten die Zuverlässigkeit glaubwürdig festgestellt werden kann. Ein Strafzweck der Strafe – die Sühne – muss auch erbracht werden.

Der feine fiskalische Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung

Als Steuerbetrüger sind daher nicht nur Kenntnisse über das zu erwartende Strafmaß für die Steuerhinterziehung förderlich. Auch die mittelbaren Folgen einer Verurteilung sollten dabei ins Gedächtnis gerufen werden.

Eine Nebenfolge wie der Entzug der Betriebserlaubnis kann jedenfalls schnell existenzgefährdend werden.