Steuerliche Änderungen für vermietete Wohnimmobilien

Lineare AfA steigt zu Jahresbeginn

Gute Nachricht für Vermieter. Ab dem 1. Januar 2023 steigt der AfA-Satz für Gebäude - allerdings nur für neu geschaffenen Wohnraum.

Veröffentlicht am: 29.12.2022
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin
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Bei der Besteuerung von vermietetem Wohnraum spielt die Abschreibung der Gebäude (AfA) eine wichtige Rolle. Bisher lag sie bei 2 Prozent, was einer Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht.

Zum ersten Januar 2023 greift aber die Neuregelung des § 7 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 EStG und der AfA-Satz wird auf 3 Prozent angehoben. Die Änderung war bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vorgesehen und schaffte es in das Jahressteuergesetz 2022. Dieses wurde vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

Änderungen im Finanzausschuss

Zuvor drehte das Gesetz aber noch eine Runde im Finanzausschuss, wo der erste Entwurf noch einmal nachgebessert wurde. Ursprünglich sollte nämlich die Möglichkeit gestrichen werden, eine kürzere als die pauschale gesetzliche Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachzuweisen.

Zu dieser Thematik der AfA bei Immobilien gab es im Jahr 2021 eine wegweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, 28.07.2021, IX R 25/19) zugunsten der Immobilieneigentümer, die diese Möglichkeit danach vermehrt nutzten. Entsprechend groß war der Gegenwind für eine Streichung des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer, sodass schließlich die Streichung selbst wieder gestrichen wurde.