Umsatzsteuer auf eingezogene Bestechungsgelder?

BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei illegal erlangten Geldern

In einem aktuellen Urteil bezieht der Bundesfinanzhof Stellung zur Umsatzsteuerpflicht bei Bestechungsgeldern, die dem Steuerpflichtigen wieder entzogen worden sind.

Veröffentlicht am: 22.05.2025
Qualifikation: Steuerberater in Köln
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Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 25.09.2024 (BFH, Az. XI R 6/23) die Frage beantwortet, ob umsatzsteuerpflichtige Unternehmer auch auf strafrechtlich erlangte Einnahmen Umsatzsteuer zahlen müssen, obwohl diese vom Staat aufgrund strafrechtlicher Belangung bereits wieder eingezogen worden sind. 

Umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Umsatzsteuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Grundsätzlich fallen darunter auch illegal erlangte Geldzahlungen an den Unternehmer, sodass auch Bestechungsgelder umsatzsteuerpflichtig sein könnten. Maßgeblich für die Umsatzsteuerpflicht einer Leistung ist daher einzig, dass zwischen der unrechtmäßig erlangten Geldleistung und der damit einhergehenden Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Sind eingezogene Bestechungsgelder umsatzsteuerpflichtig?

Der vor dem BFH verhandelte Fall drehte sich um einen Ingenieur, der im Rahmen seines privaten Hausbaus kostenlose Leistungen von Geschäftspartnern erhalten hatte. Sein Arbeitgeber hat von diesen Zuwendungen der Geschäftspartner an seinen Angestellten nichts mitbekommen. Die Leistungen der Geschäftspartner wurden – da sie geldwerte Vorteile darstellten – als Bestechungsgelder qualifiziert. 

Der Ingenieur wurde strafrechtlich belangt und verurteilt, sodass es zu einer strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kam und die Bestechungsgelder gemäß §§ 73 ff. StGB vom Staat eingezogen wurden. Vom Finanzamt wurden die geldwerten Zuwendungen – die nun beim Steuerpflichtigen längst abgeschöpft waren – in die Bemessungsgrundlage einbezogen und unterlagen damit in voller Höhe der Umsatzsteuer.

BFH: Abgeschöpfte Bestechungsgelder mindern Bemessungsgrundlage

Die Richter des BFH vertraten eine andere Auffassung als die Finanzbeamten. Ihnen zufolge müsse eine Doppelbelastung des Umsatzsteuerpflichtigen – nämlich eine Einziehung der unrechtmäßig erlangten Gelder sowie eine zusätzliche Besteuerung dieser (beim Steuerpflichtigen gar nicht mehr vorhandenen) Gelder mit Umsatzsteuer – aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 GRCh vermieden werden.

Im Ergebnis dürfen strafrechtlich abgeschöpfte Gelder daher nicht bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Die Bemessungsgrundlage muss vielmehr um diese abgeschöpften Einnahmen gemindert werden, sobald sie eingezogen wurden. Diese Verhinderung einer Doppelbelastung des Steuerpflichtigen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass steuerlich nur solche Gewinne belastet werden dürfen, die tatsächlich beim Steuerpflichtigen verbleiben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990 - 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483).

Wurde vom Finanzamt bereits vor Einziehung der Einnahmen eine Umsatzsteuer festgesetzt, muss man diese Umsatzsteuer berichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG), wenn die Vermögensabschöpfung rechtskräftig ist. 

Umsatzsteuerpflicht endet mit strafrechtlicher Vermögensabschöpfung

Das Urteil kann auch in anderen Fällen Bedeutung haben, zum Beispiel bei Rückforderungen aus Betrugsfällen, in Zusammenhang mit Scheingeschäften oder anderen unrechtmäßig erlangten Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen im späteren Verlauf der Dinge aufgrund strafrechtlicher Einziehung wieder abhandenkommen.

Auch wenn der Anlass unerfreulich und das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, muss eine ungerechtfertigte doppelte Bestrafung dennoch nicht sein. Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht unterstützen Sie bei der Schadensbegrenzung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.