Abschreibung Immobilien (AfA)

Steuerreduzierung für Vermieter und gewerbliche Immobiliennutzer

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) wirkt sich bei den Einkünften aus Vermietung oder auch auf den Gewinn aus einem Gewerbebetrieb direkt steuermindernd aus - ohne gleichzeitigen Liquiditätsabfluss. Dies gilt auch für Immobilien, die steuerfrei nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) veräußert werden können.

Bei Immobilien, die innerhalb der 10-Jahresfrist oder aus dem Vermögen eines Gewerbebetriebs – zum Beispiel bei Anlage über eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH veräußert werden, hat die Abschreibung (AfA) dagegen nur eine steuerverzögernde Wirkung. Die über die Jahre geltend gemachte Abschreibung mindert die vom Veräußerungserlös abziehbaren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie.

Unsere erfahrenen Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater beraten Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Immobilienbesteuerung.

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Beratungsfelder unserer Experten

  1. Steuerliche Beratung zur Rechtsformwahl als Immobilieninvestor (Steuerbelastungsvergleiche)
  2. Beratung zum Afa-Step-Up
  3. Steuerliche und rechtliche Prüfung von Grundstückskaufverträgen
  4. Rechtliche und steuerliche Begleitung der Gründung von vermögensverwalten GmbHs
  5. Beratung und Gutachten zur erweiterten Grundbesitzkürzung
  6. Beratung zur Grunderwerbsteuer
  7. Beratung zu Einzelfragen der Immobilienbesteuerung
  8. Rechtliche und steuerliche Begleitung der Gründung von Holdinggesellschaften

Was ist Abschreibung (AfA) bei Immobilien?

Die Abschreibung bei Immobilien soll grundsätzlich die begrenzte Nutzungsdauer einer Immobilie nachvollziehen. Deshalb kann sie auch nicht auf den Grundstücksanteil geltend gemacht werden, denn ein Grundstück nutzt sich nicht ab.

Die AfA kann nur bei Immobilien im Anlagevermögen in Anspruch genommen werden. Bei gewerblichen Grundstückshändlern oder bei Fix und Flip-Geschäften sind die Immobilien dem sog. Umlaufvermögen (Vermögen, das zur  Veräußerung bestimmt ist) zugeordnet, für das Umlaufvermögen kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.

Grundsätzlich ist die Abschreibung (Afa) bei Immobilien gleichmäßig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen (lineare Afa).

Wie hoch ist die Abschreibung bei Immobilien?

Mit 2 % pro Jahr abzuschreiben sind in der Regel Gebäude im Privatvermögen, Gebäude eines Betriebsvermögens, die Wohnzwecken dienen und Gebäude des Betriebsvermögens, die nicht Wohnzwecken dienen, bei denen der Bauantrag vor dem 01.04.1985 gestellt wurde. Sofern das Gebäude vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurde, beträgt der AfA-Satz 2,5 %.

Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, sind mit einem erhöhten Afa-Satz von 3 % abzuschreiben.

Höhere Abschreibung bei gewerblich gehaltenen Immobilien, wie bei der vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH

Für nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden gilt im Betriebsvermögen, wie zum Beispiel bei der vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH, ein höherer Abschreibungssatz von 3 %. Die vermögensverwaltende Immobilien-GmbH kann für den Immobilieninvestor auf Grund der sehr geringen laufenden Besteuerungsquote von nur 15,825 % interessant sein.

Auf die Sonderformen der Abschreibung bei Immobilien, die Sonderabschreibung zur Förderung des Mietwohnneubaus (§7b EStG) und die Denkmal-AfA gehen wir weiter unten ein.

Was ist bei der Kaufpreisaufteilung zu beachten?

Beim Kauf der Immobilie werden die Weichen für die zukünftige Abschreibungshöhe gestellt. Der Kaufpreis muss aufgeteilt werden auf den Grund und Boden und auf das Gebäude.

Die Finanzämter wenden dabei ein vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichtes Excel-Tool zur Kaufpreisaufteilung an. Dieses führt bei vielen Immobilien zu niedrigen Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung (AfA).

Gerade bei Immobilien, die langfristig im Bestand gehalten werden sollen, lohnt sich daher regelmäßig der Aufwand für eine eigenständige Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage.

Wie wirken sich Sanierungen auf die Abschreibung aus?

Als Immobilieneigentümer sollte ferner - im Regelfall - vermieden werden, dass Kosten für die Sanierung einer Immobilie den Anschaffungskosten zugerechnet werden.

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den (anschaffungsnahen) Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes - nicht des Gesamtkaufpreises - übersteigen. Als Folge davon ist kein Sofortabzug der Aufwendungen, sondern lediglich die Berücksichtigung über die entsprechende Gebäudeabschreibung möglich.

