Internationales Steuerrecht

Steuerberater und Steueranwälte mit Schwerpunkt Ausland

Die Beratung durch Fachanwälte und Steuerberater im internationalen Steuerrecht gewinnt stetig an Bedeutung. Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen oder auch private Ereignisse wie Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug nehmen in Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung zu. 

Unser Steuerteam berät Unternehmen und vermögende Privatpersonen in verschiedenen Bereichen des internationalen Steuerrechts, wobei die Beratung sich nicht auf Fragen des ausländischen nationalen Rechts erstreckt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über wichtige steuerliche Themen mit Auslandsbezug und passende Beratungsangebote unserer Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht.

Beratungsleistungen im internationalen Steuerrecht

Unsere Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie bundesweit in allen steuerlichen Fragen mit grenzüberschreitendem Bezug zum Ausland. Unsere Schwerpunktthemen im internationalen Steuerrecht:

  • Internationale Nachfolgeplanung, Erbschaften, Schenkungen
  • Wegzug/Zuzug von Unternehmen, Gesellschaftern, Einzelunternehmern und Privatpersonen
  • Deutsche Unternehmen mit Aktivitäten im Ausland ("outbound"), Mitarbeiterentsendung
  • Ausländische Unternehmen und Privatpersonen mit Aktivitäten in Deutschland ("inbound")
  • Einkünfte im Ausland: Gestaltung, Nacherklärung, Selbstanzeige
  • Verrechnungspreise und Einkünftekorrektur

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Internationale Nachfolgeplanung, Erbschaften und Schenkungen

Zu unseren Kernkompetenzen gehört die steuerliche Gestaltung der Nachfolge und die Optimierung von Erbschaften und Schenkungen mit Auslandsbezug bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer national und international.

Bei einem internationalen Erbfall oder einer grenzüberschreitenden Vermögensübertragung ist besonderes Augenmerk auf die steuerrechtliche Planung zu legen. Neben der Erbschaftsteuer müssen auch potenzielle Schenkungen unter Lebenden berücksichtigt werden, vor allem wenn der Schenkende bzw. Erblasser oder der Erbe bzw. Beschenkte im Ausland ansässig ist – oder wenn die zu übertragenden Vermögenswerte sich außerhalb von Deutschland befinden.

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater beraten Sie gerne im Rahmen einer internationalen Nachfolgeplanung zur steueroptimierten Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen, helfen bei der Feststellung der persönlichen und sachlichen Steuerpflicht, um das anwendbare Erbschaftsteuerrecht zu bestimmen.

Ziel bei der internationalen Nachfolgeplanung ist immer die Vermeidung oder Minimierung von Doppelbesteuerungen im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen, die Auslandsbezug haben. Hier kommen dann Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ins Spiel, die Deutschland unter anderem mit Frankreich, Dänemark, Schweiz, Schweden, Griechenland und den USA abgeschlossen hat. Darin ist die Anrechnung oder Freistellung von im Ausland zu zahlenden Erbschaft- oder Schenkungssteuern geregelt.

Wegzug/Zuzug von Unternehmen, Gesellschaftern und Einzelunternehmern

Wir beraten Personen- und Kapitalgesellschaften sowie deren Gesellschafter und auswanderungswillige Einzelunternehmer bei einem Wegzug ins Ausland bzw. Zuzug aus dem Ausland.

Beim Wegzug und Zuzug von Unternehmen spielen insbesondere die Regelungen zur Entstrickungsbesteuerung nach § 12 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine zentrale Rolle. Darin geregelt ist die Besteuerung der stillen Reserven eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens, sobald Deutschland sein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung des jeweiligen Wirtschaftsguts verliert. Verlagert eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder die Geschäftsleitung ins Ausland oder verlagert Vermögenswerte in eine ausländische Betriebsstätte, wird eine fiktive Veräußerung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert unterstellt (sog. Exit-Besteuerung gemäß § 12 KStG). Bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) und Einzelunternehmen kommt es in vergleichbaren Fällen zur Fiktion einer Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, die ebenfalls zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

Die Wegzugsbesteuerung für Unternehmer & Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ist in § 6 AStG, der auf § 17 EStG verweist, geregelt. Bei einem Wegzug von Unternehmern und Gesellschaftern ins Ausland erfolgt eine fiktive Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschaftsanteile. Voraussetzung ist aber, dass die Anteilseigner eine Beteiligung von mindestens 1 % im Privatvermögen halten (sogenannte wesentliche Beteiligung). Wir beraten Sie auch zu den Möglichkeiten einer Ratenzahlung der Wegzugsteuer.

