Überstundenerfassung im Unternehmen

EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeit erwartet

Veröffentlicht am: 31.01.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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EuGH-Entscheidung zur Arbeitszeit erwartet

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Francesco Senatore

Zum Thema der Arbeitszeit ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, Rechtssache C 55-18, zu erwarten, die sich zur Pflicht der Unternehmen äußern wird, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit und somit der Überstunden zur Verfügung zu stellen.

Die Klage wurde beim Nationalen Gerichtshof in Spanien von der Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank SAE mit dem Ziel der Feststellung eingereicht, dass die täglich geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgenommen werden soll, damit die resultierenden Überstunden auch den Vertretern der Gewerkschaften bekannt sein können.

Gewerkschaft interessiert sich für die Überstunden bei der Deutschen Bank

Die spanische Gewerkschaft weist darauf hin, dass diese Pflicht der Unternehmen sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ergebe. Dagegen ist die Deutsche Bank SAE der Meinung, dass eine solche Pflicht vom spanischen Recht nicht vorgesehen werde.

Dadurch, dass der spanische Gerichtshof im Ergebnis die Vereinbarkeit der in Spanien geltenden Vorschriften mit dem Recht der Europäischen Union in Frage gestellt hat, soll nun der Europäische Gerichtshof für Klarheit sorgen.

Generalbundesanwalt will Unternehmen in die Pflicht nehmen

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Giovanni Pitruzzella hat am 31. Januar 2019 in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen, dass eine Pflicht der Unternehmen aus der Charta und der Richtlinie Nr. 88 aus 2003 festzustellen sei, ein System zur Feststellung der geleisteten Arbeitszeit vorzusehen und dass staatliche Vorschriften gegen das Unionrecht verstoßen, wenn eine solche Verpflichtung nicht resultieren sollte; die Mitgliedstaaten seien nach dem Generalanwalt Giovanni Pitruzzella jedoch frei, die Modalitäten zu bestimmen, durch die von den Unternehmen diese Pflicht beachtet wird.

Erforderlich ist also aufgrund der Charta und der Richtlinie Nr. 88 aus 2003, den Arbeitnehmern zu ermöglichen, dass die Begrenzung der Höchstarbeitszeit und die Ruhepausen von den Unternehmen beachtet werden. Zu vermeiden ist eine Beeinträchtigung dieser Rechte der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern. Der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer ist Bestandteil des Arbeitsrechts und wird insbesondere durch die Beachtung der Grenzen der Arbeitszeit erreicht; die Arbeitgeber haben eine Verantwortung diesbezüglich und die Mitgliedstaaten sollen daher die Richtlinie Nr. 88 aus 2003 umsetzen.

Behörden müssen Arbeitszeitverstöße feststellen können

Der Generalanwalt Giovanni Pitruzzella kommt zum Ergebnis, dass eine Garantie der Beachtung der Richtlinie Nr. 88 aus 2003 ohne eine systematische Erfassung der Arbeitszeit nicht vorhanden sei. Die zuständigen Behörden hätten auch keine Möglichkeit, Verstöße festzustellen und dementsprechend von den Arbeitgebern Maßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer zu verlangen. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen der Arbeitnehmer aus der Richtlinie Nr. 88 aus 2003 wäre im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erschwert.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes könnte grundlegende Bedeutung für die Mitgliedstaaten mit Bezug auf die jeweiligen Normen und für die Unternehmen haben, die noch nicht mit einem System ausgestattet sind, das einer Messung der effektiven Arbeitszeit der Arbeitnehmer dient.

Eine Regelung im Arbeitsvertrag betreffend die Arbeitszeit wird nicht mehr als ausreichend zu betrachten sein, wenn das Unionrecht von den Unternehmen nicht beachtet werden sollte.