Unterscheidungskraft im Markenrecht

Kein Markenschutz für "Erlebe Licht"

Veröffentlicht am: 03.06.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Kein Markenschutz für "Erlebe Licht"

Ein Beitrag von Dr. Bernd Fleischer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Das Bundespatengericht (BPatG) hat durch Beschluss vom 16.10.2019 (29 W (pat) 521/18) als Beschwerdestelle entschieden, dass die Markenanmeldung „Erlebe Licht“, angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am 27.12.2017  für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 16, 35, 38 größtenteils, bis auf die Dienstleistungen Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten aus Klasse 35 zurückgewiesen wird.

Das BPatG wies damit die Beschwerde des Markenanmelders gegen den Beschluss der Markenstelle beim DPMA vom 28.02.2018 zurück, wonach der Großteil der Marke mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen wurde.

Unterscheidungskraft – was ist das?

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Vorliegend wurde die Marke „Erlebe Licht unter anderem für Waren wie Lampen und Beleuchtungsgeräte in Klasse 11 zur Anmeldung gebracht.

Auslegungsmaßstab aus Verbrauchersicht

Für die Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft als Eintragungshindernis einer Marke im Markenrecht ist ein großzügiger Auslegungsmaßstab anzulegen, da jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Ob eine Markenanmeldung zum relevanten Anmeldezeitpunkt Unterscheidungskraft aufweist, ist anhand der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen bestehen.

Werbeslogan „Erlebe Licht“ ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt

Der zur Nutzung als Werbung angemeldete Werbeslogan „Erlebe Licht“ ist daraufhin zu überprüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder idem Kennzeichen über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Ein solche „gewöhnliche“ Werbemitteilung könnte eine gewisse Unterscheidungskraft durchaus erreichen, wenn die Wortfolge eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.

Werbeübliche Sachaussage

Vorliegend stuft das BPatG wie das DPMA den Slogan „Erlebe Licht“ lediglich als werbeübliche Sachaussage ein, die vom maßgeblichen Verkehr (Endkunden von Lampen und Fachkreise aus der Beleuchtungsbranche) nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Wegen der Üblichkeit von Aussagen betreffend eines besonderes Lichterlebnisses in der hier maßgeblichen Branche und der Gewöhnung des Verkehrs hieran, wird der maßgebliche Verkehr den Slogan „Erlebe Licht“ damit lediglich ohne weiteres als werbemäßige Sachaussage auffassen.

Prüfung auf Markeneignung vor Markenanmeldung

Vorliegend geht es zwar nicht um einen zivilrechtlichen Markenstreit mit einem anderen Markeninhaber, der ältere Rechte an seiner Marke geltend macht und Verwechselungsgefahr im Rahmen einer markenrechtlichen Abmahnung moniert oder gar einen Löschungsantrag beim Markenamt oder ein Widerspruchsverfahren beim Markenamt durchführt aufgrund seiner vermeintlicher besseren Rechte.

Hier liegt das Problem bereits darin, dass das Markenamt selbst bereits bei Markenanmeldung die Marke bereits nicht zur Markeneintragung kommen lässt, weil es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt. Es lohnt sich daher für den Markeninhaber, vor der geplanten Markenanmeldung einen spezialisierten Anwalt für Markenrecht zurate zu ziehen, der das geplante Markenkennzeichen auf die Eignung als Marke und die vorhandene Unterscheidungskraft überprüft. Die vorliegende Entscheidung sorgte insofern für „Licht im Dunkeln“ der markenrechtlichen Eintragungsgrundsätze.