Beim Wegzug eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmern von Personengesellschaften ins Ausland findet dagegen § 16 Abs. 3a EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 4 EStG Anwendung. Dort geregelt ist das Gegenstück zur Wegzugbesteuerung – die nur hinsichtlich im Privatvermögen gehaltener wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift – nämlich die Entstrickungsbesteuerung für Unternehmer von Personengesellschaften und Einzelunternehmern. Beim Wegzug eines Einzelunternehmers oder eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft erfolgt die fiktive Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert oder es wird eine Geschäftsaufgabe in Deutschland fingiert. Voraussetzung dafür ist, dass Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen wird – dies richtet sich regelmäßig nach den Regelungen zur Doppelbesteuerung in entsprechenden DBAs. Im Rahmen der Entstrickungssteuer sind auch ausländische Betriebsstätten von großer Relevanz.

Wir beraten auch zur Funktionsverlagerung (geregelt in § 1 Abs. 3b Außensteuergesetz (AStG)) sowie zum „Transferpaket“, und der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Zwischengesellschaften.

Wegzug von Privatpersonen

Privatpersonen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern wollen, beraten wir hinsichtlich der steuerlichen Folgen des Wegzugs ins Ausland. Sofern Privatpersonen eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (mehr als 1 %) besitzen, kommt beim Wegzug grundsätzlich die Wegzugsteuer nach § 6 AStG zur Anwendung.

Erzielt die Privatperson nach ihrem Wegzug ins Ausland weiterhin inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, ist sie in Deutschland zumindest noch beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 4 EStG. Erzielt der Steuerpflichtige keine solchen inländischen Einkünfte, kann dennoch gemäß § 2 AStG die erweiterte beschränkte Steuerpflicht einschlägig sein, wenn der Wegzug in ein Niedrigsteuerland erfolgte und wesentliche wirtschaftliche Interessen zum Inland fortbestehen.

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater beraten Sie auch bei der steueroptimierten Vermögensplanung und Vorbereitung eines Wegzugs ins Ausland.

Ausgezeichnete Beratung im Steuerrecht

Wir freuen uns über wiederkehrende Auszeichnungen Handelsblattes in "Beste Steuerberater". 

Unser Dank gilt allen Kollegen, deren Leistungen das möglich gemacht haben.

Deutsche Unternehmen mit Aktivitäten im Ausland ("outbound")

Wir begleiten grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen und beraten bei der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt unserer Steuerexperten liegt in der Beratung zur Besteuerung ausländischer Betriebsstätten. Wir prüfen für Sie, wann eine steuerliche Betriebsstätte im In- oder Ausland begründet wird. Dies kann grundsätzlich sowohl durch feste Geschäftseinrichtungen, einen ständigen Vertreter, ein Kommissionärsmodell, das zur Vertreterbetriebsstätte führt, als auch durch eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte und in einzelnen Fällen auch durch eine Dienstleistungsbetriebsstätte der Fall sein und unter anderem gemäß § 49 EStG wegen Vorliegen inländischer Einkünfte zur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen.

Außerdem beraten wir Unternehmen zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte entsprechend des sogenannten Authorized OECD Approach (AOA), der durch den § 1 AStG in das nationale Ertragsteuerrecht integriert wurde.

Im Rahmen der Besteuerung ausländischer Tochtergesellschaften beraten wir zur Quellensteuer im Ausland – die der Quellenstaat bei einer Gewinnausschüttung in Form von Dividenden an die inländische Muttergesellschaft erhebt –, zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG) und zu den Steueranrechnungsmethoden des gegebenenfalls einschlägigen DBAs (Freistellungsmethode oder Anrechnungsmethode).

Planen Sie eine Mitarbeiterentsendung bzw. Arbeitnehmerentsendung, beraten wir Sie zu den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Ausländische Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland ("inbound")

Wenn Sie als Unternehmer oder Privatpersonen aus dem Ausland heraus steuerlich relevante Aktivitäten – beispielsweise durch Immobilieninvestitionen, Betriebsstätten, Tochtergesellschaften oder inländische Einkünfte – in Deutschland entfalten wollen, unterstützen wir Sie gerne.

Wir bieten laufende steuerliche Beratung und Unterstützung ausländischer Unternehmen mit steuerlichen Anknüpfungspunkten in Deutschland zu steuerlichen Einzelthemen, zum Beispiel bei der Betriebsstätten-Begründung oder Bestellung eines ständigen Vertreters. Sowohl eine Betriebsstätte als auch ein ständiger Vertreter in Deutschland führen regelmäßig dazu, dass Sie inländische Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EStG erzielen.

Auch Privatpersonen mit inländischen Einkünften – zum Beispiel durch Vermietung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Kapitalerträgen aus Deutschland – (Steuer-Ausländer) begründen damit in Deutschland auch die sogenannte beschränkte Steuerpflicht.

