Update Grundsteuer

Wie geht es weiter mit bzw. ohne Feststellungserklärung?

Welche Konsequenzen drohen bei weiter fehlender Erklärung und ist ein Einspruch gegen den Bescheid geboten?

Veröffentlicht am: 06.02.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater
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Bei der Grundsteuer bleibt Deutschland ein Flickentepich. Bundesmodell, modifiziertes Bundesmodell, Flächenmodell und Bodenwertmodell – für den Immobilieneigentümer erscheint es, als habe jedes Bundesland seine eigene Methode, die neue Grundsteuer zu erheben. Das ist sicher einer der Gründe, warum noch mehr als 25 Prozent aller Feststellungserklärungen fehlen. Hinzu kommen sicher noch die notorische Überlastung der Steuerkanzleien, Sorglosigkeit, Überforderung, Bequemlichkeit und natürlich Verschwörungstheorien (mit der Grundsteuer bereitet der Staat schließlich die massenhafte Enteignung der Bürger vor).

Frist seit Ende Januar verstrichen

Fakt ist, dass die bereits vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängerte Frist für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung seit einigen Tagen abgelaufen ist. Nur in Bayern gibt es noch mal drei zusätzliche Monate. Interessenverbände fordern das auch für den Rest der Republik und verkennen dabei vermutlich, dass man das Problem nur weiter vor sich herschieben würde, statt es zu lösen.

Erinnerungsschreiben, Verspätungszuschlag, Zwangsgeld – es ist ja nicht so, als fehlten dem Fiskus die notwendigen Instrumente, Steuern einzutreiben.

Einspruch geboten?

Interessanter ist da schon die Frage, wie die Grundsteuerbescheide ausfallen und wie die Hebesätze der Gemeinden ausfallen werden. Es gibt bereits zahlreiche Einsprüche gegen die verschickten Grundsteuerbescheide. Tatsächlich gibt es viele Fälle, in denen ein Einspruch sinnvoll ist, um die Endgültigkeit des Bescheides zu verhindern.

Aus diesem Grund hatten kürzlich der Bund der Steuerzahler, die Deutsche Steuergewerkschaft, der Deutsche Steuerberaterverband sowie Haus & Grund gefordert, die Grundsteuerbescheide bis auf Weiteres nur vorläufig zu erlassen. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken der Verbände gerechtfertigt sind, kann dahinstehen. Fehler der Finanzämter bei der Berechnung der Steuer sind jedenfalls nicht so fernliegend.