Sind nach Erwerb größere Sanierungsarbeiten geplant, sollten diese möglichst vor Anschaffung getätigt werden. Generell gilt, dass die 15 %-Grenze und die Berechnung nicht so einfach ist, wie die Regelung dies vermuten lässt. Das fängt schon dabei an, dass nachträglich Anschaffungskosten auch dann vorliegen können, wenn die 15 %-Grenze nicht überschritten ist und hört auf bei der Auslegung des Gebäudebegriffes.

Was ist ein AfA-Step Up?

Durch die Entwicklung der Immobilienpreise oder bei Immobilien, die schon sehr lange im Eigentum (bei Wohnimmobilien 50 Jahre) sind und daher teilweise eine Abschreibung gar nicht mehr geltend gemacht werden kann, kann über eine Hebung der Bemessungsgrundlage (Afa Step Up) nachgedacht werden.

Zur Veranschaulichung das folgende Beispiel:

Das in 1970 für 100.000 € (ca. 200.000 DM) angeschaffte Gebäude wurde bislang mit 2 % jährlich abgeschrieben. Vom Kaufpreis entfielen 50 % auf das Gebäude. Bislang konnten daher 1.000 € Abschreibung von den Einkünften aus Vermietung steuermindernd abgesetzt werden.

Der heutige Wert beträgt 400.000 €. Weiterhin entfallen 50 % auf das Gebäude. Nach einem AfA Step Up können nun 4.000 € von den Einkünften als Afa abgezogen werden.

Ob ein Afa Step Up sinnvoll ist, muss im Wege einer sorgfältigen Gesamtabwägung ermittelt werden.

Sonderabschreibung zur Förderung des Mietwohnneubaus

Auf Antrag können neue Mietwohnungen zusätzlich zur regulären Abschreibung von 2 % mit einem AfA-Satz von bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den drei darauffolgenden Jahren, abgeschrieben werden. Die sonst übliche zeitanteilige Aufteilung der AfA entfällt.

Neue Wohnungen können entstehen durch den:

  1. Neubau von Ein-, Zwei-, oder Mehrfamilienhäusern,
  2. Den Aus- oder Umbau von bestehenden Gebäudeflächen (insbesondere Dachgeschossausbauten, aber auch Teilung von Wohnflächen, Umwidmung gewerblicher Flächen) oder
  3. Die Aufstockung oder den Anbau auf oder an einem bestehenden Gebäude (mit Flächenerweiterung)

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist die entgeltliche Überlassung zu fremden Wohnzwecken. Eine Wohnung dient nicht den nach § 7b EStG erforderlichen Wohnzwecken, wenn diese zur vorübergehenden Beherbergung bestimmt ist (Ferienwohnungen, serviced Apartments,

Zusätzlich ist eine Baukostenobergrenze zu beachten. Die Sonderabschreibung ist nur zulässig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 €/je qm Wohnfläche bezogen auf das Gebäude betragen. Sind diese höher, dann kann die Sonderabschreibung nicht in Anspruch genommen werden. Die Wohnfläche ist dabei allerdings zu Gunsten des Steuerpflichtigen abweichend von der Berechnung nach Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Alternativ kann auch die Bruttogrundfläche herangezogen werden.

In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die Sonderabschreibung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige (wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist) im Zweitraum 01.09.2018 bis 31.12.2021 gestellt war bzw. wird.

Vorsicht! Im Jahr der Anschaffung und die folgenden neun Jahre ist über eine gesonderte Erklärung zu den Nutzungsvoraussetzungen zu bestätigen, dass die Wohnung weiterhin entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Bei einer Veräußerung – die nicht der Einkommens-  oder Körperschaftsteuer unterliegen, wird die Sonderabschreibung verzinslich zurückgefordert. Das auch dann, wenn der Käufer weiter entgeltlich vermietet.

Denkmal-AfA

Denkmaleigentümer bekommen die höheren Kosten ihrer Immobilie besonders zu spüren, denn Nutzung und Erhalt von Baudenkmälern verlangen ihnen besondere finanzielle Lasten ab. Der Gesetzgeber hat als Ausgleich und als Anreiz - hier ein klassisches Beispiel für die Steuerungsfunktion des Steuerrechts) die Denkmal-Abschreibung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen.

Bei der Denkmal-AfA können während der ersten 7 Jahre bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren bis zu 7 % der Kosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, abgesetzt werden.

Der Erwerber muss mit denkmalbedingten Zusatzkosten an seinem Objekt belastet sein, weshalb der Grundsatz gilt: „Erst kaufen, dann renovieren.“  Das ist insbesondere beim Kauf von einem Projektentwickler zu beachten.

Große Ausnahme: Abschreibung (AfA) bei selbstgenutzter Immobilie. Da die Verpflichtungen und Beschränkungen des Denkmalschutzes auch bei eigengenutzten Wohnimmobilien gelten, erlaubt der Gesetzgeber die Abschreibung von 9 % über zehn Jahre wie Sonderausgaben abzuziehen.

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