Wir helfen Ihnen dabei, in diesem Zusammenhang steuerliche Risiken früh zu erkennen und eine potenzielle Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Achtung: Wir bieten regelmäßig KEINE Erstellung von Einkommensteuererklärungen mit inländischen und ausländischen Einkünften an.

Einkünfte im Ausland: Gestaltung, Nacherklärung, Selbstanzeige

Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht beraten in Deutschland steuerpflichtige Personen bei der Gestaltung der Besteuerung ausländischer Einkünfte und verteidigen sie gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich auch alle ausländischen Einkünfte angeben, die er erzielt. Wir beraten inländische Steuerpflichtige mit ausländischen Einkünften umfassend zur rechtssicheren Gestaltung der Besteuerung ausländischer Einkünfte – insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Außerdem beraten wir zur erweiterten Mitwirkungspflicht bzw. Aufklärungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO) und Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung.

Regelmäßig kann eine Nacherklärung und Selbstanzeige (§ 371 AO) im Zusammenhang mit der Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG), Funktionsverlagerung ins Ausland (§ 1 Abs. 3b AStG) und in Fällen des „profit shift“ notwendig sein, wenn ausländische Einkünfte nicht oder bloß fehlerhaft erklärt wurden. Denn in diesen Fällen droht dem Steuerpflichtigen der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Verrechnungspreise und Einkünftekorrektur

Wir beraten Unternehmen steuerrechtlich zu allen Fragen rund um die Verrechnungspreisbildung und -dokumentation.

International tätige Unternehmen mit Betriebsstätten im Ausland sowie Konzerne müssen sich zwangsläufig mit der Bestimmung von Verrechnungspreisen auseinandersetzen. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater stehen Ihnen bei allen Fragen zur Verrechnungspreisbildung, Anwendungsprüfung betreffend die verschiedenen Verrechnungspreismethoden sowie bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt gerne zur Verfügung. Besonderes Augenmerk legen wir auf die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und der OECD-Verrechnungspreisleitlinien.

Wir begleiten Sie im Rahmen von Betriebsprüfungen, Rechtsbehelfsverfahren und Finanzgerichtsverfahren im Bereich der Verrechnungspreise – insbesondere im Falle einer Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG aufgrund Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung und anschließender Gegenberichtigung. Auch bei Auskunfts- oder Vorabverständigungsverfahren (MAP/AMAP) stehen wir Ihnen zur Seite.

Bitte beachten Sie: In der Regel erstellen wir keine Verrechnungspreisdokumentation.

Sonstige Beratungsthemen im internationalen Steuerrecht

Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht gewähren darüber hinaus auch zu weiteren Themen umfassende Beratung im internationalen Steuerrecht. Wir begleiten Ihre internationalen Umstrukturierungen – seien es grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbringungen. Unser Ziel ist dabei immer, die steueroptimierte Gestaltung für Sie herauszuholen.

Außerdem beraten wir Unternehmen, Kapitalanleger und vermögende Privatpersonen zur beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht sowie zur Steueransässigkeit – vor allem in Zusammenhang mit steuerlicher Ansässigkeit, Wohnsitzverlagerung oder Ansässigkeitsbescheinigungen unter dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Erlangung von steuerlicher Rechtssicherheit für internationale Sachverhalte im Wege der verbindlichen Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO. Die Beantragung einer verbindlichen Auskunft bietet sich insbesondere im Vorfeld geplanter Reorganisationen, grenzüberschreitenden Transaktionen oder neuen Cross-Border-Strukturen an, um steuerliche Risiken rechtzeitig aufzudecken und die Planung absichern zu können.

FAQ Internationales Steuerrecht

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Was ist internationales Steuerrecht?

Das internationale Steuerrecht regelt die Besteuerung von Unternehmen und Privatpersonen im internationalen Kontext bzw. mit Auslandsbezug. Das internationale Steuerrecht im weiteren Sinne können sowohl internationale Abkommen als auch nationale Regelungen mit Auslandsbezug gezählt werden.

 

 

Welche Steuerberater beraten im internationalen Steuerrecht?

Das internationale Steuerrecht ist ein Spezialgebiet, das nur am Rande Gegenstand der Ausbildung von Steuerberatern bzw. Steueranwälten ist. Daher beraten in der Praxis meist nur spezialisierte Fachanwälte bzw. Steuerberater zu Sachverhalten mit Auslandsbezug.

Was bedeutet "inbound" und "outbound" im Steuerrecht?

Steuersachverhalte, die von Deutschland in das Ausland wirken (also zum Beispiel Aktivitäten deutscher Unternehmen im Ausland), bezeichnet man als outbound, während Sachverhalte, die steuerlich vom Ausland ins Inland wirken, als inbound bezeichnet werden.