Steuern bei Abfindung aus Luxemburg

Abfindungen im Internationalen Steuerrecht

Veröffentlicht am: 10.02.2026
Qualifikation: Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Der BFH hat ein neues Urteil im Internationalen Steuerrecht gefällt. In diesem Beitrag beleuchten wir die Besteuerung von Abfindungen aus Luxemburg im Lichte des DBA Luxemburg.

Der Bundesfinanzhof hat Anfang des Jahres darüber entschieden, ob eine Abfindung, die dem in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber mit Sitz in Luxemburg gezahlt wurde, in Deutschland steuerpflichtig ist (BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 24/22). In diesem Beitrag beleuchten wir die Besteuerung von Abfindungen im internationalen Kontext, insbesondere in Bezug auf Luxemburg.

Abfindung in Deutschland steuerpflichtig oder steuerfrei?

Der Fall dreht sich um einen Arbeitnehmer, der zwar seinen Wohnsitz in Deutschland hat, aber im Streitjahr 2015 noch für ein Unternehmen vor Ort in Luxemburg gearbeitet hat. Am 7. Mai 2015 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kurz darauf hat der Mann von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung ausgezahlt bekommen.

Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige hatte die Abfindungszahlung in seiner Einkommensteuererklärung zwar angegeben, war aber davon ausgegangen, dass sie ebenso wie sein bis dato erhaltener Arbeitslohn unter Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Luxemburgs als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit lediglich in Luxemburg zu versteuern und damit in Deutschland steuerfrei ist, und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wird.

Das deutsche Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Abfindungszahlung der deutschen Besteuerung unterliegt, und erhob eine entsprechende Ertragsteuer. Der betroffene Arbeitnehmer erhob Einspruch und Klage gegen den Steuerbescheid des Finanzamts vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz – jedoch erfolglos. 

Abfindung als Kompensationszahlung für Arbeitsplatzverlust

Auch die Richter des BFH haben die Revision schließlich zurückgewiesen. Die Richter stellten in der Urteilsbegründung insbesondere darauf ab, dass es sich bei der Abfindung nicht um zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers handele, sondern eine Abfindung vielmehr eine Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes darstelle. Grund für ihre Zahlung sei daher ausschließlich die Beendigung des Dienstverhältnisses – nicht eine konkrete, im Ausland ausgeübte Tätigkeit.

Daher sei die Abfindungszahlung unter Anwendung des Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA-Luxemburg im Ansässigkeitsstaat – also Deutschland – zu besteuern. Denn Art. 14 Abs. 1 S. 1 DBA Luxemburg sieht als Grundsatz vor, dass „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Ansässigkeitsstaat) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt.“ 

Nur ausnahmsweise gilt daher nach S. 2: „Wird die Arbeit dort (Tätigkeitsstaat) ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.“ Würde die Abfindung also „für“ eine frühere im Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, läge das Besteuerungsrecht beim Tätigkeitsstaat (hier Luxemburg). Dies verneinten die Richter im Ergebnis aber, weshalb die Abfindung nun in Deutschland zu besteuern sei.

Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass eine Abfindung nach nationalem Recht als Arbeitslohn gemäß § 19 EStG qualifiziert würde.

Konsultationsvereinbarung zum DBA-Luxemburg nicht bindend

Der Steuerpflichtige versuchte, sich auf eine Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarung vom 9. Juli 2012 zu berufen. Darin finden sich unter anderem Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung dem Tätigkeitsstaat (also Luxemburg) zugerechnet werden könnte. 

Den BFH-Richtern zufolge sei diese Konsultationsvereinbarung jedoch irrelevant. Einerseits würde sich die Vereinbarung auf eine zeitlich dem DBA Luxemburg 2012 vorhergehende Fassung beziehen. Sie betonten andererseits, dass es sich bei einer solchen Vereinbarung um eine völkerrechtliche Verständigungsvereinbarung handele, die nicht in rechtlich bindender Weise den Wortlaut eines DBA abändern dürfe. Ihre Grenze zieht sich dort, wo der Inhalt nicht mit dem Wortlaut des geltenden DBA im Einklang steht.

Ausländische Abfindungen ab 2017

Mittlerweile gilt für ausländische Abfindungen, die seit dem 1. Januar 2017 an deutsche Arbeitnehmer ausgezahlt wurden, die Regelung des § 50d Abs. 12 EStG. Demzufolge sind ausländische Abfindungen als zusätzliches Entgelt für die frühere Arbeitstätigkeit im Ausland zu qualifizieren. Der vorliegende Fall spielte sich 2015 ab, weshalb diese Regelung noch nicht anwendbar war.

DBA-Luxemburg: Ansässigkeitsstaat darf Abfindungen besteuern

Dem Art. 14 Abs. 1 DBA Luxemburg zufolge steht damit das Besteuerungsrecht bei Abfindungen dem Ansässigkeitsstaat zu, also dem Staat, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abfindung des in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers, die aufgrund des Verlustes einer in Luxemburg ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit gezahlt wurde, ist somit in Deutschland (hier Ansässigkeitsstaat) steuerpflichtig.

 

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