Umfassende Löschpflichten für Facebook

Auch wort- und sinngleiche Hasskommentare müssen entfernt werden

Veröffentlicht am: 15.10.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Auch wort- und sinngleiche Hasskommentare müssen entfernt werden

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung im Social-Media-Recht die Pflichten zur Löschung von Hasskommentaren für Hosting-Anbieter wie Facebook konkretisiert. Facebook könne nach dem Urteil der europäischen Richter gerichtlich verpflichtet werden, auch wort- und sinngleiche Hasskommentare weltweit zu entfernen.

Österreichische Politikerin verlangt Löschung  von ehrverletzenden Kommentar

Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH vom 03.10.2019 (Az.: C-18/18) war ein Post auf Facebook über die österreichische Grünen-Fraktionsvorsitzenden Glawischnig-Piesczek. Ein Nutzer hatte auf seinem Profil den Artikel eines österreichischen Online-Nachrichtenmagazins zusammen mit dem Foto der Politikerin geteilt. Dazu postete er ein Kommentar, in dem er Glawischnig-Piesczek als "miese Volksverräterin" und Mitglied einer "Faschistenpartei" herabwürdigte. Die Politikerin wollte daraufhin Facebook gerichtlich dazu verpflichten, nicht nur den ursprünglichen Kommentar des Nutzers, sondern auch wort- und sinngleiche Behauptungen zu löschen. 

Der Oberste Gerichtshof in Österreich stellte daraufhin eine Vorlagefrage an den EuGH. Das Gericht wollte wissen, ob Facebook zusätzlich zur Löschung des ursprünglichen Kommentars, auch zur Löschung von wort- und sinngleichen Äußerungen verpflichtet werden könne. Das Gericht bat daher um Auslegung der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Dass der Nutzerkommentar grundsätzlich dazu geeignet war, die Politikerin in ihrer Ehre zu verletzen, sahen die österreichischen Richter bereits als gegeben an.

EuGH: Keine Löschung ohne Kenntnis

Der EuGH hatte nun die Verantwortlichkeit von Hosting-Anbietern wie Facebook in Bezug auf weitergehende Kommentare zu klären. Konnte Facebook tatsächlich eine umfassende Kontroll- und Löschpflicht treffen?

Grundsätzlich stellten die Richter klar, dass nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ein Hosting-Anbieter nicht für einen gespeicherten Inhalt verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis von dem rechtswidrigen Charakter hat oder wenn er, sobald er davon Kenntnis erlangt, unverzüglich tätig wird, um diese Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. Besteht allerdings eine solche Kenntnis, dann trägt Facebook nach medienrechtlichen Grundsätzen auch die Pflicht, eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Dazu müsse der rechtswidrige Inhalt entfernt oder der Zugang zu dem Inhalt gesperrt werden.

Die Grenze werde nach der Richtlinie aber dort gezogen, wo der Hosting-Anbieter allgemein dazu verpflichtet werde, die von ihm gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Eine solche aktive Pflicht der Hosting-Anbieter, Hasskommentare zu suchen und in der Folge zu entfernen, bestehen auch für Facebook nicht, so der EuGH.

Umfassende Löschpflichten auch bei sinngleichen Kommentaren

Der EuGH stellt aber auch ganz deutlich fest, dass die Richtlinie nicht dahingehend verstanden werden dürfe, dass ein nationales Gericht einem Hosting-Anbieter nicht auftragen können, die von ihm gespeicherten Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn diese den wortgleichen Inhalt wie die zuvor für rechtswidrig erklärten Informationen haben.

Gleiches gilt für Inhalte, die einen sinngleichen Inhalt haben, wie die zuvor für rechtswidrig erklärten Informationen. Voraussetzung dafür sei, dass solche Kommentare inhaltlich im Wesentlichen unverändert sind und damit in der Formulierung nicht solche Unterschiede aufweisen, dass der Plattform-Betreiber gezwungen werde, eine autonome Beurteilung des Inhalts vorzunehmen. Denn eine solche aktive Überwachungspflicht werde Facebook nach der Richtlinie ja gerade nicht auferlegt. Der Hosting-Anbieter könne so auch auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen.

Der EuGH konkretisiert damit in seiner Social-Media-Entscheidung die Überwachungs- und Löschungspflichten auf Grundlage des Europäischen Internetrechts.